Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist dem Stadtrat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind.

 

Ergänzend zur Mitteilung vom 22.02.2022 sind folgende Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit vom Haushaltsjahr 2021 auf das Haushaltsjahr 2022 übertragen worden:

 

Buchungsstelle                 Betrag                                  wofür        ______________________

522300-096120-55-25     128.359,85 EUR               Maßnahme „Sozialer Wohnungsbau“