Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt, der Änderung des Gesellschaftervertrages zuzustimmen.

 

 

 

Abstimmungergebnis:

 

Einstimmig                                         X            

Zustimmungen                 ./.          

Ablehnungen                                   ./.          

Stimmenenthaltungen  ./.          

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Seit dem Jahr 2019 erfolgt die Vermarktung von Rundholz, mit Ausnahme des Brennholzes an private Endkunden, das in den Forstbetrieben der Ortsgemeinden Bell, Rieden, Thür und Volkesfeld sowie der Stadt Mendig anfällt, über die „Kommunale Holzvermarktungsorganisation Eifel GmbH“ (KHVO).

 

Der Verbandsgemeinderat hatte sich mit Beschluss vom 12.12.2018 dazu entschieden, sich an der KHVO mit einem Gesellschaftsanteil von 5.000 EUR zu beteiligen.

Sie nimmt das Verwaltungsgeschäft für die Gemeinden und die Stadt im Rahmen des § 68 Abs. 5 GemO wahr.

 

Die Vermarktungsgesellschaft mit Sitz in Hillesheim wurde mit Urkunde vom 16.01.2019 gegründet und ein Gesellschaftervertrag geschlossen.

 

Mit dem Schreiben vom 22.07.2022 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion fest, dass die bisherige Regelung des § 14 Abs. 3 „Vertreter und Vorsitz in der Gesellschafterversammlung“ im Gesellschaftervertrag nicht ausreichend ist.

 

Betreffend den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beschränkt sich die Regelung nur darauf, dass die Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt.

Sollte jedoch das Ereignis des vorzeitigen Ausscheidens eintreten, wäre mangels einer Übergangsregelung nur eine Neubesetzung auf volle 5 Jahre möglich. Dies könnte in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Deshalb soll der §14 Abs. 3 wie folgt neu geregelt werden:

 

Bisher:

 

§14 Gesellschaftervertrag vom 03.12.2020

 

3. Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende – in Abwesenheit der Stellvertreter- bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung zu regeln.

 

 

Wird ersetzt durch:

 

§14 Gesellschaftervertrag

 

3. Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bestellung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters endet mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung hat für die restliche Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.

 

4. Der Vorsitzende – in Abwesenheit der Stellvertreter- bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung zu regeln.