Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung beschließt die Anpassung der Parkgebühren ab dem 01.01.2023

Wie folgt:

 

auf den Parkplätzen sollen folgende neue Gebühren erhoben werden

a)       an der Seehütte

b)      unterhalb der „Staumauer“

 

Dauer

Neu

Bisher

 

1 h

1,00 EUR

1,00 EUR

                                      

2 h

2,00 EUR

1,50 EUR

3 h

2,50 EUR            

Keine Wertung

4 h

3,00 EUR

2,00 EUR

1 Tag

5,00 EUR

3,00 EUR

 

 

 

 

 

 

Auf dem Parkplatz unterhalb der „Staumauer“ können auch Wohnmobile parken.

Hierfür sollen folgende Parkgebühren erhoben werden:

Dauer

Neu

Bisher

 

1 Tag

  7,50 EUR

  5,00 EUR

2 Tage

12,50 EUR

10,00 EUR

 

 

 

 

Gebührenpflicht gilt auch an Feiertagen.

 

 

Definition Tag:     Es gilt der gebührenpflichtige Zeitraum abzgl. dem gebührenfreien Zeitraum

                               Beispiel: 1 Tag:   Beginn Montag 17:00 Uhr = Ende Dienstag 17:00 Uhr

 2 Tage: Beginn Montag 17:00 Uhr = Ende Mittwoch 17:00 Uhr

 

Ebenso die Parkzeit im gebührenpflichtigen Zeitraum von Montag bis Sonntag

um 1 Stunde auszuweiten.

Statt bisher zwischen 8:00 Uhr und 19:00 Uhr

soll

ab dem 01.01. 2023 als gebührenpflichtiger Zeitraum von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr

-auf somit 12h Stunden gewertet werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                         X            

Zustimmungen                 ./.          

Ablehnungen                                   ./.          

Stimmenenthaltungen  ./.          

 

 

 

 


Sachverhalt:

  1. Grund:

Mit der Änderungen des UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 sollen Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) marktrelevante und privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.

Für die Behandlung von Leistungen einer jPdöR kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) erbracht werden. Bei Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, d.h. soweit es sich um eine steuerbare und nicht um eine nach § 4 UStG steuerbefreite Leistung handelt, unterliegt die Leistungserbringung der Umsatzsteuer. Anders als in der Vergangenheit ist damit die Form der Entgelterhebung im öffentlich-rechtlichen Bereich eine Leistungserbringungen durch juristische Personen und daher zukünftig umsatzsteuerpflichtig.

Dabei gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Unternehmerbegriffs nach § 2 Abs. 1 UStG. Hierunter fallen beispielsweise

·         klassische gewerbsmäßige Leistungen, wie der Verkauf von Souvenirs in einem Fremdenverkehrsamt  oder im Bürgerbüro oder der Verkauf von Familienstammbüchern im Standesamt.

Aber auch die Erhebung von Entgelten für Kopien im Bürgeramt oder die Vermietung von Turnhallen oder Stellplätzen werden, genau wie in unserem Fall Parkgebühren künftig generell besteuert.

D.h. die Erträge der Parkgebühren sind ab dem 01.01. 2023 keine Brutto-Einnahmen mehr sondern lediglich als Netto Betrag nach Abzug der Umsatzsteuer zu vereinnahmen.

  1. Grund:

Nach dem neu gefassten § 18 GemHVO sind sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt Ergebnisvorträge und Finanzmittelüberschüsse aus Vorjahren beim Haushaltsausgleich nicht mehr zu berücksichtigen. Auch wenn aus vorangegangenen Haushaltsvorjahren genügend positive Ergebnisvorträge zur Deckung zur Verfügung stehen würden, kann die Aufsichtsbehörde einen Fehlbetrag im Ergebnishaushalt nun vom Grundsatz her beanstanden.

Ab dem Haushaltsjahr 2023 sind die Aufsichtsbehörden dazu angehalten, die

Haushalte kritischer zu betrachten und auf die Einhaltung des Ausgleiches hin genauer zu überprüfen.

Positiv bewertet werden Maßnahmen die die Einnahmesituation verbessern.

 

 

Daher wird seitens der Verwaltung empfohlen, die Parkgebühren entsprechend anzuheben um die Nettoeinnahmen nach der Umsatzbesteuerung ab 2023 auszugleichen und aufgrund der strengeren Bewertungen der Haushalte ab 2023 zu signalisieren, dass der Zweckverband gewillt ist seine Einnahmesituation zu verbessern und anzupassen.

Gleichzeitig damit auch den Effekt zu erzielen, die gemeindlichen Umlagen weiter moderat zu halten.