Sachverhalt:
Der Kindergarten Rieden benötigte eine neue Lieferung von Holzpellets, da der Restbestand nahezu aufgebraucht war. Eine Lieferung war vor der anstehenden Heizperiode unumgänglich.
Insgesamt wurden vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Von diesen haben drei ein Angebot abgegeben. Wirtschaftlich günstigster Anbieter war die Firma Korb GmbH aus Birkenfeld, zu einem Angebotspreis in Höhe von 7.536,92 EUR.
Nach § 48 GemO kann der
Bürgermeister in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die
Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses
aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des
Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die
Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den
Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der
Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die
Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit nicht bereits Rechte
Dritter entstanden sind.
Da die Angebotspreise starken Schwankungen unterliegen und die Preisbindung lediglich 24 Stunden betrug, hat der Ortsbürgermeister die Auftragsvergabe im Benehmen mit seinen Beigeordneten als Eilentscheidung nach § 48 Gemeindeordnung getroffen und die
die Firma Korb GmbH mit der Lieferung mit Holzpellets beauftragt.