Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat Bell beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten Friedhofssatzung. § 8 (Nutzungsrecht) soll (entsprechend der Alternative 1 im Satzungsentwurf) folgende Fassung erhalten:

 

Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen. Das Nutzungsrecht an einem RuheBiotop wird bis zu 99 Jahre, einschließlich der  Ruhezeit von 15 Jahren nach § 11, verliehen. Jede Grabstätte darf in dieser Zeit nur einmal genutzt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 

 


Sachverhalt:

Für den neuen Waldfriedhof „RuheForst Bell am Laacher See“ ist eine Friedhofssatzung zu erlassen. Der anliegend beigefügte Entwurf dieser Friedhofssatzung lehnt sich an ähnliche Satzungen von Städten und Gemeinden an, die bereits derartige Waldfriedhöfe betreiben.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss Bell hat in seiner Sitzung am 27.09.2022 sich mit jener neuen Friedhofssatzung eingehend befasst. Dabei wurden einige geringfügige Umformulierungen vom Ausschuss beschlossen, die in den als Anlage beigefügten Entwurf der Friedhofssatzung eingearbeitet wurden.

 

Ein wichtiger Hinweis erfolgt zu § 8 (Nutzungsrecht) des Satzungsentwurfs: Es war ausdrücklicher Wille des Haupt- und Finanzausschusses, dass dem Gemeinderat Bell für jenen § 8 von der Verwaltung 3 Beschluss-Alternativen zur konkreten Ausgestaltung des Nutzungsrechtes vorgelegt werden sollen. Die endgültige Entscheidung zur konkreten Festlegung dieses § 8 soll danach der Gemeinderat Bell treffen.

 

In Umsetzung des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses wurden daraufhin im vorliegenden Satzungsentwurf hinsichtlich § 8 (Nutzungsrecht) folgende 3 Alternativen eingearbeitet:

 

Alternative 1 (= ursprüngliche Fassung):

Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen. Das Nutzungsrecht an einem RuheBiotop wird bis zu 99 Jahre, einschließlich der Ruhezeit von 15 Jahren nach § 11, verliehen. Jede Grabstätte darf in dieser Zeit nur einmal genutzt werden.

 

Alternative 2:

(1)                Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen.

(2)                Das Nutzungsrecht an einem FamilienBiotop/Freundschaftsbiotop wird durch Urkunde für einen Zeitraum von 99 Jahren, einschließlich der Ruhezeit von 15 Jahren nach § 11, verliehen.

(3)                Das Nutzungsrecht an einem GemeinschaftsBiotop sowie an einem Regenbogen Biotop wird durch Urkunde für einen Zeitraum von 50 Jahren verliehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Alternative 3

(1)          Das Nutzungsrecht an einem RuheBiotop sowie an FamilienBiotopen/ FreundschaftsBiotopen wird durch Urkunde für einen Zeitraum von 50 Jahren, einschließlich der Ruhezeit von 15 Jahren nach § 11, verliehen.

(2)          Bei FamilienBiotopen/FreundschaftsBiotopen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Abs. 1 um weitere 50 Jahre ist möglich. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und den zu zahlenden Gebühren.

(3)          Jede Grabstätte darf in diesen Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 nur einmal genutzt werden.

 

 

Es obliegt also nunmehr dem Gemeinderat die Entscheidung, welche der 3 Alternative letztlich als Festlegung in § 3 Satzung der neuen Friedhofssatzung aufgenommen werden soll.