Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung im Rahmen der Haushaltsaufstellung des Jahres 2023, die Hebesätze wie folgt anzuheben:

Ergänzend behält der Gemeinderat sich vor, dass die Beschlussfassung vorläufig ist und der endgültige Beschluss über die Höhe der Hebesätze in den Haushaltsberatungen erfolgen soll.

 

Realsteuerhebesätze in v. H. (bei Anpassung an das bisherige Niveau)

Thür

 

Hebesatz in v. H.

Nivellierung

neu

Abweichung

neu

Grundsteuer A

405

345

+60

Grundsteuer B

560

465

+95

Gewerbesteuer

380

380
(345 v. H. bei Abzug der Gewerbesteuerumlage v. 35 v.H., s.o.)

 

+35

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Sachverhalt:

 

Allgemeines zu den Nivellierungssätzen:

 

Bei der Ermittlung von Steuerkraftzahlen dient eine Normierung der Hebesätze zur interkommunalen Gleichbehandlung. Höhere als die normierten Hebesätze (Nivellierungssätze) führen zu Mehreinnahmen, welche der erhebenden Gemeinde zu Gute kommen; niedrigere Hebesätze führen zu Mindereinnahmen, welche wiederum die erhebenden Gemeinden belasten.

 

Die Gemeinden verfügen nicht in vollem Umfang über das Aufkommen der Gewerbesteuer, sondern müssen die Gewerbesteuerumlage an Bund und Land abführen. Im Finanzausgleich kann nur der Teil des nivellierten Gewerbesteueraufkommens als Finanzkraft angesetzt werden, der den Gemeinden nach Abzug der Gewerbesteuerumlage verbleibt. Um diesen Aspekt zu berücksichtigen, wird der landesdurchschnittliche Hebesatz (Nivellierungssatz) um den Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage reduziert.

 

Informationen zu den Nivellierungssätzen und dadurch bedingte notwendige Anpassung der Realsteuerhebesätze:

 

Im Zuge der LFAG-Reform wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Nivellierungssätze ab dem 01.01.2023 zu erhöhen. Das Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet.

 

Grundsteuer A von bisher/jetzt 300 v. H. auf 345 v. H.

Grundsteuer B von bisher/jetzt 365 v. H. auf 465 v. H.

Gewerbesteuer von bisher/jetzt 365 v. H. auf 380 v. H. (jeweils abzüglich der derzeitigen Gewerbesteuerumlage von insg. 35 v. H.; davon 14,5 v. H. Bund und 20,5 v. H. Land )

Auswirkungen:

 

Die Hebesätze der Ortsgemeinde Thür im Jahr 2022 belaufen sich lt. der Haushaltssatzung wie folgt:

 

Realsteuerhebesätze 2022 in v. H.

Thür

Nivellierung

aktuell

Abweichung

aktuell

Grundsteuer A

360

300

+60

Grundsteuer B

460

365

+95

Gewerbesteuer

365

365
(330 v. H. bei Abzug der Gewerbesteuerumlage v. 35 v.H., s.o.)

 

+35

 

Um nach der Anhebung der Nivellierungssätze in etwa dasselbe Netto-Ergebnis zu erzielen, müssten die Hebesätze wie folgt angepasst werden:

 

Realsteuerhebesätze in v. H. (bei Anpassung an das bisherige

Niveau)

Thür

Nivellierung

neu

Abweichung

neu

Grundsteuer A

405

345

+60

Grundsteuer B

560

465

+95

Gewerbesteuer

380

380
(345 v. H. bei Abzug der Gewerbesteuerumlage v. 35 v.H., s.o.)

 

+35

 

Bei Anhebung der Hebesätze oberhalb der Nivellierungssätze fließen die daraus erzielten Einzahlungen nicht in die Umlageberechnung mit ein und verbleiben in voller Höhe bei der Gemeinde. Jede weitere Erhöhung der Hebesätze über der aktuellen Abweichung generiert weitere Einzahlungen, die zu 100 % der Gemeinde verbleiben. Erhebt eine Gemeinde die Steuer unterhalb der Nivellierungssätze, so zahlt sie Umlagebeträge nach einem Steueraufkommen, welches sie in Wirklichkeit nicht hat. Die derzeitigen Hebesätze unterschreiten jedoch die ab dem 01.01.2023 voraussichtlich geltenden Nivellierungssätze.

 

Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Haushaltssatzung. Belastende Änderungen der Hebesätze sind nur bis zum 30.06. des lfd. Jahres möglich (s. VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO). Eine Änderung der Hebesätze im lfd. Haushaltsjahr bedarf einer Nachtragssatzung und eines Nachtragshaushaltsplanes.

 

Fazit:

 

Bezüglich der geplanten Anhebung der Nivellierungssätze ab 01.01.2023 ist eine Anpassung der Hebesätze zum gleichen Zeitpunkt in Betracht zu ziehen bzw. unumgänglich, da ansonsten der Gemeinde eine höhere Steuerkraft zur Umlagenberechnung zu Grunde gelegt wird, als sie tatsächlich erzielte.

 

Die Anhebung der Hebesätze sollte auch im Hinblick auf zu stellende Förderanträge durchgeführt werden, da hierfür die Erklärung abzugeben ist, dass alle Einnahmequellen ausgeschöpft sind und die Festsetzung bei den Steuerhebesätzen entsprechend den Landesdurchschnittssätzen erfolgt. Eine Nichterhebung dieser Sätze kann zur Versagung von Fördergeldern führen.

Die unteren Kommunalaufsichten sind angewiesen, spätestens ab dem Haushaltsjahr 2023 bei unausgeglichenen Haushalten u.a. die deutliche Erhöhung der gemeindlichen Hebesätze einzufordern und durchzusetzen bzw. bei umlageberechtigten Kommunen die Anhebung der Umlagesätze bis zum Haushaltsausgleich vorauszusetzen. Die Kommunalaufsicht hat bereits empfohlen, die Hebesätze zum 01.01.2023 zumindest den zu erwartenden neuen Nivellierungssätzen anzupassen. Es wird empfohlen, die Anpassung in Höhe des bisherigen Niveaus (tlw. über Nivellierung) vorzunehmen.

 

Auch im Hinblick auf die zukünftigen Haushaltsplanungen ist darauf zu achten, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen und die Ausgaben auf das notwendige Maß zu beschränken, um den Haushaltsausgleich erreichen zu können.