Sitzung: 06.09.2022 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/277/2022
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung landwirtschaftlicher
Betriebsgebäude für die Schafzucht in Mendig, Aktienweg, Gemarkung:
Niedermendig, Flur: 9, Flurstück: 73/4, 74/4, 75/5, 75/7, 75/9, 75/15,
75/18, 76/1, 78/3, 78/7, 82/5 wird gem.
§ 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Der Bauherr reichte am 05.08.2022 einen Bauantrag für die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude für die Schafzucht in Mendig, Aktienweg, Flur: 9, Flurstücke: 73/4, 74/4, 75/5, 75/7, 75/9, 75/15, 75/18, 76/1, 78/3, 78/7, 82/5 ein.
Die o.g. Parzellen befinden sich weder im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes, noch im unbeplanten Innenbereich. Somit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein Vorhaben der Ziffern 1 – 6 des § 35 Absatz 1 BauGB handelt.
Im vorliegenden Fall kommt § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht. Demzufolge müsste das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.
Landwirtschaftlicher
Betrieb:
Landwirtschaft liegt gemäß § 201 BauGB insbesondere bei Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei vor.
Die Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb
werden im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Die Betriebsfläche im
Eigentum des Bauherren beträgt ca. 19 ha. Bei dieser Größe der Betriebsfläche,
kann davon ausgegangen werden, dass das Futter für die Tierhaltung überwiegend
auf diesen Flächen erzeugt werden kann. Des Weiteren ist die
Tierhaltung mit der Bodenbewirtschaftung und
der Bodenertragsnutzung verbunden, da sie beide betrieben werden,
um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Auch die Voraussetzungen
der Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes ist im vorliegenden Fall
zu bejahen.
Dem landwirtschaftlichen
Betrieb dienen:
Nach § 35
Absatz 1 Nr. 1 BauGB muss das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb
dienen. Die
dienende Funktion setzt eine bestimmte funktionale Beziehung des Vorhabens
zum Betrieb
voraus. Das Vorhaben muss demnach einen sachlichen Zusammenhang mit der
land- und
forstwirtschaftlichen betriebenen Tätigkeit haben. Darunter ist auch zu
verstehen,
dass ein
vernünftiger Landwirt dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck
und mit
gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten
würde und das
Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich
erkennbar
geprägt wird.
Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen. Die Errichtung
von Unterständen und Tunnel (Zelte) sind bei einem landwirtschaftlichen Betrieb
mit
Tierhaltung
nicht als unüblich anzusehen. Auch die Gestaltung und Ausstattung bewegt sich
in diesem
Rahmen.
Untergeordneter Teil der Betriebsfläche:
Nach § 35
Absatz 1 Nr. 1 BauGB darf das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche
einnehmen. Wie bereits im Sachverhalt geschildert, beträgt die gesamte
Flächenausstattung
des Betriebs ca. 19 ha.
Die betriebliche Erweiterung im
Außenbereich beträgt 0,188 ha.
Somit
nimmt diese, im Verhältnis zur gesamten Betriebsfläche, nur einen untergeordneten Teil
ein.
Somit sind die
Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB gegeben.
Jedoch müssen
auch noch die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
Öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht
entgegenstehen:
Eine nicht
abschließende Aufzählung, wann öffentliche Belange ein Vorhaben beeinträchtigen bzw. einem Vorhaben
entgegenstehen, enthält § 35 Absatz 3 BauGB.
Die Fläche wird
teilweise als Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung ausgewiesen. Jedoch ist
die Bedeutung
der Darstellung im Flächennutzungsplan bei einem privilegierten Vorhaben, wie bereits oben ausgeführt,
eingeschränkt. Denn solche Vorhaben sind planartig dem Außenbereich zugewiesen.
Daher stehen sie den Darstellungen im Flächennutzungsplan nur insoweit entgegen, als das
der Flächennutzungsplan für den vorgesehenen Standort eine konkrete andere Planung
vorsieht. Privilegierte Vorhaben überwinden demnach regelmäßig sonstige im Außenbereich
berührte öffentliche Belange. Somit ist festzuhalten, dass nach Abwägung keine öffentlichen
Belange, durch das geplante
Bauvorhaben
entgegenstehen.
Ausreichende Erschließung gesichert:
§ 35 Absatz 1
BauGB setzt auch voraus, dass die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die
ausreichende Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die
Strom-
und
Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. Die wegemäßige Erschließung
ist im vorliegenden Fall gegeben und erfolgt über den Aktienweg. Eine Stellungnahme
zur Strom- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung liegt noch nicht vor.
Es bestehen dahingehend jedoch keine Bedenken, da ähnliche Bebauung auf dem
Grundstück vorhanden ist.
Die
abschließende Beurteilung erfolgt durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.
Der Bau- und
Vergabeausschuss der Stadt Mendig hat nach § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB über
das gemeindliche Einvernehmen zu beraten und zu entscheiden. Sollten weitere Aspekte
auftauchen, werden diese in der Sitzung mitgeteilt und vorgestellt.