Sitzung: 13.07.2022 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/302/2022
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Abschluss der Zweckvereinbarung in der
geänderten Fassung zu.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Auf die bisherigen Beratungen im Verbandsgemeinderat und im Werkausschuss
der Verbandsgemeinde Mendig wird Bezug genommen.
In der Sitzung vom
16.02.2022 (Vorlage 950/225/2022) hat der
Verbandsgemeinderat dem Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem
Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel zum Aufbau und Betrieb einer
Ersatzwasserversorgung zugestimmt. Die Vereinbarung wurde im Anschluss,
gemeinsam mit den zu Grunde liegenden Beschlüssen, der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion in Trier zur Genehmigung vorgelegt. Die ADD hat mit
Schreiben vom 15.06.2022 beanstandet, dass „die
vorgelegte Zweckvereinbarung, keine Angaben hinsichtlich der Folgen (§ 13 Abs. 3 KomZG) enthält.“ Aus
diesem Grunde bittet die Genehmigungsbehörde um entsprechende Ergänzung und
anschließende erneute Vorlage.
Nach § 13 Abs. 3
des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)
sind in der Zweckvereinbarung die Voraussetzungen für eine Aufhebung
durch alle Beteiligten und für eine Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten
sowie die Folgen daraus zu regeln. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der
kommunalen Beteiligten trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer
Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen
erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen.
Mit der Erstellung des Entwurfs wurde seinerzeit die Kommunalberatung RLP
beauftragt. Von dort wurde zwischenzeitlich folgender Formulierungsvorschlag
erarbeitet, der in die Zweckvereinbarung aufgenommen werden soll:
„§ 8 Aufhebung, Kündigung der
Zweckvereinbarung
(1) Einzelne Vertragspartner können zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2032 erstmals die Zweckvereinbarung kündigen; danach ist eine Kündigung der Zweckvereinbarung zum jeweiligen Schluss eines Wirtschaftsjahres möglich. Eine entsprechende Kündigung des Vertragspartners muss spätestens drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, mit eingeschriebenem Brief an den anderen Vertragspartner erfolgen. Davon unberührt bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
(2) Im Falle der Kündigung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten bezüglich des Anlagevermögens nach § 2 Absätze 2 und 3 dieser Zweckvereinbarung auf den jeweiligen Vertragspartner, der das Anlagevermögen geschaffen hat, über. Im Übrigen hat der kündigende Vertragspartner etwaige Nachteile auszugleichen, die jeweils dem anderen Vertragspartner durch die Kündigung entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlagenteilen; dies gilt auch für die Kosten des Betriebs und der Unterhaltung dieser Anlagenteile.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann die notwendigen Bestimmungen treffen, sofern bei einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten nicht einigen.“
Der geänderte Entwurf der Zweckvereinbarung ist der Vollständigkeit
halber als Anlage beigefügt.
Die Werkleitung empfiehlt, dem Abschluss der Zweckvereinbarung in der
geänderten Fassung zuzustimmen.