Beschluss:
Der Gemeinderat Volkesfeld beschließt, dem beigefügten Satzungsentwurf in
Gänze zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die derzeitige Hundesteuersatzung der Gemeinde Volkesfeld ist seit dem 01.01.2013 in Kraft.
Die Ortsgemeinde Volkesfeld erwägt die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde. Die Hundesteuersätze
sollen in die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde mit aufgenommen werden. Durch
die Festlegung soll eine ordnungspolitische Lenkungsfunktion erzielt werden.
Dies ist nur mit einer Änderung der
Hundesteuersatzung durchführbar, da bisher keine gefährlichen Hunde in der
Satzung bzw. bei den Hundesteuersätzen berücksichtigt wurden.
Zudem besteht die Überlegung der Steuerbefreiung für Schweißhunde an.
Der vorliegende Satzungsentwurf entspricht der Mustersatzung des
Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, Stand 17.07.2015 unter
Berücksichtigung der Alternativen „gefährliche Hunde“ und „Steuerbefreiung für
Schweißhunde“ sowie dem Zusatz „steuerfreie Hundehaltung“, der in der bisherigen
Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld ebenfalls enthalten ist.
Gegenüber der bisherigen Hundesteuersatzung ergeben sich, neben
verwaltungstechnischen Klarstellungen und redaktionellen Anpassungen, im
Wesentlichen folgende Änderungen:
1. § 3 und § 11 Abs. 1) des Satzungsentwurfs regeln, dass bei einer
Abmeldung eines Hundes die Hundesteuermarke zurückzugeben ist. In der
bestehenden Hundesteuersatzung ist diese Regelung nur in §11 Abs. 1) -
Überwachung der Anzeigepflicht - enthalten.
Gem. § 12 des Satzungsentwurfs handelt ein Hundehalter ordnungswidrig,
wenn er die Hundesteuermarke der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig
zurückgibt.
2. Gem. § 7 des Satzungsentwurfs sind Hunde, die zur Hilfe blinder,
gehörloser oder völlig hilfloser Personen gehalten werden, von der Steuer
befreit. Die Gemeinde kann zukünftig zum Nachweis die Vorlage eines Gutachtens
von den Hundehaltern verlangen. Der Nachweis durch Schwerbehindertenausweis
bleibt weiterhin bestehen.
3. In § 8 der bestehenden Hundesteuersatzung ergeben sich gegenüber dem
Satzungsentwurf Änderungen. Beispielsweise entfällt zukünftig die steuerfreie
Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen.
Die steuerfreie Hundehaltung für Sanitäts- oder Rettungshunde wird im neuen
Satzungsmuster unter § 7 „Steuerbefreiung“ geregelt, ebenso die Steuerbefreiung
für Schweißhunde. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage
entsprechender Nachweise zu belegen.
4. Die bisherige Regelung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) der hälftigen Ermäßigung der
Hundesteuer für das Halten von Hunden an Bord eines im Schiffsregister
eingetragenen Binnenschiffes, ist in dem Satzungsentwurf nicht mehr enthalten.
5. Die bestehende Satzung wurde um die Regelungen für „gefährliche Hunde“
ergänzt und um Steuerbefreiung für Schweißhunde erweitert.
6. Die Satzung soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. Somit bleibt der
Verwaltung noch genügend Vorlauf, um die Hundehalter über die neue
Hundesteuersatzung zu informieren und Abfragen über die Haltung gefährlicher
Hunde duchzuführen.