Sitzung: 06.09.2022 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/271/2022
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung von zwei
Mehrfamilienhäusern in Mendig, Fallerstraße, Gemarkung: Obermendig, Flur: 10,
Flurstück: 17/3 wird gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Es wurde eine Anfrage zur Bebaubarkeit eines Grundstückes in der
Fallerstraße, Mendig (Gemarkung: Obermendig, Flur 10, Flurstück: 17/3) an die
Verbandsgemeindeverwaltung gerichtet.
Der Bauherr beabsichtigt das Grundstück zu teilen und zunächst mit zwei
Mehrfamilienhäusern je fünf Wohneinheiten zu bebauen. Beide Gebäude sollen
jeweils als Einzelhaus mit Grenzabstand errichtet werden. Die Grundfläche des
Hauses 1 beträgt 229 qm. Die Grundfläche des Hauses 2 beträgt 198 qm.
Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines
rechtswirksamen Bebauungsplanes, sodass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB
richtet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich
ist. Gemäß § 34 BauGB sind Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Art der baulichen Nutzung:
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche nach der allgemeinen Art der
baulichen Nutzung (Baufläche) als Wohnbaufläche dargestellt.
Bei der vorliegenden Bauvoranfrage geht es um die Errichtung von zwei
Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohneinheiten. Jedoch ist es unerheblich, um
wieviel Wohneinheiten es sich handelt, da alle dem Zweck des Wohnens dienen.
Somit fügt sich das Vorhaben nach der Art (Wohnen) in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, breite, Tiefe, Geschosszahl)
Das Wohngebäude 1
weist laut der Bauvoranfrage eine Grundfläche von ca. 229 qm (12,74 m x 18,74
m) und das Wohngebäude 2 weist eine Grundfläche von ca. 198 qm (19,11 m x 10,36
m) auf (siehe Anlage 1).
Beide Gebäude sollen
jeweils mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss errichtet werden. Die
Firsthöhe für das Haus 1 beträgt 11.40 m. Das Haus 2 hat eine Firsthöhe von
11,08 m.
Die Wohngebäude in
der näheren Umgebung weisen Grundflächen von ca. 92 qm bis 222 qm und
Gebäudehöhen von 7,3 m bis 11,4 m auf. Auch 2,5 Geschosse sind in der näheren
Umgebung vorhanden. Somit fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen
Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bauweise:
Beide Gebäude werden
mit einem seitlichen Grenzabstand gebaut, sodass es sich um die offene Bauweise
gem. § 22 Abs. 2 BauNVO handelt. Auch die Umgebungsbebauung ist von der offenen
Bauweise geprägt, sodass sich das Bauvorhaben einfügt.
Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll:
Entscheidend ist
hier die Lage des Baukörpers zur Straßengrenze. Die „tatsächliche Straßengrenze“
ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Als
Erschließungsstraße wurde vorliegend die „Fallerstraße“ gewählt. Die Lage des
Baukörpers zu der Straße fügt sich unproblematisch in die Umgebungsbebauung
ein.
Erschließung
gesichert:
Ja. Die Erschließung
des zurückliegenden Wohnhauses ist über eine Baulast zu sichern
(Nebenbestimmung zur Baugenehmigung).
Der Bau- und Vergabeausschuss hat nunmehr über die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu entscheiden.