Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Abschluss der Zweckvereinbarung in der geänderten Fassung zu.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Auf die bisherigen Beratungen im Verbandsgemeinderat und im Werkausschuss der Verbandsgemeinde Mendig wird Bezug genommen.

In der Sitzung vom 16.02.2022 (Vorlage 950/225/2022) hat der Verbandsgemeinderat dem Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel zum Aufbau und Betrieb einer Ersatzwasserversorgung zugestimmt. Die Vereinbarung wurde im Anschluss, gemeinsam mit den zu Grunde liegenden Beschlüssen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zur Genehmigung vorgelegt. Die ADD hat mit Schreiben vom 15.06.2022 beanstandet, dass „die vorgelegte Zweckvereinbarung, keine Angaben hinsichtlich der Folgen (§ 13 Abs. 3 KomZG) enthält.“ Aus diesem Grunde bittet die Genehmigungsbehörde um entsprechende Ergänzung und anschließende erneute Vorlage.

Nach § 13 Abs. 3 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)  sind in der Zweckvereinbarung die Voraussetzungen für eine Aufhebung durch alle Beteiligten und für eine Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten sowie die Folgen daraus zu regeln. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen.

 

 

Mit der Erstellung des Entwurfs wurde seinerzeit die Kommunalberatung RLP beauftragt. Von dort wurde zwischenzeitlich folgender Formulierungsvorschlag erarbeitet, der in die Zweckvereinbarung aufgenommen werden soll:

 

„§ 8 Aufhebung, Kündigung der Zweckvereinbarung

 

(1) Einzelne Vertragspartner können zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2032 erstmals die Zweckvereinbarung kündigen; danach ist eine Kündigung der Zweckvereinbarung zum jeweiligen Schluss eines Wirtschaftsjahres möglich. Eine entsprechende Kündigung des Vertragspartners muss spätestens drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, mit eingeschriebenem Brief an den anderen Vertragspartner erfolgen. Davon unberührt bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

(2) Im Falle der Kündigung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten bezüglich des Anlagevermögens nach § 2 Absätze 2 und 3 dieser Zweckvereinbarung auf den jeweiligen Vertragspartner, der das Anlagevermögen geschaffen hat, über. Im Übrigen hat der kündigende Vertragspartner etwaige Nachteile auszugleichen, die jeweils dem anderen Vertragspartner durch die Kündigung entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlagenteilen; dies gilt auch für die Kosten des Betriebs und der Unterhaltung dieser Anlagenteile.

(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann die notwendigen Bestimmungen treffen, sofern bei einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten nicht einigen.“

 

Der geänderte Entwurf der Zweckvereinbarung ist der Vollständigkeit halber als Anlage beigefügt.

 

Die Werkleitung empfiehlt, dem Abschluss der Zweckvereinbarung in der geänderten Fassung zuzustimmen.