Beschluss:
1.1
Energienetze
Mittelrhein GmbH & Co.KG vom 01.10.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„vielen Dank für Ihre Information über die 2. Änderung des
Bebauungsplanes "Industriegebiet Mendig Erweiterung in östlicher
Richtung" der Stadt Mendig nach§ 4 Abs. 1 BauGB.
Im Geltungsbereich der 2. Änderung befinden sich keine Netzanlagen
unseres Unternehmens. Im Verlauf der ErnstAbbe-Straße grenzt eine
Hochdruck-Gasleitung an den Geltungsbereich an. Inwieweit unsere Belange von
den Änderungen betroffen sind, können wir anhand der uns vorliegenden
Unterlagen nicht bewerten. Anregungen sind derzeit nicht vorzubringen. Wir
bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren. Vielen Dank.
Zur Beantwortung evtl. Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“
(ZITATENDE)
Die ENM werden am
weiteren Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die
Planinhalte aus. Es ist kein Beschluss erforderlich.
1.2
Generaldirektion
Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesarchäologie, Erdgeschichte, Außenstelle
Koblenz vom 07.09.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„wir haben das Vorhaben zur Kenntnis genommen. In dem angegebenen
Planungsbereich sind der Direktion
Landesarchäologie/Erdgeschichte keine erdgeschichtlich relevanten Fundstellen
bekannt. Es handelt sich aber um potenziell fossilführende Gesteine. Deshalb
wird auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht hingewiesen (§ 16-20
DSchG RLP) und darum gebeten, über den Beginn von Erdarbeiten rechtzeitig
(2 Wochen vorher) informiert zu werden.
Die Anzeige des Baubeginns ist zu richten an erdgeschichte@gdke.rlp.de
oder an die unten genannte Telefonnummer.
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der
Direktion Landesarchäologie - Erdgeschichte.
Gesonderte Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege Mainz und
Direktion Landesarchäologie/Außenstelle Koblenz bleiben vorbehalten und sind
ggf. noch einzuholen.
Für Rückfragen stehen wir gerne unter der unten genannten Rufnummer und
Emailadresse zur Verfügung.“
(ZITATENDE)
Die Hinweise zum Bebauungsplan werden um obige
Passage im Wortlaut ergänzt und in die Begründung die weiterführenden
Informationen aufgenommen. Da es sich um die Ergänzung eines Hinweises handelt
und der normative Teil des Bebauungsplans nicht betroffen ist, ist kein
Beschluss erforderlich.
1.3
Generaldirektion
Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz vom
09.09.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„Gemarkung Mendig
Projekt BP "Industriegebiet Mendig, Erweiterung
in östlicher Richtung"
hier: 2. Änderung
Betreff |
Archäologischer
Sachstand |
Erdarbeiten |
Verdacht auf
archäologische Fundstellen |
|
In den
Bereichen Parzelle 17 bis 22/4 ist eine Bimsausbeute beantragt, bei der der
archäologische Sachstand baubegleitend geprüft
werden wird. Über das Ergebnis dieser Beobachtung können wir im Laufe des
weiteren Planverfahrens gerne Auskunft geben. Der südöstlich anschließende
Bereich, derzeit als Lagerplatz genutzt, wird weiterhin als archäologische
Verdachtsfläche eingestuft, die wir in unseren Aufzeichnungen in diesem
Bereich keine abgeschlossene Bimsausbeute verzeichnet haben. In den Parzellen
27/2, 28/2 und 29/7 ist nach unseren Aufzeichnungen ebenfalls noch keine
Bimsausbeute durchgeführt worden. Daher können auch hier archäologische Befunde
vorhaben sein. Da uns in den Bereichen nordöstlich der Planfläche durch
Luftbildauswertung archäologische Befunde bekannt sind, müssen wir den
Sachstand in jedem Fall im Rahmen der Erschließungsarbeiten und danach im Rahmen
flächiger Erdarbeiten prüfen.
Wir bitten darum, sicherzustellen, dass uns der Beginn der Erdarbeiten
frühzeitig mitgeteilt wird. Überwindung/Forderung: - Bekanntgabe des Erdbaubeginns |
Erläuterungen zu
archäologischem Sachstand
- Verdacht auf
archäologische Fundstellen
Bislang liegen der Direktion Landesarchäologie in diesem Bereich keine
konkreten Hinweise auf archäologische Fundstellen vor. Allerdings stufen wir
den Planungsbereich aus topographischen Gesichtspunkten als archäologische
Verdachtsfläche ein. Dementsprechend können bei Bodeneingriffen bisher
unbekannte archäologische Denkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung
durch die Baumaßnahmen fachgerecht untersucht werden müssen.
Erläuterung
Überwindungen / Forderungen
- Bekanntgabe
des Erdbaubeginns
Der Vorhabenträger ist auf die Anzeige-, Erhaltungs- und
Ablieferungspflicht (§16-21 DSchG RLP) hinzuweisen. Der Baubeginn ist
mindestens 2 Wochen vorher per Email über landesarchaeologiekoblenz@gdke.rlp.de
oder telefonisch unter 0261 6675 3000 anzuzeigen. Weiterhin sind der
Vorhabensträger wie auch die örtlich eingesetzten Firmen darüber zu
unterrichten, dass ungenehmigte sowie unangemeldete Erd- und Bauarbeiten in
Bereichen, in denen archäologische Denkmäler vermutet werden, nach§ 33 Abs. 1
Nr. 13 DSchG RLP ordnungswidrig sind und mit Geldbußen von bis zu 125.000 Euro
geahndet werden können (§33 Abs. 2 DSchG RLP).
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der
Direktion Landesarchäologie. Eine Stellungnahme der Direktion
Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte (erdgeschichte@gdke.rlp.de) sowie der
Direktion Landesdenkmalpflege (landesdenkmalpflege@gdke.rlp.de) muss gesondert
eingeholt werden.
Bei Rückfragen stehen wir gerne unter der oben genannten Rufnummer oder
Emailadresse zur Verfügung. Bitte geben Sie unser oben genanntes Aktenzeichen
an.“
(ZITATENDE)
Die Hinweise zum Bebauungsplan werden um obige Passage im Wortlaut
ergänzt und in die Begründung die weiterführenden Informationen aufgenommen. Da
es sich um die Ergänzung eines Hinweises handelt und der normative Teil des
Bebauungsplans nicht betroffen ist, ist kein Beschluss erforderlich.
1.4
Landesamt
für Geologie und Bergbau vom 30.10.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) nimmt
Stellung als Träger öffentlicher Belange und unterstützt damit Ihre Vorhaben.
Um die steigenden Anforderungen effizient erfüllen zu können, bittet das LGB
Sie, zukünftig das zentrale Internetportal des LVermGeo zur Erfassung von
Plänen der Offenlagen für das Geoportal
https://lvermgeo.rlp.de/de/geodaten/geodateninfrastruktur-rheinland-
pfalz/kommunaler-server0/
zu nutzen.
Bitte achten Sie dabei auf die genaue Übereinstimmung aller für das
jeweilige Verfahren überplant en Flächen mit den zeichnerischen Festsetzungen
(Eingriffs- und Ausgleichsflächen).
Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)
werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und
Bewertungen gegeben:
Bergbau /
Altbergbau:
Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im
Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Industriegebiet
Mendig Erweiterung in östlicher Richtung" kein Altbergbau dokumentiert ist
und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.
Wir weisen darauf hin, dass sich ab einer Entfernung von ca. 570 m
nordwestlich des Plangebietes mehrere unter Bergaufsicht stehende
Basaltlavagewinnungsbetriebe befinden.
Darüber hinaus machen wir auf die allgemein bekannte bergbauliche
Situation in der Region Mendig aufmerksam. Bitte beachten Sie, dass unsere
Unterlagen im Hinblick auf Altbergbau keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter
historischer Bergbau stattgefunden haben kann; Unterlagen im Laufe der Zeit
nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen.
Wir empfehlen Ihnen für zukünftige Bauvorhaben im Plangebiet die Einbeziehung
eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu objektbezogenen
Baugrunduntersuchungen.
Boden und
Baugrund
- allgemein:
Nach unseren geologischen Informationen ist im Bereich des Baugeländes
mit Ablagerungen von Laacher-See-Tephra (Bims) zu rechnen. Ob und in welchem
Maß im Plangebiet Bims-Abgrabungen und Wiederauffüllungen stattgefunden haben,
ist uns nicht bekannt. Mit unterirdischen Hohlräumen aus ehemaligem Basaltabbau
ist in diesem Bereich nach unseren Erkenntnissen nicht zu rechnen.
Sowohl der Bims als auch künstlich aufgebrachte Böden können eine
ungleichmäßige und/oder erhöhte Verformbarkeit aufweisen. Wir empfehlen daher
für das geplante Bauvorhaben die Durchführung einer objektbezogenen
Baugrunduntersuchung bzw. die Einbeziehung eines Baugrundgutachters/
Geotechnikers. Bei allen Eingriffen in den Baugrund sind die einschlägigen
DIN-Normen, wie z.B. DIN 1054, DIN EN 1997-1 und -2 und DIN 4020, zu beachten.
Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN
18915 zu berücksichtigen.
- mineralische
Rohstoffe:
Unsere geologischen Informationen weisen für das Plangebiet das
Vorhandensein von Bims aus. Über einen bereits erfolgten vollständigen Abbau
liegen uns keine Erkenntnisse vor:
Wir verweisen auf den in Kapitel 2.2.3 des RROP (2017) enthaltenen
Grundsatz G 94.
Dem Planvorhaben kann aus rohstoffgeologischer Sicht zugestimmt werden,
wenn gewährleistet ist, dass der Bims vor Umsetzung der Planung abgebaut wird
oder der Nachweis erbracht ist, dass keine Bimsvorkommen vorhanden sind.
- Radonprognose:
In dem Plangebiet liegen dem LGB zurzeit keine Daten vor, die eine
Einschätzung des Radonpotenzials ermöglichen.“
(ZITATENDE)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die bergbauliche Situation
in Mendig ist hinlänglich bekannt. Die Rohstoffvorkommen werden im westlichen
Teil des Plangebietes derzeit abgebaut. In der 1. Änderung ist die nordwestliche
Fläche mit folgender Kennzeichnung überlagert: „Umgrenzung der Flächen, die für
den Abbau von Mineralien (hier: Bims) bestimmt sind, mit der Folgenutzung
„Industriegebiet“ gem. § 9 Abs. 2 BauGB“. Die textlichen Festsetzungen
enthalten eine entsprechende aufschiebende Festsetzung. Diese Festsetzungen
bleiben durch die 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt, so dass
sichergestellt ist, dass die Bebauung erst beginnen kann, wenn die
Bimsvorkommen vollständig abgebaut sind.
Hinsichtlich der Radonprognose ist die Zuständigkeit der
Datenbereitstellung mittlerweile vom Landesamt für Geologie und Bergbau auf das
Landesamt für Umwelt übergegangen. Die Daten werden in der Begründung ergänzt.
Insgesamt wirkt sich die Stellungnahme nicht
auf die Planinhalte aus. Es ist kein Beschluss erforderlich.
1.5
Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien, Frankfurt, vom 03.09.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche Bahn
AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH
bevollmächtigtes Unternehmen, hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger
öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren.
Die Antragsunterlagen der uns berührenden Baumaßnahmen müssen frühzeitig
mit uns abgestimmt und mit detaillierten Plänen rechtzeitig vor Baubeginn zur
Stellungnahme und ggf. vertraglichen Regelung vorgelegt werden.
Das Betreten und Verunreinigen des Bahngeländes ist gemäß der Eisenbahn
Bau- und Betriebsordnung (EBO) untersagt. Darauf müssen die späteren direkten
Anlieger schon im Verlauf des Antragsverfahrens von der genehmigenden Behörde
nachweisbar hingewiesen werden. Zusätzlich sollten im Rahmen der
Bauleitplanung, wo dies notwendig erscheint, auf den Schutz der Anlieger
gerichtete Schutzmaßnahmen entlang der Bahngrenze vorgesehen werden.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen
Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können.“
(ZITATENDE)
Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Es ist kein
Beschluss erforderlich.
1.6
Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz, Brandschutz vom 28.09.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„Aus brandschutztechnischer Sicht gilt die Stellungnahme vom
14.08.2008 zur 1. Änderung dieses B-Planes auch für die 2. Änderung weiter.“
(ZITATENDE)
Inhalt
der Stellungnahme vom 14.08.2008
(ZITATANFANG)
„Gegen die Planung bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine
Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:
1. Zur Löschwasserversorgung muss eine ausreichende Löschwassermenge
zur Verfügung stehen. Die Löschwassermenge ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des
DVGW-Regelwerkes zu bestimmen. (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V.).
Als ausreichend wird eine Wassermenge von mindestens 3200 l/min. über einen
Zeitraum von 2 Stunden angesehen.
Zur Sicherstellung der erforderlichen Löschwassermenge können folgende
Einrichtungen genutzt werden:
- An das
öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossene Hydranten gemäß DIN 3221 bzw.
DIN 3222,
- Löschwasserteiche
gemäß DIN 14210,
- Löschwasserbrunnen
gemäß DIN 14220 (mind. Kennzahl 800),
- große
unterirdische Löschwasserbehälter gemäß DIN 14230, oder
- offene Gewässer
mit Löschwasser-Entnahmestelle gemäß DIN 14210.
2. Hydranten für die Entnahme von Löschwasser sind so anzuordnen,
dass sie nicht zugestellt werden können und jederzeit für die Feuerwehr
zugänglich sind. Der Abstand zwischen den Hydranten ist nach dem Arbeitsblatt W
331 des DVGW-Regelwerkes zu bestimmen.
Als ausreichend wird ein Abstand von höchstens 140 m angesehen.“
(ZITATENDE)
Zu 1.: Der Löschwasserbedarf kann durch eine Kombination der Entnahme
aus dem öffentlichen Netz und der Bereitstellung von Löschwasser auf den
Gewerbegrundstücken sichergestellt werden. Dies wurde bereits in der
Ursprungsplanung entsprechend festgesetzt. Siehe auch Würdigung zur
Stellungnahme des Eigenbetriebs Wasser Abwasser der Verbandsgemeinde Mendig.
Zu 2.: Die Standorte der Hydranten betreffen die Ausführungsplanung und
werden nicht über den Bebauungsplan geregelt.
Insgesamt wirkt sich die Stellungnahme nicht auf die Planinhalte aus. Es
ist kein Beschluss erforderlich.
1.7
Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz, Straßenverkehr, vom 02.09.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„gegen die o.g. geplante Maßnahme in der Stadt Mendig bestehen aus
straßenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Sofern jedoch geplant sein sollte aufgrund dieser Maßnahmen die
bestehende Verkehrsbeschilderung im außerörtlichen Bereich anzupassen oder zu
ändern, ist dies bei uns als zuständige Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig
vorher zu beantragen.
Ggf. wäre in einem solchen Fall ein Abstimmungstermin zwischen der
Verbandsgemeindeverwaltung, uns als Straßenverkehrsbehörde, der zuständigen
Polizeiinspektion Mayen sowie dem Straßenbaulastträger ratsam.“
(ZITATENDE)
Die Ausgestaltung der Straßenbeschilderung ist nicht Teil des
Bebauungsplans und betrifft den Planvollzug. Die Stellungnahme wirkt sich nicht
auf die Planinhalte aus. Es ist kein Beschluss erforderlich.
1.8
Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz, untere Wasserbehörde, vom 11.09.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„zu den o.g. Unterlagen nehmen wir wie folgt wasserwirtschaftlich
Stellung:
I. Wasserwirtschaftliche und bodenschutzrechtliche Beurteilung des
Plangebiets:
Das betrachtete Teilgebiet befindet sich im durch Rechtsverordnung
festgesetzten Wasserschutzgebiet „Kruft, Niedermendig, Thür und
Ochtendung", Zone III B.
Es befinden sich keine Wasserrechte im Plangebiet.
Durch die geplante Maßnahme werden keine Oberflächengewässer tangiert.
Das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz enthält für das Gebiet
keinen Eintrag.
Zum Umgang mit häuslichen Abwässern und Niederschlagswässern ergeben
sich keine Änderungen.
Wasserwirtschaftlich bestehen gegen die Planungen keine Bedenken, wenn
die nachfolgenden Punkte beachtet werden:
II. Hinweise:
A. Schutzgebiete:
1.
Bedingt durch spätere Vorhaben innerhalb des
Wasserschutzgebiets können die Schutzziele des Schutzgebiets tangiert werden.
Aus diesem Grund ist die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord,
Regionalstelle Wasserwirtschaft. Abfallwirtschaft, Bodenschutz zu beteiligen
und eine Stellungnahme einzuholen.
B. Bodenschutz:
2.
Sollten zur Baugrundvorbereitung und Erschließung
Aufschüttungen mit Fremdmassen erforderlich werden, ist dies anhand einer
Baugrunduntersuchung zu den hydrogeologischen Standortbedingungen und mit
Angabe der vorgesehenen Boden- und Bauschuttmaterialien entsprechend des
Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Alt asten (BBodSchG) und den Anforderungen der LAGA
(Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), Mitteilung M 20: Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische
Regeln, darzustellen.
C. Löschwasserbereitstellung:
3. Sofern die Bereitstellung von Löschwasser
problematisch ist, empfehlen wir eine Sammlung von Niederschlagswässern in
einer Zisterne, sowie den Anschluss des Überlaufs an die geplante
Niederschlagsentwässerung. Die Entnahmeeinrichtungen für das Löschwasser sind
mit dem Träger der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle der
Kreisverwaltung abzustimmen. Die regelmäßige Reinigung der Zisterne (z.B.
Schmutz, Schwebstoffe) sollte hierbei beachtet werden.“
(ZITATENDE)
Die Informationen
zu I. werden in die Begründung aufgenommen.
Zu A: Die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft Bodenschutz wurde am
Verfahren beteiligt und eine Stellungnahme liegt vor und wird weiter unten
gewürdigt.
Zu B: Die Hinweise betreffen den Planvollzug und
sind nicht Teil des Bebauungsplans.
Zu C: Die Bereitstellung von Löschwasser ist in
der Ursprungsplanung bzw. der 1. Änderung bereits festgesetzt. Der
Löschwasserbedarf ist somit gedeckt. Siehe auch Würdigung zur Stellungnahme des
Eigenbetriebs Wasser Abwasser der Verbandsgemeinde Mendig.
Insgesamt wirkt
sich die Stellungnahme nicht auf die Planinhalte aus. Es ist kein Beschluss
erforderlich.
1.9
Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz, Naturschutz, Wasserwirtschaft vom 17.09.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„seitens der Unteren Naturschutzbehörde kann zurzeit
keine Stellungnahme erfolgen. Wir bitten die Unterlagen entsprechend der
naturschutzrechtlichen Belange zu ergänzen.
Es ist hierbei zu prüfen, ob mit der geplanten Änderung
bestehende Ausgleichsflächen des Bebauungsplanes tangiert werden.
Es ist zudem nach Einsichtnahme des Luftbildes
ersichtlich, dass die zur Erhaltung festgesetzten Gehölze in der Realität nicht
vorhanden sind.
Darüber hinaus werden die Abstände zu den zur Erhaltung
festgesetzten Gehölze nicht eingehalten, wodurch diese eine Beschädigung im
Wurzelwerk erfahren können.
Gemäß § 178 BauGB kann die Gemeinde den Eigentümer
durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25
getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.“
(ZITATENDE)
Zwischenzeitlich wurden faunistische Erfassungen durchgeführt und ein
Fachbeitrag Artenschutz erstellt. Dieser wird den Unterlagen für die Offenlage
des Bebauungsplans beigefügt. Die in der Ursprungsbebauungsplanung bzw. der 1.
Änderung festgesetzten zu erhaltenden Gehölze sind tatsächlich nicht (mehr) in
dem festgesetzten Umfang vorhanden. Daher sollte in den Bereichen mit teilweise
noch vorhandenen Gehölzen die Festsetzung von „Erhalt“ auf „Erhalt und
Anpflanzung“ geändert werden.
Beschlussvorschlag:
Die private Grünfläche A, die bisher als „zum Erhalt“ festgesetzt war,
wird künftig als private Grünfläche „zum Erhalt und zum Anpflanzen“ von Bäumen
und Sträuchern festgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
1.10
Eigenbetrieb
Wasser Abwasser der Verbandsgemeinde Mendig, vom 01.10.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nehmen wir wie folgt
Stellung:
Die wasser- und abwassermäßige Erschließung des o.g. Planbereichs ist
derzeit nur bis zur Einmündung Unterer Staffelsweg, aus nördlicher Richtung,
sichergestellt. Im weiterführenden südöstlichen Bereich sind im Bereich der
Ernst-Abbe-Straße keine Leitungen der Werke vorhanden.
Die Entwässerung des Plangebietes muss im modifizierten Trennsystem
erfolgen. Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit
dezentral zu versickern. Je nach Art der Versickerung ist dazu eine Erlaubnis
bei der Kreisverwaltung oder der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu
beantragen. Auf den Grundstücken anfallendes belastetes Oberflächenwasser kann
je nach Belastung von der Versickerung ausgeschlossen und muss dann der
Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass
dies aufgrund der Dimensionierung nur über eine entsprechende Rückhaltung /
Drosselung auf den Baugrundstücken erfolgen kann.
Schmutzwasser kann über den Unteren Staffelsweg Richtung
Robert-Bosch-Straße der Zentralkläranlage zugeleitet werden. Aufgrund der
Höhenlage des äußeren südöstlichen Planbereichs kann eine Entwässerung im
freien Gefälle evtl. nicht überall möglich sein.
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist derzeit nur über
den Staffelsweg ins Ortsnetz sichergestellt. Der Versorgungsdruck am Endhydrant
Unterer Staffelsweg ist nach den aktuellen technischen Vorgaben mit rd. 4,5 bar
grundsätzlich ausreichend und liegt über dem vorgeschriebenen Mindestdruck nach
DVGW-Merkblatt W 400-1. Bezüglich der Versorgung mit Feuerlöschwasser kann aus
dem öffentlichen Netz momentan nur die Grundversorgung von 48 m³/h gemäß
DVGW-Merkblatt W 405 sichergestellt werden. Nach Beendigung der Baumaßnahme zur
Schließung der Wasserversorgungslücke zwischen der Brentanostraße und der
Ernst-Abbe-Straße noch in diesem Jahr wird sich dies mindestens auf die
erforderliche Grundversorgung für Gewerbegebiete von 96 m³/h steigern lassen,
jedoch nicht auf 192 m³/h.
Die erforderliche Differenz muss von den
Betrieben selbst vorgehalten werden.“
(ZITATENDE)
Bezüglich des Löschwassers wurde in der Ursprungsplanung eine
entsprechende Festsetzung getroffen, dass eine ausreichende Menge an
Löschwasser (2.640 l/min über 2 h, also etwa 158 m3) vom
Betreiber auf seinem Grundstück zur Verfügung gestellt werden muss. Zusammen
mit den aktuell verfügbaren 48 m3/h stehen somit mehr als
192 m³/h zur Verfügung.
Insgesamt wirkt sich die Stellungnahme nicht
auf die Planinhalte aus. Es ist kein Beschluss erforderlich.
1.11
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, vom 12.10.2020
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„zur oben genannten Maßnahme nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Oberflächenwasserbewirtschaftung
Die Beseitigung des Niederschlagswassers hat unter Berücksichtigung der
§§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG zu erfolgen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind daher folgende Vorgaben im Bebauungsplan
zu beachten:
Durch die bestehende Bebauung und die Ausweisung von Baugebieten wird
die Wasserführung beeinträchtigt. Die Versiegelung der ehemaligen Freiflächen
führt zur Verschärfung der Hochwassersituation an den Unterläufen von Bächen
und Flüssen und schränkt außerdem die Grundwasserneubildung ein. Daher ist die
bestehende Bebauung so weiterzuentwickeln und sind neue Baugebiete so zu
erschließen, damit nicht klärpflichtiges Wasser, wie z. B. oberirdisch
abfließendes Niederschlagswasser, in der Nähe des Entstehungsortes wieder dem
natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird.
Die Sammlung des anfallenden Niederschlagswassers in Zisternen und die
Verwendung als Brauchwasser (z. B. zur Gartenbewässerung) sind Möglichkeiten,
Niederschlagswasser zu nutzen.
Soweit das anfallende Niederschlagswasser nicht verwertet werden kann,
soll es vorrangig unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B.
die hydrogeologische Situation, versickert werden. Die Versickerung sollte
dezentral und grundsätzlich über die belebte Bodenzone erfolgen. Hierzu werden
Systeme empfohlen, die hohe Versickerungsraten erwarten lassen, wie z.B.
· Rasenflächen,
die als flache Mulden angelegt werden.
· Profilierte
Gräben, die in die örtlichen Gegebenheiten eingebunden sind.
Für potentiell verunreinigtes Niederschlagswasser (z. B. aus
Gewerbegebieten) ist die sachgerechte Wiedereinleitung in den natürlichen
Wasserkreislauf nach dem DWA-Regelwerk M 153 zu ermitteln.
Auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur
Gewässerbenutzung wird hingewiesen.
2. Schmutzwasserbeseitigung
Ausschließlich das im Baugebiet anfallende Schmutzwasser ist an die
Ortskanalisation mit zentraler Abwasserreinigungsanlage anzuschließen.
3. Allgemeine Wasserwirtschaft
Durch die vorgesehene Maßnahme sind keine Oberflächengewässer betroffen.
4. Grundwasserschutz
Das Vorhaben befindet sich in der Schutzzone IIIB des mit
Rechtsverordnung vom 29.02.1988 zugunsten des Wasserversorgungs-Zweckverbandes
„Maifeld-Eifel" festgesetzten Wasserschutzgebietes „Kruft, Niedermendig,
Thür und Ochtendung". Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen aus
Sicht des Grundwasserschutzes keine Bedenken.
Hinweis:
Die …………….. GmbH & Co. KG, 56642 Kruft, hat u.a. für die Flurstücke
17, 20, 21, 22/4, 55/2 in der Gemarkung Niedermendig, Flur 25, einen Antrag auf
Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Gewinnung von
Bodenbestandteilen gestellt. Dem Vorhaben wurde unter Beachtung
grundwasserschützender Nebenbestimmungen zugestimmt.
5. Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Für das Plangebiet weist das Bodenschutzkataster des Landes
Rheinland-Pfalz keinen Eintrag aus.
6. Abschließende Beurteilung
Unter Beachtung der vorgenannten Aussagen bestehen gegen die 2. Änderung
des Bebauungsplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Ihre zuständige Kreisverwaltung erhält diese
Mail in cc zur Kenntnisnahme.“
(ZITATENDE)
Die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers und die
Schmutzwasserbeseitigung bleiben gegenüber der 1. Änderung bzw. dem
Ursprungsbebauungsplan unberührt. Sie sind nicht Bestandteil der 2.
Änderung.
Die übrigen Informationen werden in die Begründung aufgenommen.
Insgesamt wirkt sich die Stellungnahme nicht auf die Planinhalte aus. Es
ist kein Beschluss erforderlich.
Gesamtbeschlussvorschlag:
a) Der Stadtrat
beschließt den Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB unter Verweis auf die Punkte 4.1 bis 4.11, einschl. der hierbei
gefassten Einzelbeschlüsse, die Bestandteil der Niederschrift werden.
b) Der Stadtrat nimmt den vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplanes mit den hierin bereits berücksichtigten Änderungen gemäß der
Punkte 4.1 bis 4.11 an.
c) Des Weiteren beschließt der Stadtrat die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
16 |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
5 |
Sachverhalt:
1. Planerfordernis
Die 2. Änderung des Bebauungsplans erfolgt auf Antrag der beiden größten
Eigentümer der Flurstücke innerhalb des Änderungsbereiches. Der Änderungsantrag
sollte den kompletten Bereich der 1. Änderung umfassen.
Es wurden folgende Änderungen im
Bebauungsplan beantragt:
·
Verlegung
bzw. Verringerung Abstand zur Randeingrünung,
·
Erweiterung
der überbaubaren Fläche,
·
Verlegung
bzw. Entfall der Stichstraße,
·
im
Fahrweg an der nordwestlichen Grenze des Plangebietes sollte ein Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht eingetragen werden.
Das Änderungserfordernis ergab
sich aus dem mittlerweile fast abgeschlossenen Bimsabbau in dem nordwestlichen
Teilgebiet. Damit ist die Nachfolgenutzung als Industriegebiet in absehbarerer
Zeit möglich. Aus den sich konkretisierenden Nachfolgenutzungen ergab sich das
Planänderungserfordernis.
2. Verfahrensverlauf
Die Änderung des Bebauungsplans
wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.
Der Rat der Stadt Mendig hat in
seiner Sitzung am 09.06.2020 beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes
durchzuführen.
Die Frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte mit Schreiben vom 28.08.2020.
Die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BauGB erfolgte am 04.09.2020, worauf die Beteiligung vom 14.09.2020 bis 14.10.2020 durchgeführt wurde.
3. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Zuge der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sind keine Stellungnahmen
eingegangen.
4.
Beteiligung der Behörden nach § 4
Abs. 1 BauGB
Folgende Behörden und Träger
öffentlicher Belange gaben als Stellungnahme ab, keine Anregungen bzw. Bedenken
zu äußern oder von der Planung nicht berührt zu sein.
·
Forstamt
Ahrweiler vom 14.09.2022
·
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, vom
15.09.2020
·
Amprion
GmbH vom 15.09.2020
·
PLEDOC
GmbH vom 17.09.2020
·
Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, vom 18.09.2020
·
Dienstleistungszentrum
Ländlicher Raum vom 25.09.2020
·
Industrie-
und Handelskammer Koblenz vom 30.09.2020
·
Landwirtschaftskammer
vom 01.10.2020
·
Vodafon
GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 05.10.2020
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Landesbetrieb
Liegenschafts- und Baubetreuung vom 05.10.2020
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Handwerkskammer
Koblenz vom 06.10.2020
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Landesbetrieb
Mobilität Cochem-Koblenz vom 13.10.2020
Die Behandlung der sonstigen Stellungnahmen der
Behörden erfolgt im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.
Weiterhin ist der Bebauungsplanentwurf bestehend aus der Satzung, der
Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie die zugehörige Begründung
mit Anlagen (Fachbeitrag Artenschutz, Allgemeine Vorprüfung und Vorprüfung des
Einzelfalls) und ein Übersichtslageplan dieser Vorlage beigefügt.