Beschluss:
1.
Deutsche Telekom Technik GmbH,
mit Schreiben vom 01.03.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Wir danken ihnen für die
Mitteilung Ihrer Planungsabsichten.
Die Telekom Deutschland
GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG -
hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle
Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen
wir wie folgt Stellung:
Gegen die o. a. Planung
haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf folgendes hin:
Im Planbereich befinden
sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH zur
Versorgung des o. g. Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch
die Telekom Deutschland GmbH. Daher ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
(TK-Linien) erforderlich.
Daher beantragen wir
folgendes sicherzustellen,
- dass für den Ausbau des
Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte,
unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich
ist,
- dass auf Privatwegen
(Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als
zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB
eingeräumt wird,
- dass eine rechtzeitige
Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen nach DIN 1998
vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und
Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten folgenden
fachlichen Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen.
In allen Straßen bzw.
Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in
einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien
vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume,
unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch
die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Für den rechtzeitigen
Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau
und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass für die
Arbeiten der Telekom Deutschland GmbH ein mit uns abgestimmtes eigenes
Zeitfenster eingeplant wird.
Bitte informieren Sie uns 3
Monate vor Beginn der Erschließungsarbeiten, damit alle Koordinationsvorteile
für den Aufbau der Telekommunikationsversorgung genutzt werden können.
Bitte beteiligen Sie uns
weiterhin im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen gemäß § 4 des BauGB.
(ZITATENDE)
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine neuen öffentlichen
Erschließungsanlagen verbunden. Es handelt sich ausschließlich um eine private
Erschließung und es ist Aufgabe des Investors bzw. Grundstückseigentümers, sich
mit der Telekom bezüglich gewünschter Hausanschlüsse und den dafür
erforderlichen Leitungen in Verbindung zu setzen und abzustimmen. Das Schreiben
wird seitens der Verwaltung an den Investor bzw. Grundstückseigentümer
weitergeleitet.
Beschluss 1:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
2.
Energienetze Mittelrhein GmbH
& Co. KG, mit Mail vom 04.03.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Vielen Dank für Ihre Information über die Aufstellung des
Bebauungsplanes "Grabenstraße" der Ortsgemeinde Bell nach § 4 Abs.2
BauGB.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine Netzanlagen
unseres Unternehmens. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, dass die
Versorgung der neuen Baugrundstücke u. a. mit Gas durch eine Erweiterung der in
der Grabenstraße vorhandenen Leitungsnetze erfolgt. Aufgrund der aktuellen
wirtschaftlichen Situation und der angestrebten Dekarbonisierungsziele ist eine
Erdgaserschließung in diesem FaII leider nicht mehr möglich. Wir bitten Sie die
Begründung entsprechend anzupassen und den Hinweis zur Erschließung mit Gas aus
der Begründung herauszunehmen. Vielen Dank.
Weitere Anregungen sind nicht vorzubringen.
Zur Beantwortung evtl. Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
(ZITATENDE)
Die Angaben in der Begründung werden
entsprechend angepasst.
Beschluss 2:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis. Die Anregungen
werden berücksichtigt. Die Angaben in der Begründung sind entsprechend
anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
3.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, mit Schreiben vom
24.02.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Aus Sicht der Kreisverwaltung zu vertretende, öffentliche Belange
bestehenden Anregungen oder Bedenken zu den vorgelegten Unterlagen entnehmen
Sie bitte den im Original beiliegenden Stellungnahmen der Fachreferate.
Bei vorhandenen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen
Sachbearbeiter.
Die Unterlagen wurden keiner planungsrechtlichen Prüfung unterzogen.
(ZITATENDE)
Die Anregungen der
Fachreferate werden nachfolgend behandelt.
Beschluss 3:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
4.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Brandschutzdienststelle, mit Schreiben vom 17.02.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Gegen o.a. Bauleitplan bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine
Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:
Hinsichtlich der Löschwasserversorgung wird auf den Hinweis Nr. 3.2 auf
der Planunterlage verwiesen.
Auf die Einhaltung des § 6 (2) Nr.1 i.V.m. § 7 (2) (4) und (5) LBauO
wird hingewiesen.
Aus brandschutzrechtlicher Sicht ist eine Zufahrt zu fordern, wenn
Gebäude mit mehr als 50 m Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
Auf die Befahrbarkeit gem. der Richtlinien über Flächen für die
Feuerwehr wird hingewiesen.
(ZITATENDE)
Die Löschwasserversorgung wird seitens des Eigenbetriebes Wasser
Abwasser der Verbandsgemeinde Mendig sichergestellt. Die private Zufahrt hat
eine Breite von 6 m und ist ausreichend für Löschfahrzeuge befahrbar. Im
Übrigen ist es Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens, die Einhaltung der
Anforderungen der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr sicherzustellen
und nachzuweisen.
Beschluss 4:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
5.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Referat 9.70 Naturschutz, mit Schreiben vom 21.02.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Die vorgetragenen Hinweise werden in die Bebauungsplanunterlagen
aufgenommen.
Beschluss 5:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis
und als Hinweise in den Bebauungsplan auf. Es
besteht kein Abwägungsbedarf.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
6.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Referat 9.70 Naturschutz, Wasserwirtschaft, mit Schreiben vom 11.02.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Zu den o.g. Unterlagen nehmen wir wie folgt wasserwirtschaftlich
Stellung:
I. Wasserwirtschaftliche
und bodenschutzrechtliche Beurteilung des Plangebiets:
Das betrachtete Teilgebiet befindet sich in keinem festgesetzten Wasser-
oder Heilquellenschutzgebiet.
Es befinden sich keine Wasserrechte im Plangebiet.
Durch die geplante Maßnahme werden keine Oberflächengewässer tangiert.
Das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz enthält für das
Gebiet keinen Eintrag.
Die Niederschlagswasser sollen gemäß vorliegender Planung in den
öffentlichen Abwasserkanal (im Mischsystem) eingeleitet werden, da eine
Versickerung nicht möglich ist.
Die anfallenden häuslichen Abwässer sollen der öffentlichen
Abwasserentsorgung angedient werden.
Wasserwirtschaftlich bestehen gegen die Planungen keine Bedenken, wenn
die nachfolgenden Punkte beachtet werden:
Il. Hinweise:
A. Bodenschutz:
B. Schmutzwasser:
2. Die Schmutzwässer sollen der öffentlichen Kanalisation angedient
werden. Hierfür ist eine Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen
erforderlich.
C. Niederschlagswasser:
3. Aufgrund der geplanten Entwässerung der Niederschlagswässer in die
öffentliche Kanalisation ist das zuständige Abwasserwerk zu beteiligen und eine
positive Stellungnahme zu erwirken.
D.
Löschwasserbereitstellung:
4. Sofern die Bereitstellung von Löschwasser problematisch ist,
empfehlen wir eine Sammlung von Niederschlagswässern in einer Zisterne, sowie
den Anschluss des Überlaufs an die geplante Niederschlagsentwässerung. Die
Entnahmeeinrichtungen für das Löschwasser sind mit dem Träger der Feuerwehr und
der Brandschutzdienststelle der Kreisverwaltung abzustimmen. Die regelmäßige
Reinigung der Zisterne (z.B. Schmutz, Schwebstoffe) sollte hierbei beachtet
werden.
(ZITATENDE)
Die vorgetragenen Hinweise Aufschüttungen mit Fremdmassen werden in die
Bebauungsplanunterlagen aufgenommen. Die Entwässerungsplanung ist mit der
Verbandsgemeinde Mendig, Eigenbetrieb Wasser Abwasser als
Abwasserbeseitigungspflichtigem abgestimmt. Die Löschwasserversorgung erfolgt
über die Verbandsgemeinde Mendig, Eigenbetrieb Wasser Abwasser. Zisternen zur
Löschwasserbevorratung sind nicht vorgesehen.
Beschluss 6:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis
und die Hinweise zu Aufschüttungen mit Fremdmassen
in den Bebauungsplan auf. Es besteht kein Abwägungsbedarf.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
7.
Landesamt für Geologie und Bergbau, mit Schreiben
vom 10.03.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)
werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und
Bewertungen gegeben:
Bergbau / Altbergbau:
Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des
ausgewiesenen Bebauungsplanes "Grabenstraße" kein Altbergbau
dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.
Boden und Baugrund
- allgemein:
Ob und in welchem Maß auf
dem konkreten Baugrundstück Bims-Abgrabungen und Wiederauffüllungen
stattgefunden haben, ist uns nicht bekannt. [Sowohl der Bims als auch künstlich
aufgebrachte Böden können eine ungleichmäßige und/oder erhöhte Verformbarkeit
aufweisen. Wir empfehlen daher für das geplante Bauvorhaben die Durchführung
einer Objektbezogenen Baugrunduntersuchung bzw. die Einbeziehung eines
Baugrundgutachters / Geotechnikers.
'
Die Hinweise auf die einschlägigen Bodenschutz- und Baugrund-Normen in
den Textlichen Festsetzungen unter 3.3 werden fachlich bestätigt.
- mineralische Rohstoffe:
Gegen das geplante Vorhaben. bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht
keine Einwände.
(ZITATENDE)
Die vorgetragenen Hinweise zu Boden und Baugrund werden in die
Bebauungsplanunterlagen aufgenommen.
Beschluss 7:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Den Anregungen wird gefolgt. Die vorgetragenen
Hinweise zu Boden und Baugrund sind in die Bebauungsplanunterlagen aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
8.
Landesbetrieb Mobilität
Cochem-Koblenz, mit Mail vom 17.03.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Gegen die Bauleitplanung der Ortsgemeinde BeII zur Aufstellung des
Bebauungsplanes „Grabenstraße“ bestehen aus straßenbaubehördlicher Sicht
grundsätzlich keine Bedenken.
Die Erschließung des Plangebietes ist über das Gemeindestraßennetz
sichergestellt.
Weiterhin erfolgt die hinzukommende Wohnbebauung in Kenntnis der
vorhandenen Verkehrslärmsituation ausgehend von der L 120 sowie der L 82.
Daher hat die Ortsgemeinde Bell durch entsprechende Festsetzungen in der
Planurkunde bzw. in den textlichen Festsetzungen zum o. g. Bauleitplan den
Erfordernissen des § 1 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung bzw. Minderung
solcher Einwirkungen, für die zu treffenden baulichen und sonstigen technischen
Vorkehrungen im Innen- und Außenwohnbereich in ausreichendem Maß Rechnung zu
tragen.
Die hierzu erforderlichen Nachweise sind durch die Trägerin der
Bauleitplanung in eigener Verantwortung zu erbringen. Sie trägt die Gewähr für
die Richtigkeit der schalltechnischen Beurteilung.
Die Gemeinde hat mit der Festsetzung bzw. Durchführung der infolge der
Bauleitplanung erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen auch sicherzustellen, dass
der Straßenbaulastträger bei einem künftigen Neubau oder der wesentlichen
Änderung der L 120/ L 82 nur insoweit Lärmschutzmaßnahmen zu betreiben hat, als
diese über das hinausgehen, was die Gemeinde im Zusammenhang mit der
Bauleitplanung bereits hätte regeln müssen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
(ZITATENDE)
Die neue Wohnbebauung befindet sich in einer Entfernung von jeweils etwa
150 m zur Landes- und Kreisstraße. Beide Straßen befinden sich dort innerhalb der
Ortslage/Ortsdurchfahrt und sind auf 50 km/h beschränkt. Insofern sind keine
relevanten Verkehrslärm-Einwirkungen zu erwarten. Neben der
Geschwindigkeitsbeschränkung trägt auch die zwischen dem Plangebiet und den
beiden Straßen liegende Bebauung mit ihrer Abschirmwirkung dazu bei, dass das
Plangebiet nicht mit Verkehrslärm belastet ist.
Beschluss 8:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es sind keine Auswirkungen von Verkehrslärm der
Landes- und Kreisstraße auf das Plangebiet zu erwarten. Eine gutachterliche
Untersuchung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
9.
Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz,
mit Mail vom 14.03.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Zur oben genannten Maßnahme in der Ortsgemeinde Beil nehmen wir wie
folgt Stellung:
1. Oberflächenwasserbewirtschaftung
Grundsätzlich hat die Beseitigung des Niederschlagswassers unter
Berücksichtigung der §§ 5
und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG zu erfolgen. Gem. § 55 Abs. 2 WHG ist
das anfallende Oberflächenwasser ortsnah zu versickern oder zu verrieseln oder
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten.
Eine Ausnahme von den der Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen ist
nur in sehr engen Grenzen und bei erfolgreichem Nachweis der Notwendigkeit
möglich. Insofern bestehen aus abwassertechnischer Sicht gegenwärtig noch
Bedenken gegen die geplante Entwässerung.
Das Entwässerungskonzept sollte mit der Struktur- und
Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz (WAB) Koblenz, abgestimmt werden.
Ansprechpartnerin ist Frau Eckenberger (Tel: 0261 120 2967, E-Mail Marianna.Eckenberger@sgdnord.rlp.de).
2. Allgemeine Wasserwirtschaft / Starkregenvorsorge
Durch die vorgesehene Maßnahme sind keine Oberflächengewässer betroffen.
Wir bitten außerdem um Beachtung unserer Allgemeinen Hinweise zur
Starkregenvorsorge:
Nach der Starkregengefährdungskarte des Hochwasserinfopaketes besteht
für das Plangebiet die Gefahr einer potentiellen Überflutung entlang von
Tiefenlinien während eines Starkregenereignisses.
Mögliche Gefährdungen durch Starkregen sollten in der Bauleitplanung
berücksichtigt werden. Die Errichtung von Neubauten sollte in einer an mögliche
Überflutungen angepassten Bauweise erfolgen. Abflussrinnen sollten von Bebauung
freigehalten und geeignete Maßnahmen (wie z.B. Notwasserwege) ergriffen werden,
sodass ein möglichst schadloser Abfluss des Wassers durch die Bebauung
gewährleistet werden kann. Da die Karte auf topographischen Informationen
basiert, ist eine Validierung der möglichen Sturzflutgefährdung vor Ort
notwendig.
Gemäß § 5 Abs. 2 WHG ist jede Person im Rahmen des ihr Möglichen und
Zumutbaren verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen
Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen. Da die Karte auf
topographischen Informationen basiert, ist eine Validierung der möglichen
Sturzflutgefährdung vor Ort notwendig.
Generelle Informationen zur Starkregenvorsorge finden Sie unter
folgendem Link:
https://sgdnord.rlp.de/de/wasser-abfaII-boden/wasserwirtschaft/hochwasserschutz/starkregenvorsorg/
Weitere Belange unserer Regionalstelle werden nicht berührt.
3. Abschließende Beurteilung
Gegen den Bebauungsplan bestehen hinsichtlich der
Oberflächenentwässerung noch Bedenken, die in Rücksprache mit der zuständigen
Bearbeiterin im Vorfeld ausgeräumt werden sollten.
Ihre zuständige Kreisverwaltung erhält diese Mail in cc zur
Kenntnisnahme.
Hinweis: Unsere Stellungnahmen im Rahmen der Bauleitplanung werden
künftig in der Regel elektronisch über dieses Postfach versendet. Wenn Sie eine
Papierfassung benötigen, bitten wir um kurze Mitteilung. Künftige Anfragen um
Stellungnahmen im Rahmen der Bauleitplanung können Sie uns gerne ebenfalls auf
diesem Wege an die Adresse bauleitplanung@sqdnord.rlp.de übermitteln. Sie gilt zunächst nur für die Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz. Andere Abteilungen oder Referate in
unserem Hause bitten wir auf separatem Wege zu beteiligen.
(ZITATENDE)
Ungeachtet dessen wird der vorgetragene Hinweis in die
Bebauungsplanunterlagen aufgenommen, dass gemäß § 5
Abs. 2 WHG jede Person im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet
ist, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur
Schadensminderung zu treffen.
Die Frage der Abwasserbeseitigung wurde einvernehmlich mit der
Verbandsgemeinde Mendig, Eigenbetrieb Wasser Abwasser abgestimmt. Die vier
neuen Baugrundstücke erhalten einen gemeinsamen Anschluss an den vorhandenen
Mischwasserkanal. Für das Niederschlagswasser ist eine entsprechende
Rückhaltung auf den privaten Flächen der Gemeinschaftszufahrt mit lediglich
gedrosselter Ableitung erforderlich und vorgesehen (siehe Nr. 10). Eine
wasserrechtliche Genehmigung oder Abstimmung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion
(SGD) Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
(WAB) Koblenz, Frau Eckenberger ist dafür nicht erforderlich.
Beschluss 9:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Den Anregungen wird gefolgt. Die vorgetragenen
Hinweise zur Vorsorge von Schäden durch Starkregen sind in die
Bebauungsplanunterlagen aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
10.
Verbandsgemeinde Mendig,
Eigenbetrieb Wasser/Abwasser, mit Schreiben vom 14.03.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nehmen wir wie folgt
Stellung:
Die Erschließung des geplanten Baugebietes erfolgt privat, eine
Übernahme der Anlagen zur Wasserversorgung und Entwässerung ist nicht geplant,
auch die Erschließungsstraße soll privat bleiben.
Die Entwässerung ist im Trennsystem geplant und wurde im Vorfeld mit den
Werken abgestimmt. Da der bestehende Mischwasserkanal in der Grabenstraße
bereits stark ausgelastet ist, soll das im Baugebiet anfallende Regenwasser
über eine geeignete Speichereinrichtung zurückgehalten und gedrosselt
(vorgegebene Drosselmenge 10 I/s) zusammen mit dem anfallenden Schmutzwasser
über den bestehenden Grundstücksanschluss dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt
werden. Ein entsprechender Übergabeschacht (kann hier gleichzeitig als
Vereinigungsschacht SW/RW dienen) ist zu errichten.
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung kann ebenfalls in
diesem Bereich erfolgen. Dazu wäre am Übergabepunkt an der Grundstücksgrenze
ein Wasserzählerschacht zu errichten. Der Versorgungsdruck an der höchsten
Anschlussstelle ist nach den aktuellen technischen Vorgaben mit rd. 4,5 bar
grundsätzlich ausreichend und liegt über dem vorgeschriebenen Mindestdruck nach
DVGW-Merkblatt W 400-1 für 2-geschossige Bauweise. Bezüglich der Versorgung mit
Feuerlöschwasser kann aus dem öffentlichen Netz die Grundversorgung von 48 m³/h
gemäß DVGW-Merkblatt W 405 sichergestellt werden.
(ZITATENDE)
Die vorgetragenen Belange der Trink- und Löschwasserversorgung sowie der
Abwasserentsorgung stehen der Umsetzung der vorliegenden Bauleitplanung nicht
entgegen.
Beschluss 10:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
11.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabbel
Deutschland GmbH, mit Mail vom 16.03.2022
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 04.02.2022.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen
Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer
Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team
Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH /Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage
bei.
(ZITATENDE)
Die weitere Beteiligung der Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung des Investors bzw.
Grundstückseigentümers. Das Schreiben wird seitens der Verwaltung an den
Investor bzw. Grundstückseigentümer weitergeleitet.
Beschluss 11:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenthaltungen ./.
Gesamtbeschluss:
a)
Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des
Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse, die Bestandteil der
Niederschrift werden.
b)
Des Weiteren beschließt der Gemeinderat den
vorliegenden Bebauungsplan „Grabenstraße“, bestehend aus der
Bebauungsplanurkunde einschl. textlicher Festsetzungen als Satzung gem. § 10
BauGB unter Berücksichtigung der gefassten Einzelbeschlüsse.
Weiterhin wird die
als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter
Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse beschlossen.
Der Gemeinderat
beauftragt die Verwaltung, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende
Personen vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht
mitgewirkt haben:
Michael Ullenbruch
Karin Raab
Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits in der Sitzung
des Gemeinderats am 30.09.2020 gefasst.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frist vom
26.11.2020 bis 14.12.2020), wurde am 25.11.2020 veröffentlicht. Hierbei wurden
keine Stellungnahmen abgegeben.
In der Gemeinderatssitzung am 10.06.2021 erfolgte die Annahme des
Entwurfes und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde beschlossen.
Die Veröffentlichung zur Offenlage erfolgte am 02.02.2022 im
Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Bell. Die Offenlage fand vom 14.02.2022
bis einschl. 16.03.2022 statt.
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
erfolgte mit Schreiben vom 04.02.2022 und hat im gleichen Zeitraum
stattgefunden.
Es wurden folgende Stellungnahmen
eingereicht, die keine abwägungsrelevanten Anregungen enthalten:
·
Amprion GmbH, Mail vom 15.02.2022
·
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 11.02.2022
·
Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom
10.02.2022
·
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion
Landesarchäologie, Schreiben vom 22.02.2022
·
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion
Landesarchäologie, Erdgeschichte, Mail vom 10.02.2022
·
Handwerkskammer Koblenz, Schreiben vom
15.03.2022
·
IHK Koblenz, Schreiben vom 28.02.2022
·
Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung, Mail vom 02.03.2022
·
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
Schreiben vom 17.02.2022
·
PLEdoc, Schreiben vom 14.03.2022
·
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH, Mail vom 16.03.2022
Die
Behandlung der
Stellungnahmen mit abwägungsrelevaten Anregungen erfolgt im
weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.
Weiterhin sind der Bebauungsplanentwurf (Planurkunde einschl. textlicher
Festsetzungen) sowie die Begründung mit zugehöriger Artenschutzrechtlicher
Prüfung aus der Offenlage dieser Vorlage beigefügt.
Der vorliegende Entwurf kann unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der
Würdigung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.