Beschluss:

 

Der Gemeinderat Volkesfeld beschließt, dem beigefügten Satzungsentwurf in Gänze zuzustimmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Sachverhalt:

 

Die derzeitige Hundesteuersatzung der Gemeinde Volkesfeld ist seit dem 01.01.2013 in Kraft.

 

Die Ortsgemeinde Volkesfeld erwägt die Erhebung  einer Hundesteuer  für gefährliche Hunde. Die Hundesteuersätze sollen in die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde mit aufgenommen werden. Durch die Festlegung soll eine ordnungspolitische Lenkungsfunktion erzielt werden. Dies ist  nur mit einer Änderung der Hundesteuersatzung durchführbar, da bisher keine gefährlichen Hunde in der Satzung bzw. bei den Hundesteuersätzen berücksichtigt wurden.

 

Zudem besteht die Überlegung der Steuerbefreiung für Schweißhunde an.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf entspricht der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, Stand 17.07.2015 unter Berücksichtigung der Alternativen „gefährliche Hunde“ und „Steuerbefreiung für Schweißhunde“ sowie dem Zusatz „steuerfreie Hundehaltung“, der in der bisherigen Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld ebenfalls enthalten ist.

 

Gegenüber der bisherigen Hundesteuersatzung ergeben sich, neben verwaltungstechnischen Klarstellungen und redaktionellen Anpassungen, im Wesentlichen folgende Änderungen:

 

1. § 3 und § 11 Abs. 1) des Satzungsentwurfs regeln, dass bei einer Abmeldung eines Hundes die Hundesteuermarke zurückzugeben ist. In der bestehenden Hundesteuersatzung ist diese Regelung nur in §11 Abs. 1) - Überwachung der Anzeigepflicht - enthalten.

Gem. § 12 des Satzungsentwurfs handelt ein Hundehalter ordnungswidrig, wenn er die Hundesteuermarke der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

 

2. Gem. § 7 des Satzungsentwurfs sind Hunde, die zur Hilfe blinder, gehörloser oder völlig hilfloser Personen gehalten werden, von der Steuer befreit. Die Gemeinde kann zukünftig zum Nachweis die Vorlage eines Gutachtens von den Hundehaltern verlangen. Der Nachweis durch Schwerbehindertenausweis bleibt weiterhin bestehen.

 

3. In § 8 der bestehenden Hundesteuersatzung ergeben sich gegenüber dem Satzungsentwurf Änderungen. Beispielsweise entfällt zukünftig die steuerfreie Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen.

 

 

Die steuerfreie Hundehaltung für Sanitäts- oder Rettungshunde wird im neuen Satzungsmuster unter § 7 „Steuerbefreiung“ geregelt, ebenso die Steuerbefreiung für Schweißhunde. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen.

 

4. Die bisherige Regelung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) der hälftigen Ermäßigung der Hundesteuer für das Halten von Hunden an Bord eines im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes, ist in dem Satzungsentwurf nicht mehr enthalten.

 

5. Die bestehende Satzung wurde um die Regelungen für „gefährliche Hunde“ ergänzt und um Steuerbefreiung für Schweißhunde erweitert.

 

6. Die Satzung soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. Somit bleibt der Verwaltung noch genügend Vorlauf, um die Hundehalter über die neue Hundesteuersatzung zu informieren und Abfragen über die Haltung gefährlicher Hunde duchzuführen.