Beschluss:
- Der Gemeinderat beschließt, die Wahl der
Mitglieder des Wahlvorstandes in offener Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
|
|
- In den Wahlvorstand werden gewählt:
- Andreas Doll (als Vorsitzender)
- Esther Rausch
- Alexander Reuter
- Marie-Therese Weiler
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
- Zur Wahl /des Beigeordneten wird aus der
Mitte des Gemeinderates vorgeschlagen:
Alfred Nett
Die geheime Abstimmung hatte folgendes
Ergebnis:
Zahl der abgegebenen Stimmzettel 15
Zahl der ungültigen Stimmzettel ./.
Zahl der Stimmenthaltungen ./.
Gültige Stimmzettel 15
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
Alfred Nett 7
Nein 8
Mithin ist Herr Nett nicht zum
Beigeordneten gewählt.
Herr Nett verzichtet auf einen weiteren
Wahlgang.
Der Gemeinderat beschließt, die Wahlen an
dieser Stelle zu vertagen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten
nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie
werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde
vereidigt und in ihr Amt eingeführt.
Der Ortsbürgermeister händigt der/dem neu
gewählten Beigeordneten die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter
aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung und die Amtseinführung.
Sachverhalt:
Der Beigeordnete Michael Pitack hat sein Amt
als Beigeordneter mit Schreiben vom 27.01.2021 mit sofortiger Wirkung
niedergelegt.
Nach § 6 der Hauptsatzung in der derzeit
geltenden Fassung hat die Ortsgemeinde Rieden bis zu drei Beigeordnete.
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a
Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO in öffentlicher Sitzung und in geheimer Wahl
durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden,
die dem Gemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40
Abs. 2 GemO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit (§ 40 Abs. 4 GemO).
Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte
des Gemeinderates ein Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden
mindestens zwei Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des
Wahlvorstandes kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Gemeinderat
dies so beschließt (§ 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).