Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Das Ratsmitglieder Armin Retterath wurden über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied Armin Retterath durch digitalen Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.

 


Sachverhalt:

Frau Natalia Reimer-Gutsch hat mit Schreiben vom 27.02.2022 ihr Mandat im Stadtrat Mendig mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

 

Frau Reimer-Gutsch war Mitglied der SPD Fraktion im Stadtrat Mendig. Nach dem Wahlvorschlag der SPD soll Herr Armin Retterath in den Stadtrat nachrücken, Herr Retterath hat mit Schreiben vom 08.03.2022 sein Mandat im Stadtrat Mendig angenommen.

 

Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied, vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse

der Stadt Mendig.