Sitzung: 07.06.2022 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/251/2022
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den befristeten Neubau einer Wohnanlage
im Modulbausystem für 2 Jahre in Mendig, Brentanostraße, Flur: 12 Flurstück:
452/19 wird gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 1 BauGB i.V.m. § 8 Absatz 3
Nr.1 BauNVO erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Bauherr reichte einen Bauantrag für den befristeten Neubau einer
Wohnanlage im Modulbausystem für 2 Jahre in Mendig, Brentanostraße, Flur: 12
Flurstück: 452/19 ein.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes „Industriegebiet“ 1. Änderung. Da nicht alle Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingehalten werden, hat die Stadt Mendig über das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 2 BauGB zu beraten und zu
entscheiden.
Gemäß Punkt 2 der textlichen Festsetzungen sind Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet ausnahmsweise
zulässig (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO).
Der Bereich, in dem das Bauvorhaben geplant ist, befindet sich laut
Bebauungsplan im Gewerbegebiet. Nach Angaben des Bauherrn sind die Modulhäuser
für die Unterbringung benötigter Monteure, die im benachbarten Gewerbebetrieb
eingesetzt werden sollen, erforderlich. Der Bauherr gibt an, dass er aufgrund
des Fachkräftemangels seit geraumer Zeit auf Facharbeiter aus dem europäischen
Ausland zugreifen musste und die Unterbringung dieser Arbeiter ein weiteres
Problem darstelle. Verstärkt durch die Flutkatastrophe im Ahrtal sei es schwer
bzw. fast unmöglich, Unterkünfte zu finden. Dies habe zur Folge, dass das
eingeplante Personal verspätet mit der Arbeit beginnen kann und Aufträge somit
nicht bearbeitet oder Maschinen nicht montiert werden können.
Ein Nachweis, dass die Wohnhäuser dem Gewerbebetrieb gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind liegt den Antragsunterlagen bei. Ob
die Erforderlichkeit durch die o.g. Ausführungen ausreichend ist, obliegt der
Zuständigkeit der Unteren Bauaufsicht.