Sachverhalt:
Die vom Gemeinderat am 16.12.2021 beschlossene Haushaltssatzung 2022 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24.01.2022 wurde seitens der Kommunalaufsicht
mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und
Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Gleichwohl wird von
einer Beanstandung abgesehen, da unter Berücksichtigung der aktuellen
investitionsbedingten Finanzbelastung in den Folgejahren mit einem deutlichen
Rückgang des Kreditbedarfes und einem Anstieg der Einnahmen aus
Grundstücksverkäufen zu rechnen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Eigenkapital von 2019 bis zum
Jahr 2025 eklatant reduzieren wird um mehr als 60%, die bilanzielle
Überschuldung und finanzielle Handlungsunfähigkeit der Gemeinde Volkesfeld ist
klar absehbar und dringlichst zu vermeiden. Hierzu muss die Ortsgemeinde
Volkesfeld ALLE Potentiale zur Haushaltskonsolidierung vorbehaltlos nutzen und
umsetzen.
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2022 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 54.120 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Voraussetzung erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen.
Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie, trotz
deutlicher Skepsis, nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der
Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des
Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.
Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt.