Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36
LStrG vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) als
Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
„Siegfriedstraße“ bestehend aus dem Straßenflurstück
Gemarkung Niedermendig, Flur 11, Flurstück-Nr. 1998/1 (groß 508 m²).
„Ludwig-Erhard-Straße“ bestehend aus dem Straßenflurstück
Gemarkung Niedermendig, Flur 3, Flurstück-Nr. 1213 (groß 1.655 m²).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom
01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) sind Straßen nach
ihrer erstmaligen Herstellung zu widmen.
Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die
rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die
wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für
jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch).
Für den „Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.
Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Siegfriedstraße
bereits seit mehreren Jahren fertiggestellt ist, jedoch keine Widmung für ein
Teilstück der Siegfriedstraße vorliegt (siehe Anlage 1). Die
Ludwig-Erhard-Straße ist seit einiger Zeit fertiggestellt. Beide Straßen
befinden sich im Eigentum der Stadt Mendig. Die förmliche Widmung für diese Straßen
ist bisher noch nicht erfolgt.
Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden
Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen: