Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Das Ratsmitglied wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der 1. Beigeordnete das neue Ratsmitglied Heribert Müller durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.

 

 


Sachverhalt:

Herr Stefan Schäfer hat sein Mandat am 19.01.2022 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Er war Mitglied der Wählergruppe Wingender im Gemeinderat Volkesfeld. Nach dem Wahlvorschlag der Wählergruppe Wingender soll Herr Heribert Müller in den Gemeinderat Volkesfeld nachrücken, Herr Müller hat mit Schreiben vom 31.01.2022 sein Mandat im Gemeinderat Volkesfeld angenommen.

 

Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Ortsbürgermeister das neue Ratsmitglied, vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse

der Gemeinde Volkesfeld.