Beschluss:
a)
Der Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss gem.
§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 b BauGB für den Bebauungsplan „Auf dem Tanzberg“.
Der
Aufstellungsbeschluss vom 25.11.2019 wird aufgehoben und gleichzeitig durch
diesen erneuten Beschluss ersetzt.
Die Verwaltung wird beauftragt, diesen erneuten Aufstellungsbeschluss
ortsüblich bekannt zu machen.
b) Des Weiteren
beschließt der Gemeinderat die im bisherigen Verfahren erfolgten Verfahrensschritte und
gewonnenen Erkenntnisse für das weitere Verfahren anzuerkennen und zu
berücksichtigen. In der nächsten Gemeinderatssitzung soll ausführlich über das Thema
beraten werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Am 25.11.2019 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan „Auf dem Tanzberg“ im Verfahren gemäß § 13 b BauGB gefasst. Die
Anwendung des § 13 b BauGB war ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristet.
Inzwischen erfolgte eine Novellierung des BauGB durch das Gesetz zur
Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Hierbei wurde die
Möglichkeit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren wiedereingeführt. Voraussetzung ist nunmehr, dass das Verfahren bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wird und der
Satzungsbeschluss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst wird. Eine
Übergangsregelung für bereits laufende Verfahren, deren Satzungsbeschluss bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erfolgen müsste, ist hierin nicht enthalten.
Im Rahmen des Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Mobilisierung von Bauland
(Baulandmobilisierungsgesetz) (BauGBÄndG 2021 – Mustererlass), beschlossen
durch die Fachkommission Städtebau am 14./30. September 2021, wurde daher
folgendes zum Umgang mit bereits begonnenen Bebauungsplanverfahren nach § 13 b
BauGB empfohlen.
„Umgang mit begonnenen
Bebauungsplanverfahren, bei denen ein Verfahren nach § 13b „alt bis zum 31.
Dezember 2019 förmlich eingeleitet wurde und ein Satzungsbeschluss
voraussichtlich nicht bis zum 31. Dezember 2021 gefasst wird:
Die Einführung des
§ 13b im Jahr 2017 durch das ‚Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im
Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt‘ war mit
der Festlegung klarer Fristen für die Anwendbarkeit des § 13b verbunden. Die
ursprünglich vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 2021 sollte daher möglichst
genutzt werden, um begonnene Planverfahren zu Ende zu führen. Dies dürfte sich
insbesondere dann anbieten, wenn wesentliche Schritte des Verfahrens bereits
abgeschlossen sind.
Ob bei Verfahren
nach § 13b „alt“ eine Umstellung auf das neue Recht (§ 13b „neu“) gemäß § 233
Absatz 1 Satz 2 möglich ist, könnte angesichts der befristeten Geltung des §
13b „alt“ fraglich sein. Es kann sich daher empfehlen, die bereits erfolgten
Verfahrensschritte zu wiederholen.“
Da es sich beim Bebauungsplan „Auf dem Tanzberg“ um ein
Verfahren nach § 13 b „alt“ handelt und der Satzungsbeschluss bis zum 31.
Dezember 2021 nicht gefasst werden konnte, sind aus Gründen der
Rechtssicherheit die bereits erfolgten Verfahrensschritte zu wiederholen.
Aufgrund dessen ist es erforderlich, den
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 b BauGB „neu“ erneut zu
fassen.
Im bisherigen Verfahren fand bereits die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Weiterhin wurden verschiedene Gutachten
erstellt.
Diese bisher hieraus gewonnenen Erkenntnisse sowie die
bereits erfolgten Verfahrensschritte werden ebenfalls für das neue Verfahren
gewertet und angewendet.
Derzeit läuft durch die Verwaltung noch die Bearbeitung
eines durch den Gemeinderat erteilten Prüfauftrages. Nach erfolgter Prüfung,
sollte dann hierüber erneut beraten werden und im Anschluss das beschleunigte
Verfahren nach § 13 b BauGB „neu“ mit dem nächsten Verfahrensschritt
„Offenlage“ weitergeführt werden. Die hierfür erforderliche Beschlussfassung
über die Einleitung des förmlichen Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt dann zu gegebener Zeit im Gemeinderat.
Die Verwaltung
empfiehlt dem Gemeinderat daher einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1
i.V.m. § 13 b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, zu fassen und den Aufstellungsbeschluss
vom 25.11.2019 aufzuheben und durch diesen erneuten Aufstellungsbeschluss zu
ersetzen.
Weiterhin wird empfohlen den Beschluss zu fassen, dass die
im bisherigen Verfahren erfolgten Verfahrensschritte und gewonnenen
Erkenntnisse für das weitere Verfahren anerkannt und berücksichtigt werden.