Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Beschluss:

 

  1. Der Gemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes in offener Abstimmung vorzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

  1. In den Wahlvorstand werden gewählt:

 

  • Andreas Doll (als Vorsitzender)
  • Esther Rausch
  • Alexander Reuter
  • Marie-Therese Weiler

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

  1. Zur Wahl /des Beigeordneten wird aus der Mitte des Gemeinderates vorgeschlagen:

 

Alfred Nett

 

 

Die geheime Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel        15

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel              ./.

 

Zahl der Stimmenthaltungen                     ./.

 

Gültige Stimmzettel                                       15

 

Von den gültigen Stimmen entfielen auf

 

Alfred Nett         7

 

Nein                      8

 

Mithin ist Herr Nett nicht zum Beigeordneten gewählt.

 

Herr Nett verzichtet auf einen weiteren Wahlgang.

 

Der Gemeinderat beschließt, die Wahlen an dieser Stelle zu vertagen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

 

 

Der Ortsbürgermeister händigt der/dem neu gewählten Beigeordneten die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung und die Amtseinführung.

 


Sachverhalt:

 

Der Beigeordnete Michael Pitack hat sein Amt als Beigeordneter mit Schreiben vom 27.01.2021 mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

 

Nach § 6 der Hauptsatzung in der derzeit geltenden Fassung hat die Ortsgemeinde Rieden bis zu drei Beigeordnete.

 

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO in öffentlicher Sitzung und in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40 Abs. 2 GemO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit (§ 40 Abs. 4 GemO).

 

Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Gemeinderates ein Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Gemeinderat dies so beschließt (§ 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).