Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen für den Abbruch eines Wohnhauses in Obermendig, Laacher Straße, Flur: 11 wird gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB i.V.m. § 4 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung nicht erteilt. Begründung: Denkmalschutz des Gebäudes.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

2

 


Sachverhalt:

 

Der Bauherr reichte einen Bauantrag für den Abbruch eines Wohnhauses in Obermendig, Laacher Straße, Flur: 11 ein.

 

Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, sodass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) richtet. Für Vorhaben nach § 34 BauGB hat die Stadt Mendig über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu beraten und entscheiden. Für das betroffene Grundstück gilt des Weiteren die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für den historischen Ortskern von Obermendig. Somit sind die Festsetzungen der Satzung primär zu prüfen.

 

Das Gebäude befindet sich gemäß der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Zone 1. Die Zone 1 markiert den bauhistorischen äußert wertvollen und städtebaulich prägenden Bereich von Obermendig. Das betroffene Gebäude ist daher mit dem Haupthaus in der Anlage 1 zur Satzung als historisch bedeutendes und ortsbildprägendes Gebäude eingetragen. Nach § 4 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung kann die Genehmigung für den Abbruch einer baulichen Anlage versagt werden, wenn die bauliche Anlage alleine oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen, das Ortsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Bei dem Gebäude in der Laacher Straße handelt es sich um eines der ältesten Gebäude von Obermendig. 

 

 

Auszüge aus der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für den historischen Ortskern von Obermendig:

 

Des Weiteren ist das Gebäude in der Laacher Straße in der Denkmalliste des Landkreises Mayen-Koblenz gelistet.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung kann daher das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB i.V.m. § 4 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung nicht erteilt werden.