Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen:

 

„Auf dem Sportplatz“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Thür, Flur 15, Flurstück-Nr. 538/35 (Größe 983 m²).

 

„In der Trift“ bestehend aus den Straßenflurstücken Gemarkung Thür, Flur 1, Flurstück-Nr. 44/16 (Größe 2.429 m²) und Gemarkung Thür, Flur 1, Flurstück-Nr. 1167/8 (Größe 1.147 m²).

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) sind Straßen nach ihrer erstmaligen Herstellung zu widmen.

 

Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch). Für den „Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.

 

Die nachfolgenden Straßen „Auf dem Sportplatz“ und „In der Trift“ sind seit einiger Zeit fertiggestellt und befinden sich im Eigentum der Ortsgemeinde Thür. Die förmliche Widmung für diese Straßen ist bisher noch nicht erfolgt.

 

Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen:

 

„Auf dem Sportplatz“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Thür, Flur 15, Flurstück-Nr. 538/35 (Größe 983 m²) (siehe Anlage 1).

 

„In der Trift“ bestehend aus den Straßenflurstücken Gemarkung Thür, Flur 1, Flurstück-Nr. 44/16 (Größe 2.429 m²) und Gemarkung Thür, Flur 1, Flurstück-Nr. 1167/8 (Größe 1.147 m²) (siehe Anlage 2).