Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Verbandsgemeinde hat sich bekanntlich an der 3. Bündelausschreibung Erdgas beteiligt. Zum Schluss der Angebotsfrist am 23.08.2022 wurde durch die Gt-service festgestellt, dass für die Belieferung Erdgas für alle 18 gebildeten Lose, mit Ausnahme eines Loses (H-Gas Kreis Neuwied), keine verbindlichen Angebote eingegangen sind. Hiervon betroffen sind die Abnahmestellen der Verbandsgemeinde Mendig, Stadt Mendig, Ortsgemeinde Bell und Thür. Trotz einer europaweiten Bekanntmachung dieser Bündelausschreibung war also kein Bieter dazu bereit, ein verbindliches Angebot abzugeben. Die Lose, für die keine Angebote eingegangen sind, müssen daher gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden.

 

Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, mit potenziellen Energieversorgungsunternehmen am Markt in Verhandlungen zu treten, inwieweit diese bereit sind, die in den Losen enthaltenen Abnahmestellen ab dem 01.01.2023 zu beliefern.

 

Die Durchführung eines solchen Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb erfordert keine gesonderte Bevollmächtigung der Gt-service durch die Teilnehmer und ist von der bisher erteilten Vollmacht abgedeckt.

 

Eine Garantie dafür, dass in der aktuellen Situation verbindliche Angebote im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb eingehen, kann der Gt-service nicht übernehmen oder dies gewährleisten.

 

Die Preisentwicklung hängt von den weiteren Entwicklungen und Ereignissen im Verlauf des anstehenden Herbstes/Winter 2022/2023 ab. Sollte der Zuschlag auf ein verbindliches Angebot erteilt werden, gelten die damit vereinbarten Preisbedingungen des ausgeschriebenen Gasliefervertrages sowie des verbindlichen Angebotes (Angebot und Annahme).

 

Sollte trotz Verhandlungsverfahren weiterhin kein Energieversorgungsunternehmen am Markt dazu bereit sein unsere Abnahmestellen zu beliefern, sind die Bedingungen für die Grund- bzw. Ersatzversorgung gegeben. Der zuständige Grund- und Ersatzversorger ist die Energieversorgung Mittelrhein in Koblenz. Da wir bei allen Abnahmestellen mehr als 10.000 KWh Gas im Jahr beziehen, können wir nicht grundversorgt werden und sind damit vom Anwendungsbereich der GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) ausgenommen. Wir fallen damit in die Ersatzversorgung. In der Ersatzverordnung gelten dieselben Bestimmungen, jedoch mit dem Unterschied, dass die Ersatzversorgung kraft Gesetzes nach 3 Monaten, also mit Ablauf des 31.03.2023 enden würde (§ 38 Abs. 1 EnWG). In dieser Zeit sollte ein Vertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen sein oder mit dem örtlichen Versorger ein Sondervertrag mit besseren Konditionen als in der Ersatzversorgung unterzeichnet sein.

Der Grundversorger ist von seiner Lieferpflicht befreit, soweit und solange der Grundversorger am Bezug und der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist (§ 6 Abs. 2 Nr.  GasGVV). Ob dieser Zustand einer höheren Gewalt eintritt, hängt von der weiteren Entwicklung der Liefersituation ab. 

 

Die Gt-service führt derzeit Gespräche mit Netzbetreibern, Versorgern und Regulierungsbehörden für die kommunale Abnahmestellen, die in die Ersatzversorgung fallen. Erste Signale deuten darauf hin, dass die örtlichen Lieferanten auch nach Ablauf der Frist beabsichtigen die Versorgung zu den dann jeweiligen, preislichen Marktbedingungen aufrecht zu erhalten, bis die Kommunen neue Lieferverträge abgeschlossen haben. Dies unter der Voraussetzung, dass die Märkte weiterhin beliefert werden können.

 

Für die öffentliche Verwaltung sowie die Bereiche Gesundheit, Wasser, Abwasser, Notfall, Sicherheit und Bildung besteht die sondergesetzliche Pflicht zur Versorgung.

 

Die Gt-service ermöglicht den Teilnehmern, direkt mit örtlichen Versorgern Verhandlungen zu führen sowie die Vertragsabschlüsse vorzunehmen. Der Auftrag an die Gt-service ist in den Fällen beendet. Die Gewährleistung eines vergaberechtskonformen Vertragsabschlusses obliegt dann der jeweiligen Kommune. Eine Abmeldung an die Gt-service musste bis spätestens 16.09.2022, 18:00 Uhr erfolgen.

 

Da seitens des zuständigen Fachbereiches befürchtet wird, dass bei weiteren Verhandlungsverfahren im Rahmen der Bündelausschreibung wieder kein verbindliches Angebot eingeht bzw. mit überteuerten Preisen zu rechnen ist, wird empfohlen, am weiteren Verhandlungsverfahren durch die Gt-service nicht mehr teilzunehmen.

 

Nach § 48 GemO kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

 

 

Da die Frist für eine Abmeldung äußerst kurz ist, konnte die Entscheidung nicht mehr rechtzeitig im Rahmen einer Sitzung des Verbandsgemeinderates getroffen werden.

Der Bürgermeister hat daher im Benehmen mit den Beigeordneten und Fraktionsvorsitzenden im Rahmen des Beigeordnetengesprächs am 14.09.2022 eine Eilentscheidung nach § 48 Gemeindeordnung getroffen.