Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Volkesfeld beschließt, die Hundesteuersätze ab dem Haushaltsjahr 2023 wie folgt festzusetzen:

 

für den ersten Hund                                                                          48,00 EUR

für den zweiten Hund                                                                        84,00 EUR

für jeden weiteren Hund                                                               120,00 EUR

 

für den ersten gefährlichen Hund                                              360,00 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund                                           480,00 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund          600,00 EUR

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Sachverhalt:

 

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken.

 

Das vorläufige Ergebnis der Erträge aus der Festsetzung der Hundesteuer betrug im Jahr 2021 = 2.289,00 EUR und für das Jahr 2022 = 2.156,00 EUR.

 

In der Gemeinde Volkesfeld werden aktuell insgesamt 50 Hunde von 41 Bürgern gehalten; davon sind 41 Ersthunde (hiervon 2 ermäßigt) und 9 Zweithunde. Kein Hund ist  von der Steuer befreit.

 

Die Hebesätze der Ortsgemeinde Volkesfeld für die Hundesteuer wurden zum 01.01.2001 neu festgesetzt. Die Hundesteuersätze betragen seitdem:

 

  36,00 EUR für den ersten Hund,

  72,00 EUR für den zweiten Hund und

120,00 EUR für jeden weiteren Hund.

 

In den anderen verbandsangehörigen Gemeinden sind die Hebesätze wie folgt festgesetzt (Stand 2021):

1. Hund

2. Hund

jeder weitere Hund

Bell

48,00

84,00

120,00

 

Mendig

48,00

72,00

90,00

 

Rieden

48,00

84,00

132,00

 

Thür

36,00

72,00

120,00

 

 

Angaben in EUR

 

Im vorangegangenen Tagesordnungspunkt hat der Gemeinderat über eine neue Hundesteuersatzung beraten, nach der Hundesteuersätze für gefährliche Hunde festzulegen sind.

 

Bei der Festsetzung der Steuersätze ist zu beachten, dass die Höhe des Steuersatzes keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Dies ist dann gegeben, wenn die Festsetzung darauf ausgerichtet ist, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen.

 

In der Ortsgemeinden Bell und Rieden sind beispielsweise folgende Steuersätze für gefährliche Hunde festgesetzt:

 

Gemeinde Bell

 

360,00 EUR für den ersten gefährlichen Hund,

480,00 EUR für den zweiten gefährlichen Hund und

600,00 EUR für jeden weiteren gefährlichen Hund

 

Gemeinde Rieden

 

360,00 EUR für den ersten gefährlichen Hund,

480,00 EUR für den zweiten gefährlichen Hund und

600,00 EUR für jeden weiteren gefährlichen Hund

 

 

Die Hundesteuersätze werden gem. § 5 Abs. 1 des zuvor beratenden Satzungsentwurfs  jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Der vorliegende Satzungsentwurf soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. Demnach ist die Festsetzung der Hundesteuersätze für gefährliche Hunde erstmals in der Haushaltssatzung des Jahres 2023 möglich.

 

Unter Berücksichtigung, dass bei An- bzw. Abmeldungen von Hunden im Laufe des Jahres die Berechnung der Hundesteuer nach einzelnen Monaten erfolgt, ist es sinnvoll, dass die Steuersätze – wie bisher – durch 12 Kalendermonate teilbar sind.