Sitzung: 09.11.2022 Verbandsversammlung FVZVB RM
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 964/028/2022
Beschluss:
Die
Verbandsversammlung beschließt die Anpassung der Parkgebühren ab dem 01.01.2023
Wie folgt:
auf den Parkplätzen
sollen folgende neue Gebühren erhoben werden
a)
an der
Seehütte
b)
unterhalb
der „Staumauer“
Dauer |
Neu |
Bisher |
1 h |
1,00 EUR |
1,00 EUR |
2 h |
2,00 EUR |
1,50 EUR |
3 h |
2,50 EUR |
Keine Wertung |
4 h |
3,00 EUR |
2,00 EUR |
1 Tag |
5,00 EUR |
3,00 EUR |
Auf dem Parkplatz unterhalb der „Staumauer“ können auch Wohnmobile
parken.
Hierfür sollen folgende Parkgebühren erhoben werden:
Dauer |
Neu |
Bisher |
1 Tag |
7,50 EUR |
5,00 EUR |
2 Tage |
12,50 EUR |
10,00 EUR |
Gebührenpflicht gilt
auch an Feiertagen.
Definition Tag: Es gilt der gebührenpflichtige Zeitraum abzgl. dem gebührenfreien
Zeitraum
Beispiel:
1 Tag: Beginn Montag 17:00 Uhr = Ende
Dienstag 17:00 Uhr
2 Tage: Beginn Montag 17:00 Uhr = Ende
Mittwoch 17:00 Uhr
Ebenso die Parkzeit im gebührenpflichtigen Zeitraum von
Montag bis Sonntag
um 1 Stunde auszuweiten.
Statt bisher
zwischen 8:00 Uhr und 19:00 Uhr
soll
ab dem 01.01. 2023 als gebührenpflichtiger Zeitraum von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
-auf somit 12h
Stunden gewertet werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
- Grund:
Mit der Änderungen des UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 sollen Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) marktrelevante und privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.
Für die Behandlung von Leistungen einer jPdöR kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) erbracht werden. Bei Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, d.h. soweit es sich um eine steuerbare und nicht um eine nach § 4 UStG steuerbefreite Leistung handelt, unterliegt die Leistungserbringung der Umsatzsteuer. Anders als in der Vergangenheit ist damit die Form der Entgelterhebung im öffentlich-rechtlichen Bereich eine Leistungserbringungen durch juristische Personen und daher zukünftig umsatzsteuerpflichtig.
Dabei gelten die
allgemeinen Voraussetzungen des Unternehmerbegriffs nach § 2 Abs. 1 UStG.
Hierunter fallen beispielsweise
·
klassische
gewerbsmäßige Leistungen, wie der Verkauf von Souvenirs in einem
Fremdenverkehrsamt oder im Bürgerbüro oder der Verkauf von
Familienstammbüchern im Standesamt.
Aber auch die
Erhebung von Entgelten für Kopien im Bürgeramt oder die Vermietung von
Turnhallen oder Stellplätzen werden, genau wie in unserem Fall Parkgebühren
künftig generell besteuert.
D.h. die Erträge
der Parkgebühren sind ab dem 01.01. 2023 keine Brutto-Einnahmen mehr sondern
lediglich als Netto Betrag nach Abzug der Umsatzsteuer zu vereinnahmen.
- Grund:
Nach dem neu gefassten § 18 GemHVO sind sowohl im Ergebnis- als auch im
Finanzhaushalt Ergebnisvorträge und Finanzmittelüberschüsse aus Vorjahren beim
Haushaltsausgleich nicht mehr zu berücksichtigen. Auch wenn aus vorangegangenen
Haushaltsvorjahren genügend positive Ergebnisvorträge zur Deckung zur Verfügung
stehen würden, kann die Aufsichtsbehörde einen Fehlbetrag im Ergebnishaushalt
nun vom Grundsatz her beanstanden.
Ab dem Haushaltsjahr 2023 sind die Aufsichtsbehörden dazu angehalten,
die
Haushalte kritischer zu betrachten und auf die Einhaltung des
Ausgleiches hin genauer zu überprüfen.
Positiv bewertet werden Maßnahmen die die Einnahmesituation verbessern.
Daher wird seitens der Verwaltung empfohlen, die Parkgebühren entsprechend anzuheben um die Nettoeinnahmen nach der Umsatzbesteuerung ab 2023 auszugleichen und aufgrund der strengeren Bewertungen der Haushalte ab 2023 zu signalisieren, dass der Zweckverband gewillt ist seine Einnahmesituation zu verbessern und anzupassen.
Gleichzeitig damit auch den Effekt zu erzielen, die gemeindlichen Umlagen weiter moderat zu halten.