Beschluss:
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung im Rahmen der
Haushaltsaufstellung des Jahres 2023, die Hebesätze wie folgt anzuheben:
Ergänzend behält der Gemeinderat sich vor, dass die
Beschlussfassung vorläufig ist und der endgültige Beschluss über die Höhe der
Hebesätze in den Haushaltsberatungen erfolgen soll.
Realsteuerhebesätze in v. H. (bei Anpassung
an das bisherige Niveau) |
Thür Hebesatz in v. H. |
Nivellierung neu |
Abweichung neu |
Grundsteuer A |
405 |
345 |
+60 |
Grundsteuer B |
560 |
465 |
+95 |
Gewerbesteuer |
380 |
380 |
+35 |
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Allgemeines zu den
Nivellierungssätzen:
Bei der Ermittlung von Steuerkraftzahlen dient eine
Normierung der Hebesätze zur interkommunalen Gleichbehandlung. Höhere als die
normierten Hebesätze
(Nivellierungssätze) führen zu Mehreinnahmen, welche der erhebenden Gemeinde zu
Gute kommen; niedrigere Hebesätze führen zu Mindereinnahmen, welche wiederum
die erhebenden Gemeinden belasten.
Die Gemeinden verfügen nicht in vollem Umfang über das Aufkommen der
Gewerbesteuer, sondern müssen die Gewerbesteuerumlage an Bund und Land
abführen. Im Finanzausgleich kann nur der Teil des nivellierten
Gewerbesteueraufkommens als Finanzkraft angesetzt werden, der den Gemeinden
nach Abzug der Gewerbesteuerumlage verbleibt. Um diesen Aspekt zu
berücksichtigen, wird der landesdurchschnittliche Hebesatz (Nivellierungssatz)
um den Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage reduziert.
Informationen zu den
Nivellierungssätzen und dadurch bedingte notwendige Anpassung der
Realsteuerhebesätze:
Im Zuge der LFAG-Reform wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Nivellierungssätze ab dem 01.01.2023 zu
erhöhen. Das Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet.
Grundsteuer A von
bisher/jetzt 300 v. H. auf 345 v. H.
Grundsteuer B von
bisher/jetzt 365 v. H. auf 465 v. H.
Gewerbesteuer von
bisher/jetzt 365 v. H. auf 380 v. H. (jeweils
abzüglich der derzeitigen Gewerbesteuerumlage von insg. 35 v. H.; davon 14,5 v.
H. Bund und 20,5 v. H. Land )
Auswirkungen:
Die Hebesätze der Ortsgemeinde Thür im Jahr 2022 belaufen
sich lt. der Haushaltssatzung wie folgt:
Realsteuerhebesätze 2022 in v. H. |
Thür |
Nivellierung aktuell |
Abweichung aktuell |
Grundsteuer A |
360 |
300 |
+60 |
Grundsteuer B |
460 |
365 |
+95 |
Gewerbesteuer |
365 |
365 |
+35 |
Um nach der Anhebung der Nivellierungssätze in etwa dasselbe
Netto-Ergebnis zu erzielen, müssten die Hebesätze wie folgt angepasst werden:
Realsteuerhebesätze in v. H. (bei Anpassung
an das bisherige Niveau) |
Thür |
Nivellierung neu |
Abweichung neu |
Grundsteuer A |
405 |
345 |
+60 |
Grundsteuer B |
560 |
465 |
+95 |
Gewerbesteuer |
380 |
380 |
+35 |
Bei Anhebung der Hebesätze oberhalb der Nivellierungssätze
fließen die daraus erzielten Einzahlungen nicht in die Umlageberechnung mit ein
und verbleiben in voller Höhe bei der Gemeinde. Jede weitere Erhöhung der
Hebesätze über der aktuellen Abweichung generiert weitere Einzahlungen, die zu
100 % der Gemeinde verbleiben. Erhebt eine Gemeinde die Steuer unterhalb der
Nivellierungssätze, so zahlt sie Umlagebeträge nach einem Steueraufkommen,
welches sie in Wirklichkeit nicht hat. Die derzeitigen Hebesätze unterschreiten
jedoch die ab dem 01.01.2023 voraussichtlich geltenden Nivellierungssätze.
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Haushaltssatzung.
Belastende Änderungen der Hebesätze sind nur bis zum 30.06. des lfd. Jahres
möglich (s. VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO). Eine Änderung der Hebesätze im lfd.
Haushaltsjahr bedarf einer Nachtragssatzung und eines Nachtragshaushaltsplanes.
Fazit:
Bezüglich der geplanten Anhebung der Nivellierungssätze ab 01.01.2023
ist eine Anpassung der Hebesätze zum gleichen Zeitpunkt in Betracht zu ziehen
bzw. unumgänglich, da ansonsten der Gemeinde eine höhere Steuerkraft zur
Umlagenberechnung zu Grunde gelegt wird, als sie tatsächlich erzielte.
Die Anhebung der Hebesätze sollte auch im Hinblick auf zu
stellende Förderanträge durchgeführt werden, da hierfür die Erklärung abzugeben
ist, dass alle Einnahmequellen ausgeschöpft sind und die Festsetzung bei den
Steuerhebesätzen entsprechend den Landesdurchschnittssätzen erfolgt. Eine
Nichterhebung dieser Sätze kann zur Versagung von Fördergeldern führen.
Die unteren Kommunalaufsichten sind angewiesen, spätestens
ab dem Haushaltsjahr 2023 bei unausgeglichenen Haushalten u.a. die deutliche
Erhöhung der gemeindlichen Hebesätze einzufordern und durchzusetzen bzw. bei
umlageberechtigten Kommunen die Anhebung der Umlagesätze bis zum
Haushaltsausgleich vorauszusetzen. Die Kommunalaufsicht hat bereits empfohlen,
die Hebesätze zum 01.01.2023 zumindest den zu erwartenden neuen
Nivellierungssätzen anzupassen. Es wird empfohlen, die Anpassung in Höhe des
bisherigen Niveaus (tlw. über Nivellierung) vorzunehmen.
Auch im Hinblick auf die zukünftigen Haushaltsplanungen ist
darauf zu achten, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen und die Ausgaben auf
das notwendige Maß zu beschränken, um den Haushaltsausgleich erreichen zu
können.