Sitzung: 15.03.2022 Bau-, Vergabe- und Stadtentwicklungsausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/222/2022
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 2
BauGB für die Errichtung einer Wohnanlage im Modulbausystem in Mendig,
Brentanostraße, Flur: 12 Flurstück: 452/1 vorsorglich versagt, da der
Bebauungsplan für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt und die
beantragte Nutzung ohne genauere Angaben zu dem Bauvorhaben und ohne zeitliche
Befristung zu einer Fehlentwicklung des Gebietes führen könnte.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Bauherr reichte eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer
Wohnanlage im Modulbausystem in Mendig, Brentanostraße, Flur: 12 Flurstück:
452/19 ein.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes „Industriegebiet“ 1. Änderung. Da nicht alle Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingehalten werden, hat die Stadt über das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 2 BauGB zu beraten und zu
entscheiden.
Gemäß Punkt 2 der textlichen Festsetzungen sind Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet ausnahmsweise
zulässig.
Der Bereich, in dem das Bauvorhaben geplant ist, ist laut Bebauungsplan
als Gewerbegebiet ausgewiesen. Nach Angaben des Bauherrn sind die Modulhäuser
für die Unterbringung benötigter Monteure, die im benachbarten Gewerbebetrieb
eingesetzt werden sollen, erforderlich. Der Bauherr gibt an, dass er aufgrund
des Fachkräftemangels seit geraumer Zeit auf Facharbeiter aus dem europäischen Ausland
zugreifen musste und die Unterbringung dieser Arbeiter ein weiteres Problem
darstelle. Verstärkt durch die Flutkatastrophe im Ahrtal sei es schwer bzw.
fast unmöglich, Unterkünfte zu finden. Dies habe zur Folge, dass das
eingeplante Personal verspätet mit der Arbeit beginnen kann und Aufträge somit
nicht bearbeitet oder Maschinen nicht montiert werden können.
Ein Nachweis, dass die Wohnhäuser dem Gewerbebetrieb gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind liegt den Antragsunterlagen nicht
vor. Ebenso ist fraglich, ob es sich bei den Monteuren um Aufsichts- oder
Bereitschaftspersonal handelt. Gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO ist zudem die
Erforderlichkeit nachzuweisen. Auch dieser Nachweis liegt der Anfrage nicht
bei.