Sachverhalt:
Von Seiten der Stadt Mendig ist die
Sanierung des Mendiger Vulkanbades beabsichtigt. Die vorhandene Folie der
Becken ist inzwischen rd. zwanzig Jahre alt und weist immer mehr Schäden auf.
Zudem werden auch weitere Undichtigkeiten in den vorhandenen Leitungen
vermutet. Auch die vorhandenen technischen Anlagen haben ein entsprechendes
Alter erreicht und sollen gegen modernere und energetisch effizientere Anlagen
ausgetauscht werden. Im Zuge der geplanten Sanierung soll das Freibad auch
barrierefrei werden. Für das Jahr 2022 sind Mittel für die Erstellung einer
Machbarkeitsstudie eingestellt.
Für die geplante Sanierung soll ein
Förderantrag nach dem Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen
in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)" des Bundesministeriums
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gestellt werden. Der
Projektaufruf wurde erst Ende Juli 2022 veröffentlich die Frist für die
Antragstellung endet bereits am 30.09.2022.
Eine Förderung mit Bundesmitteln
wird bis maximal 45 %, bei Kommunen in Haushaltsnotlage bis maximal 75 % der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Entsprechend beträgt der
aufzubringende kommunale Eigenanteil mindestens 55 % bzw. bei Kommunen in
Haushaltsnotlage mindestens 25 %.
Für die Antragstellung ist eine
Projektskizze innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Da hierfür bereits der
Umfang der Maßnahme beschrieben werden muss und dementsprechend auch Kosten
angegeben werden müssen, soll die Machbarkeitsstudie kurzfristig erstellt
werden. Die Entscheidung musste bis Mitte der 36. KW getroffen werden. Die
Auftragsvergabe im Rahmen einer Stadtrats- oder Ausschusssitzung war nicht mehr
rechtzeitig möglich. Im Rahmen der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses der
Stadt Mendig am 13.09.2022 hatte der Stadtbürgermeister jedoch schon auf diesen
Punkt hingewiesen, die Anwesenden Mitglieder informiert und im Benehmen mit den
Beigeordneten die Auftragsvergabe als Eilentscheidung nach § 48 Gemeindeordnung
getroffen.
Nach § 48 GemO kann der Bürgermeister in Angelegenheiten,
deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des
Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, im
Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses
entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind
den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses
unverzüglich mitzuteilen. Der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss kann in
seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit
nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind
Um die Antragsfrist zu wahren und
einen Förderantrag zur Sanierung des Mendiger Vulkanbades einreichen zu können
wurde der Auftrag zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie an das Büro Krieger
Architekten / Ingenieure in Velbert, zum Angebotspreis i.H.v. 23.680,53 EUR
erteilt.