Beschluss:
a)
Der
Stadtrat nimmt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes an.
b) Des Weiteren
beschließt der Stadtrat die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 und die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung beauftragt.
c) Die Verwaltung wird darüber hinaus ermächtigt,
im Anschluss an die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung, mit dem
vorliegenden Planentwurf die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen, sofern sich im Verfahren keine Erkenntnisse ergeben, die
eine Plananpassung oder eine erneute Beratung im Stadtrat notwendig machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Hans Peter Ammel
Joachim Plitzko
Helmut Selig
Thomas Schneider
Der
Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Stadtrates am 23.02.2021
gefasst. Die Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 05.03.2021.
Zwischenzeitlich
haben mehrere Vorberatungen, zuletzt am 07.12.2021, im Bau- und
Vergabeausschuss stattgefunden. Hierbei wurde festgelegt, an der Aufstellung
eines Bebauungsplanes festzuhalten. Parallel wird der Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages mit dem Grundstückseigentümer angestrebt.
Da
in der Angelegenheit ebenfalls ein Rechtsstreit anhängig ist und die
Besprechungen hinsichtlich des städtebaulichen Vertrages bisher noch zu keinem
abschließenden Ergebnis geführt haben, ist es sinnvoll, das
Bauleitplanverfahren weiter zu betreiben.
Zwischenzeitlich
wurde durch das beauftragte Planungsbüro Fassbender, Weber Ingenieure aus
Brohl-Lützing ein Entwurf des Bebauungsplans „Ober den fünf Morgen“ erstellt.
Bei
der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs wurden sowohl die vorgestellten
Entwicklungsabsichten des Grundstückseigentümers als auch die vorgebrachten
Einwände der umliegenden Anwohner, entsprechend den Vorberatungen,
berücksichtigt.
Der
Bebauungsplanentwurf, die textlichen Festsetzungen und die zugehörige
Begründung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Eine
Vertreterin des Planungsbüros Fassbender, Weber Ingenieure wird in der Sitzung
anwesend sein und den Entwurf der Planung vorstellen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß Aufstellungsbeschluss
im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3
Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der
Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB
abgesehen.
Um
das Bauleitplanverfahren zeitnah, auch
im Hinblick auf die bestehende Veränderungssperre und den anhängigen
Rechtstreit, weiterzuführen ist es notwendig, dass die Einleitung der
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit beschlossen wird.
Von der Verwaltung wird
empfohlen, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Um das Verfahren nicht unnötig hinauszuzögern,
sollte die Verwaltung gleichzeitig ermächtigt werden, zeitnah nach diesem Verfahrensschritt,
mit dem vorliegenden Planentwurf die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen, sofern sich im
Verfahren keine Erkenntnisse ergeben, die eine Plananpassung oder eine erneute
Beratung im Stadtrat notwendig machen.