Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Thür schlägt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vor, den Termin für die Neuwahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters auf den 27.11.2022 festzulegen. Etwaige Stichwahlen finden am 11.12.2022 statt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnungen

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Ortsbürgermeister Rainer Hilger hat mit Schreiben vom 02.08.2022 beantragt, ihn mit Ablauf des 31.01.2023 aus seinem Beamtenverhältnis zu entlassen. Dieser Bitte wurde mit Entlassungsverfügung durch den Ersten Beigeordneten Jürgen Jakob mit Schreiben vom 04.08.2022 nachgekommen. Eine entsprechende Neuwahl ist daher durchzuführen.

 

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als Aufsichtsbehörde setzt nach § 60 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters fest. Die Gemeinde hat hier ein Vorschlagsrecht. Beide Termine müssen jeweils ein Sonntag sein. Stichwahlen haben innerhalb von 21 Tagen nach der ersten Wahl stattzufinden.

 

Nach § 53 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) soll die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin / des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchgeführt werden. Um eine längere Stellenvakanz zu vermeiden, wird von Seiten des Ortsgemeinderates Thür als sinnvoll und zweckmäßig erachtet, den Termin für die Neuwahl auf den 27.11.2022 festzulegen, um nicht mit dem Jahreswechsel bzw. der Karnevalszeit Anfang 2023 zu kollidieren.

 

Der Termin für eine etwaig notwendige Stichwahl sollte im Falle der Festlegung des Wahltages auf den 27.11.2022, 14 Tage nach dem Wahltermin, also auf den 11.12.2022, festgelegt werden.

 

Bereits spätestens am 69. Tag vor der Wahl endet die gesetzliche Frist für die öffentliche Bekanntmachung über den Wahltag und über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Ausgehend vom vorgeschlagenen Wahltermin ist dies der 19.09.2022. Demzufolge muss die Bekanntmachung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan in der Ausgabe des „Blick Aktuell Mendig“ vom 14.09.2022 erfolgen.

 

Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister gemäß § 53 Abs. 2 GemO vom Gemeinderat gewählt.