Sachverhalt:
Die Stadt Mendig hat sich
bekanntlich an der 3. Bündelausschreibung Erdgas beteiligt. Zum Schluss der
Angebotsfrist am 23.08.2022 wurde durch die Gt-service festgestellt, dass für
die Belieferung Erdgas für alle 18 gebildeten Lose, mit Ausnahme eines Loses
(H-Gas Kreis Neuwied), keine verbindlichen Angebote eingegangen sind. Hiervon
betroffen sind die Abnahmestellen der Verbandsgemeinde Mendig, Stadt Mendig,
Ortsgemeinde Bell und Thür. Trotz einer europaweiten Bekanntmachung dieser
Bündelausschreibung war also kein Bieter dazu bereit, ein verbindliches Angebot
abzugeben. Die Lose, für die keine Angebote eingegangen sind, müssen daher
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden.
Damit sind die Voraussetzungen
erfüllt, mit potenziellen Energieversorgungsunternehmen am Markt in
Verhandlungen zu treten, inwieweit diese bereit sind, die in den Losen
enthaltenen Abnahmestellen ab dem 01.01.2023 zu beliefern.
Die Durchführung eines solchen
Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb erfordert keine
gesonderte Bevollmächtigung der Gt-service durch die Teilnehmer und ist von der
bisher erteilten Vollmacht abgedeckt.
Eine Garantie dafür, dass in der
aktuellen Situation verbindliche Angebote im Rahmen des Verhandlungsverfahrens
ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb eingehen, kann der Gt-service nicht
übernehmen oder dies gewährleisten.
Die Preisentwicklung hängt von den
weiteren Entwicklungen und Ereignissen im Verlauf des anstehenden
Herbstes/Winter 2022/2023 ab. Sollte der Zuschlag auf ein verbindliches Angebot
erteilt werden, gelten die damit vereinbarten Preisbedingungen des
ausgeschriebenen Gasliefervertrages sowie des verbindlichen Angebotes (Angebot
und Annahme).
Sollte trotz Verhandlungsverfahren
weiterhin kein Energieversorgungsunternehmen am Markt dazu bereit sein unsere
Abnahmestellen zu beliefern, sind die Bedingungen für die Grund- bzw.
Ersatzversorgung gegeben. Der zuständige Grund- und Ersatzversorger ist die
Energieversorgung Mittelrhein in Koblenz. Da wir bei allen Abnahmestellen mehr
als 10.000 KWh Gas im Jahr beziehen, können wir nicht grundversorgt werden und
sind damit vom Anwendungsbereich der GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung)
ausgenommen. Wir fallen damit in die Ersatzversorgung. In der Ersatzverordnung
gelten dieselben Bestimmungen, jedoch mit dem Unterschied, dass die Ersatzversorgung
kraft Gesetzes nach 3 Monaten, also mit Ablauf des 31.03.2023 enden würde (§ 38
Abs. 1 EnWG). In dieser Zeit sollte ein Vertrag mit einem Lieferanten
abgeschlossen sein oder mit dem örtlichen Versorger ein Sondervertrag mit
besseren Konditionen als in der Ersatzversorgung unterzeichnet sein.
Der Grundversorger ist von seiner
Lieferpflicht befreit, soweit und solange der Grundversorger am Bezug und der
vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,
deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG
wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist (§ 6 Abs. 2 Nr. GasGVV). Ob dieser Zustand einer höheren
Gewalt eintritt, hängt von der weiteren Entwicklung der Liefersituation ab.
Die Gt-service führt derzeit
Gespräche mit Netzbetreibern, Versorgern und Regulierungsbehörden für die
kommunale Abnahmestellen, die in die Ersatzversorgung fallen. Erste Signale
deuten darauf hin, dass die örtlichen Lieferanten auch nach Ablauf der Frist
beabsichtigen die Versorgung zu den dann jeweiligen, preislichen
Marktbedingungen aufrecht zu erhalten, bis die Kommunen neue Lieferverträge
abgeschlossen haben. Dies unter der Voraussetzung, dass die Märkte weiterhin
beliefert werden können.
Für die öffentliche Verwaltung
sowie die Bereiche Gesundheit, Wasser, Abwasser, Notfall, Sicherheit und
Bildung besteht die sondergesetzliche Pflicht zur Versorgung.
Die Gt-service ermöglicht den
Teilnehmern, direkt mit örtlichen Versorgern Verhandlungen zu führen sowie die
Vertragsabschlüsse vorzunehmen. Der Auftrag an die Gt-service ist in den Fällen
beendet. Die Gewährleistung eines vergaberechtskonformen Vertragsabschlusses
obliegt dann der jeweiligen Kommune. Eine Abmeldung an die Gt-service musste
bis spätestens 16.09.2022, 18:00 Uhr erfolgen.
Da seitens des zuständigen
Fachbereiches befürchtet wird, dass bei weiteren Verhandlungsverfahren im
Rahmen der Bündelausschreibung wieder kein verbindliches Angebot eingeht bzw.
mit überteuerten Preisen zu rechnen ist, wird empfohlen, am weiteren
Verhandlungsverfahren durch die Gt-service nicht mehr teilzunehmen.
Nach § 48 GemO kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des
Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, im
Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses
entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind
den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses
unverzüglich mitzuteilen. Der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss kann in
seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit
nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
Da die Frist für eine Abmeldung
äußerst kurz ist, konnte die Entscheidung nicht mehr rechtzeitig im Rahmen
einer Sitzung des Stadtrates getroffen werden.
Der Stadtbürgermeister hat daher
im Benehmen mit den Beigeordneten eine Eilentscheidung nach § 48
Gemeindeordnung getroffen.