Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Das Ratsmitglieder Jürgen Reimann wurden über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied Jürgen Reimann durch virtuellen Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.

 


Sachverhalt:

 

Herr Stefan Schneider hat mit Schreiben vom 30.03.2022 sein Mandat im Stadtrat Mendig mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Herr Schneider war Mitglied der CDU Fraktion im Stadtrat Mendig. Nach dem Wahlvorschlag der CDU soll Herr Jürgen Reimann in den Stadtrat nachrücken, Herr Reimann hat mit Schreiben vom 31.03.2022 sein Mandat im Stadtrat Mendig angenommen.

 

Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist. Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Stadt Mendig.