Beschluss:
Das Ratsmitglied Thomas Schneider wurde über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Bürgermeister das neue Ratsmitglied Thomas Schneider durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Frau Gisela Rösner hat mit Schreiben vom 06.03.2022 sein Mandat im Verbandsgemeinderat Mendig mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Frau Rösner war Mitglied der SPD Fraktion im Verbandsgemeinderat Mendig.
Nach dem Wahlvorschlag der SPD, soll Herr Thomas Schneider in den
Verbandsgemeinderat nachrücken. Herr Schneider hat mit Schreiben vom 11.03.2022
sein Mandat im Verbandsgemeinderat Mendig angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Bürgermeister das neue
Ratsmitglied, vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der
Verbandsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder
ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2
zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln
im Interesse
der Verbandsgemeinde Mendig.