Sitzung: 07.12.2022 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/407/2022
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, der Änderung des
Gesellschaftervertrages zuzustimmen.
Abstimmungergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Seit dem Jahr 2019 erfolgt die Vermarktung
von Rundholz, mit Ausnahme des Brennholzes an private Endkunden, das in den
Forstbetrieben der Ortsgemeinden Bell, Rieden, Thür und Volkesfeld sowie der
Stadt Mendig anfällt, über die „Kommunale Holzvermarktungsorganisation Eifel
GmbH“ (KHVO).
Der Verbandsgemeinderat hatte sich mit
Beschluss vom 12.12.2018 dazu entschieden, sich an der KHVO mit einem
Gesellschaftsanteil von 5.000 EUR zu beteiligen.
Sie nimmt das Verwaltungsgeschäft für
die Gemeinden und die Stadt im Rahmen des § 68 Abs. 5 GemO wahr.
Die Vermarktungsgesellschaft mit Sitz in
Hillesheim wurde mit Urkunde vom 16.01.2019 gegründet und ein
Gesellschaftervertrag geschlossen.
Mit dem Schreiben vom 22.07.2022 stellt die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion fest, dass die bisherige Regelung des §
14 Abs. 3 „Vertreter und Vorsitz in der Gesellschafterversammlung“ im
Gesellschaftervertrag nicht ausreichend ist.
Betreffend den Vorsitz und den
stellvertretenden Vorsitz beschränkt sich die Regelung nur darauf, dass die
Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren
einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt.
Sollte jedoch das Ereignis des vorzeitigen
Ausscheidens eintreten, wäre mangels einer Übergangsregelung nur eine
Neubesetzung auf volle 5 Jahre möglich. Dies könnte in der Praxis zu
Schwierigkeiten führen. Deshalb soll der §14 Abs. 3 wie folgt neu geregelt
werden:
Bisher:
§14 Gesellschaftervertrag vom
03.12.2020
3. Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von
jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorsitzende – in Abwesenheit der Stellvertreter- bestimmt die
Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung.
Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung zu
regeln.
Wird ersetzt durch:
§14 Gesellschaftervertrag
3. Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von
jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Bestellung des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters endet mit ihrem Ausscheiden aus der
Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung hat für die restliche
Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.
4. Der Vorsitzende – in Abwesenheit der Stellvertreter- bestimmt die
Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung.
Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung zu
regeln.