Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Von Seiten der Stadt Mendig ist die Sanierung des Mendiger Vulkanbades beabsichtigt. Die vorhandene Folie der Becken ist inzwischen rd. zwanzig Jahre alt und weist immer mehr Schäden auf. Zudem werden auch weitere Undichtigkeiten in den vorhandenen Leitungen vermutet. Auch die vorhandenen technischen Anlagen haben ein entsprechendes Alter erreicht und sollen gegen modernere und energetisch effizientere Anlagen ausgetauscht werden. Im Zuge der geplanten Sanierung soll das Freibad auch barrierefrei werden. Für das Jahr 2022 sind Mittel für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie eingestellt.

 

Für die geplante Sanierung soll ein Förderantrag nach dem Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)" des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gestellt werden. Der Projektaufruf wurde erst Ende Juli 2022 veröffentlich die Frist für die Antragstellung endet bereits am 30.09.2022.

 

Eine Förderung mit Bundesmitteln wird bis maximal 45 %, bei Kommunen in Haushaltsnotlage bis maximal 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Eigenanteil mindestens 55 % bzw. bei Kommunen in Haushaltsnotlage mindestens 25 %.

 

Für die Antragstellung ist eine Projektskizze innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Da hierfür bereits der Umfang der Maßnahme beschrieben werden muss und dementsprechend auch Kosten angegeben werden müssen, soll die Machbarkeitsstudie kurzfristig erstellt werden. Die Entscheidung musste bis Mitte der 36. KW getroffen werden. Die Auftragsvergabe im Rahmen einer Stadtrats- oder Ausschusssitzung war nicht mehr rechtzeitig möglich. Im Rahmen der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses der Stadt Mendig am 13.09.2022 hatte der Stadtbürgermeister jedoch schon auf diesen Punkt hingewiesen, die Anwesenden Mitglieder informiert und im Benehmen mit den Beigeordneten die Auftragsvergabe als Eilentscheidung nach § 48 Gemeindeordnung getroffen.

 

Nach § 48 GemO kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind

 

Um die Antragsfrist zu wahren und einen Förderantrag zur Sanierung des Mendiger Vulkanbades einreichen zu können wurde der Auftrag zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie an das Büro Krieger Architekten / Ingenieure in Velbert, zum Angebotspreis i.H.v. 23.680,53 EUR erteilt.