Beschluss:
Das Ratsmitglieder Jürgen Reimann wurden über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied Jürgen Reimann durch virtuellen Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Herr Stefan Schneider hat mit Schreiben vom 30.03.2022 sein Mandat im
Stadtrat Mendig mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Herr Schneider war
Mitglied der CDU Fraktion im Stadtrat Mendig. Nach dem Wahlvorschlag der CDU
soll Herr Jürgen Reimann in den Stadtrat nachrücken, Herr Reimann hat mit
Schreiben vom 31.03.2022 sein Mandat im Stadtrat Mendig angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Stadtbürgermeister das neue
Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere
aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist. Die dem Ratsmitglied obliegende
Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Stadt Mendig.