Beschluss:
Das Ratsmitglieder Armin Retterath wurden über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied Armin Retterath durch digitalen Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Frau Natalia Reimer-Gutsch hat mit Schreiben vom 27.02.2022 ihr Mandat im
Stadtrat Mendig mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Frau Reimer-Gutsch war Mitglied der SPD Fraktion im Stadtrat Mendig. Nach
dem Wahlvorschlag der SPD soll Herr Armin Retterath in den Stadtrat nachrücken,
Herr Retterath hat mit Schreiben vom 08.03.2022 sein Mandat im Stadtrat Mendig
angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Stadtbürgermeister das neue
Ratsmitglied, vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere
aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln
im Interesse
der Stadt Mendig.