Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen:

 

„Siegfriedstraße“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Niedermendig, Flur 11, Flurstück-Nr. 1998/1 (groß 508 m²).

 

„Ludwig-Erhard-Straße“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Niedermendig, Flur 3, Flurstück-Nr. 1213 (groß 1.655 m²).

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBl. S. 543) sind Straßen nach ihrer erstmaligen Herstellung zu widmen.

 

Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch).

 

Für den „Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.

 

Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Siegfriedstraße bereits seit mehreren Jahren fertiggestellt ist, jedoch keine Widmung für ein Teilstück der Siegfriedstraße vorliegt (siehe Anlage 1). Die Ludwig-Erhard-Straße ist seit einiger Zeit fertiggestellt. Beide Straßen befinden sich im Eigentum der Stadt Mendig. Die förmliche Widmung für diese Straßen ist bisher noch nicht erfolgt.

 

Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen:

 

„Siegfriedstraße“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Niedermendig, Flur 11, Flurstück-Nr. 1998/1 (groß 508 m²) (siehe Anlage 1).

 

„Ludwig-Erhard-Straße“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Niedermendig, Flur 3, Flurstück-Nr. 1213 (groß 1.655 m²) (siehe Anlage 2).