Beschluss:
Das Ratsmitglied Heidi Einig wurde über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied Heidi Einig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Herr Timo Schubach hat mit Schreiben vom 16.11.2022 sein Mandat im
Stadtrat Mendig mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Herr Schubach war Mitglied
der CDU Fraktion im Stadtrat Mendig. Nach dem Wahlvorschlag der CDU soll Frau
Heidi Einig in den Stadtrat nachrücken, Frau Einig hat mit Schreiben vom
21.11.2022 ihr Mandat im Stadtrat Mendig angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Stadtbürgermeister das neue
Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere
aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet,
deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich
oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter
Interessen Einzelner beschlossen ist. Die dem Ratsmitglied obliegende
Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Stadt Mendig.