Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36
LStrG vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) als
Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
„Bahnstraße“ bestehend
aus den Flurstücken Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 12/108 (groß
518 m²), Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 12/109 (groß 605 m²),
Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 12/112 (groß 3.297 m²) sowie
Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 76/3 (groß 640 m²). Darüber
hinaus Teilstücke der Flurstücke Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr.
12/104 sowie Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 12/25 (groß
zusammen ca. 60 m²).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom
01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) sind Straßen nach
ihrer erstmaligen Herstellung zu widmen.
Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die
rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die
wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für
jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch). Für den
„Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.
Der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) wurde vor kurzem fertiggestellt. Die
nachfolgenden Flurstücke:
-
Gemarkung
Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 12/108 (groß 518 m²),
-
Gemarkung
Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 12/109 (groß 605 m²),
-
Gemarkung
Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 12/112 (groß 3.297 m²)
-
sowie
Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück-Nr. 76/3 (groß 640 m²)
befinden sich im Eigentum der Stadt Mendig (siehe Anlage 1). Die
förmliche Widmung für diese Straße ist bisher
noch nicht erfolgt.
Darüber hinaus sind Teilstücke der Flurstücke Gemarkung Niedermendig,
Flur 12, Flurstück-Nr. 12/104 und Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück
12/25 (groß zusammen ca. 60 m²) zu widmen (siehe Anlage 2), welche sich im
Eigentum der DB Netz AG befinden. Aufgrund eines bestehenden
Gestattungsvertrages zwischen der DB Netz AG und der Stadt Mendig vom
03.02.2021 (§ 2 Nr. 2.5) können diese Teilflächen von der Stadt Mendig für den
ZOB benutzt werden. Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden
Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen: