Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern in Mendig, Fallerstraße, Gemarkung: Obermendig, Flur: 10, Flurstück: 17/3 wird gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB  erteilt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Es wurde eine Anfrage zur Bebaubarkeit eines Grundstückes in der Fallerstraße, Mendig (Gemarkung: Obermendig, Flur 10, Flurstück: 17/3) an die Verbandsgemeindeverwaltung gerichtet.

 

Der Bauherr beabsichtigt das Grundstück zu teilen und zunächst mit zwei Mehrfamilienhäusern je fünf Wohneinheiten zu bebauen. Beide Gebäude sollen jeweils als Einzelhaus mit Grenzabstand errichtet werden. Die Grundfläche des Hauses 1 beträgt 229 qm. Die Grundfläche des Hauses 2 beträgt 198 qm.

 

Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes, sodass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich ist.  Gemäß § 34 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der  Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Art der baulichen Nutzung:

Im Flächennutzungsplan ist die Fläche nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Baufläche) als Wohnbaufläche dargestellt.

 

Bei der vorliegenden Bauvoranfrage geht es um die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohneinheiten. Jedoch ist es unerheblich, um wieviel Wohneinheiten es sich handelt, da alle dem Zweck des Wohnens dienen. Somit fügt sich das Vorhaben nach der Art (Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Maß der baulichen Nutzung:

Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.

 

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:

-       der absoluten Größe (Höhe, breite, Tiefe, Geschosszahl)

Das Wohngebäude 1 weist laut der Bauvoranfrage eine Grundfläche von ca. 229 qm (12,74 m x 18,74 m) und das Wohngebäude 2 weist eine Grundfläche von ca. 198 qm (19,11 m x 10,36 m) auf (siehe Anlage 1).

Beide Gebäude sollen jeweils mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss errichtet werden. Die Firsthöhe für das Haus 1 beträgt 11.40 m. Das Haus 2 hat eine Firsthöhe von 11,08 m.

 

Die Wohngebäude in der näheren Umgebung weisen Grundflächen von ca. 92 qm bis 222 qm und Gebäudehöhen von 7,3 m bis 11,4 m auf. Auch 2,5 Geschosse sind in der näheren Umgebung vorhanden. Somit fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Bauweise:

Beide Gebäude werden mit einem seitlichen Grenzabstand gebaut, sodass es sich um die offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO handelt. Auch die Umgebungsbebauung ist von der offenen Bauweise geprägt, sodass sich das Bauvorhaben einfügt.

 

Grundstücksfläche, die überbaut werden soll:

Entscheidend ist hier die Lage des Baukörpers zur Straßengrenze. Die „tatsächliche Straßengrenze“ ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Als Erschließungsstraße wurde vorliegend die „Fallerstraße“ gewählt. Die Lage des Baukörpers zu der Straße fügt sich unproblematisch in die Umgebungsbebauung ein.

 

Erschließung gesichert:

Ja. Die Erschließung des zurückliegenden Wohnhauses ist über eine Baulast zu sichern (Nebenbestimmung zur Baugenehmigung).

 

Der Bau- und Vergabeausschuss hat nunmehr über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu entscheiden.