Beschluss:
Das Ratsmitglied wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der 1. Beigeordnete das neue Ratsmitglied Heribert Müller durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
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Sachverhalt:
Herr Stefan Schäfer hat sein Mandat am 19.01.2022 mit sofortiger Wirkung
niedergelegt. Er war Mitglied der Wählergruppe Wingender im Gemeinderat
Volkesfeld. Nach dem Wahlvorschlag der Wählergruppe Wingender soll Herr
Heribert Müller in den Gemeinderat Volkesfeld nachrücken, Herr Müller hat mit
Schreiben vom 31.01.2022 sein Mandat im Gemeinderat Volkesfeld angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Ortsbürgermeister das neue
Ratsmitglied, vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der
Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten
(vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich
insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln
im Interesse
der Gemeinde Volkesfeld.