Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Um die Aufnahme der Verbandsgemeinde Pellenz in und ein Ausscheiden der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden Plaidt, Kruft, Kretz, Nickenich und Saffig aus dem Zweckverband Vulkanpark zu ermöglichen, wird der Änderung des § 3 der Verbandsordnung zugestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


 

Sachverhalt:

 

Die Verbandsgemeinde Pellenz beabsichtigt auf der Grundlage eines Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 02.12.2021 die bisherigen Mitgliedschaften der einzelnen Gemeinden (Plaidt, Kruft, Kretz, Nickenich und Saffig) der Verbandsgemeinde Pellenz zukünftig durch die alleinige Mitgliedschaft der Verbandsgemeinde Pellenz im Zweckverband Vulkanpark zur zentralen Erfüllung der in § 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Vulkanpark normierten besonderen touristischen Aufgaben zu „ersetzen“.

 

Entsprechende Haushaltsmittel zur Deckung der anteiligen Umlage werden in den Haushalt der dortigen Verbandsgemeinde als auch in Vorbereitung der späteren Aufnahme der Verbandsgemeinde Pellenz in dem Haushaltsplan des Zweckverbandes für 2023 ff. eingestellt. Der Umlagenanteil der Verbandsgemeinde Pellenz entspricht der Summe der bisher in dem Zweckverband vertretenen Ortsgemeinden Plaidt, Kruft, Kretz, Nickenich und Saffig. Haushalterische Änderungen ergeben sich daher für den Zweckverband nicht.

 

Die Aufnahme der Verbandsgemeinde und das in Folge Ausscheiden der Ortsgemeinden Plaidt, Kruft, Kretz, Nickenich und Saffig erfordert die Änderung der Verbandsordnung (VO) des Zweckverbandes Vulkanpark, genauer hier des § 3 der VO, wobei hierfür originär die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zuständig ist.

 

Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses sind 75 % der anwesenden Stimmen (§ 5 Abs.3 der VO) und die Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder notwendig. In Abstimmung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Errichtungsbehörde ist nach § 6 Abs.2; Abs.3 und 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG); früher: Zweckverbandsgesetz im Innenverhältnis die vorherige Beteiligung des Gemeinderates, Stadtrates bzw. des Kreistages der Mitglieder erforderlich. Die jeweiligen Vertreter in der Verbandsversammlung sind dann für einen späteren Beschluss in diesem Gremium an den vorherigen örtlichen Beschluss gebunden.

 

Hierzu ist es nun erforderlich, dass alle einzelnen Mitglieder des Zweckverbands in ihren Gremien über die Neuaufnahme beraten und einen entsprechenden Beschluss über die Aufnahme und erforderliche Anpassung/Änderung der Verbandsordnung fassen.

 

Auf der Grundlage der wie o.a. von den Gremien der Mitglieder des Zweckverbands zu fassenden Beschlüsse wäre dann in der Verbandsversammlung des Zweckverbands im November 2022 ein entsprechender Beschluss zu fassen und die erforderliche Ergänzung/Anpassung des § 3 der Verbandsordnung zu beschließen.