Sachverhalt:
Damit sind
die Voraussetzungen erfüllt, mit potenziellen Energieversorgungsunternehmen am
Markt in Verhandlungen zu treten, inwieweit diese bereit sind, die in den Losen
enthaltenen Abnahmestellen ab dem 01.01.2023 zu beliefern.
Die
Durchführung eines solchen Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen
Teilnahmewettbewerb erfordert keine gesonderte Bevollmächtigung der Gt-service
durch die Teilnehmer und ist von der bisher erteilten Vollmacht abgedeckt.
Eine
Garantie dafür, dass in der aktuellen Situation verbindliche Angebote im Rahmen
des Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb eingehen, kann
der Gt-service nicht übernehmen oder dies gewährleisten.
Die
Preisentwicklung hängt von den weiteren Entwicklungen und Ereignissen im
Verlauf des anstehenden Herbstes/Winter 2022/2023 ab. Sollte der Zuschlag auf
ein verbindliches Angebot erteilt werden, gelten die damit vereinbarten
Preisbedingungen des ausgeschriebenen Gasliefervertrages sowie des
verbindlichen Angebotes (Angebot und Annahme).
Sollte
trotz Verhandlungsverfahren weiterhin kein Energieversorgungsunternehmen am
Markt dazu bereit sein unsere Abnahmestellen zu beliefern, sind die Bedingungen
für die Grund- bzw. Ersatzversorgung gegeben. Der zuständige Grund- und
Ersatzversorger ist die Energieversorgung Mittelrhein in Koblenz. Da wir bei
allen Abnahmestellen mehr als 10.000 KWh Gas im Jahr beziehen, können wir nicht
grundversorgt werden und sind damit vom Anwendungsbereich der GasGVV
(Gasgrundversorgungsverordnung) ausgenommen. Wir fallen damit in die
Ersatzversorgung. In der Ersatzverordnung gelten dieselben Bestimmungen, jedoch
mit dem Unterschied, dass die Ersatzversorgung kraft Gesetzes nach 3 Monaten,
also mit Ablauf des 31.03.2023 enden würde (§ 38 Abs. 1 EnWG). In dieser Zeit
sollte ein Vertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen sein oder mit dem
örtlichen Versorger ein Sondervertrag mit besseren Konditionen als in der
Ersatzversorgung unterzeichnet sein.
Der
Grundversorger ist von seiner Lieferpflicht befreit, soweit und solange der
Grundversorger am Bezug und der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere
Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im
Sinne des § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,
gehindert ist (§ 6 Abs. 2 Nr. GasGVV).
Ob dieser Zustand einer höheren Gewalt eintritt, hängt von der weiteren
Entwicklung der Liefersituation ab.
Die
Gt-service führt derzeit Gespräche mit Netzbetreibern, Versorgern und
Regulierungsbehörden für die kommunale Abnahmestellen, die in die
Ersatzversorgung fallen. Erste Signale deuten darauf hin, dass die örtlichen
Lieferanten auch nach Ablauf der Frist beabsichtigen die Versorgung zu den dann
jeweiligen, preislichen Marktbedingungen aufrecht zu erhalten, bis die Kommunen
neue Lieferverträge abgeschlossen haben. Dies unter der Voraussetzung, dass die
Märkte weiterhin beliefert werden können.
Für die
öffentliche Verwaltung sowie die Bereiche Gesundheit, Wasser, Abwasser,
Notfall, Sicherheit und Bildung besteht die sondergesetzliche Pflicht zur
Versorgung.
Die
Gt-service ermöglicht den Teilnehmern, direkt mit örtlichen Versorgern
Verhandlungen zu führen sowie die Vertragsabschlüsse vorzunehmen. Der Auftrag
an die Gt-service ist in den Fällen beendet. Die Gewährleistung eines
vergaberechtskonformen Vertragsabschlusses obliegt dann der jeweiligen Kommune.
Eine Abmeldung an die Gt-service musste bis spätestens 16.09.2022, 18:00 Uhr
erfolgen.
Da seitens
des zuständigen Fachbereiches befürchtet wird, dass bei weiteren
Verhandlungsverfahren im Rahmen der Bündelausschreibung wieder kein
verbindliches Angebot eingeht bzw. mit überteuerten Preisen zu rechnen ist,
wird empfohlen, am weiteren Verhandlungsverfahren durch die Gt-service nicht
mehr teilzunehmen.
Nach § 48 GemO kann der
Bürgermeister in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die
Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses
aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des
Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die
Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den
Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der
Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die
Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit nicht bereits Rechte
Dritter entstanden sind.
Da die
Frist für eine Abmeldung äußerst kurz ist, konnte die Entscheidung nicht mehr
rechtzeitig im Rahmen einer Sitzung des Gemeinderates getroffen werden.
Der
Ortsbürgermeister hat daher im Benehmen mit den Beigeordneten eine
Eilentscheidung nach § 48 Gemeindeordnung getroffen.