Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36
LStrG vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) als
Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
„Auf dem
Sportplatz“ bestehend aus dem
Straßenflurstück Gemarkung Thür, Flur 15, Flurstück-Nr. 538/35 (Größe 983 m²).
„In der
Trift“ bestehend aus den
Straßenflurstücken Gemarkung Thür, Flur 1, Flurstück-Nr. 44/16 (Größe 2.429 m²)
und Gemarkung Thür, Flur 1, Flurstück-Nr. 1167/8 (Größe 1.147 m²).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom
01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) sind Straßen nach
ihrer erstmaligen Herstellung zu widmen.
Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die
rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die
wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für
jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch). Für den
„Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.
Die nachfolgenden Straßen „Auf dem Sportplatz“ und „In der Trift“ sind
seit einiger Zeit fertiggestellt und befinden sich im Eigentum der Ortsgemeinde
Thür. Die förmliche Widmung für diese Straßen ist bisher noch nicht erfolgt.
Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden
Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen: