Sachverhalt:
Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu
beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich
ist. Dennoch ist dem Stadtrat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in
welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind.
Ergänzend zur Mitteilung vom 22.02.2022 sind folgende Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit vom Haushaltsjahr 2021 auf das Haushaltsjahr 2022 übertragen worden:
Buchungsstelle Betrag wofür ______________________
522300-096120-55-25 128.359,85 EUR Maßnahme „Sozialer Wohnungsbau“