Beschluss:
Das Ratsmitglied wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitgliede Ivette Mittler durch virtuellen Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Frau
Birgitt Duscha ist am 02.01.2022 verstorben.
Frau Duscha war Mitglied der BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Fraktion im Stadtrat
Mendig. Nach dem Wahlvorschlag der BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN soll Frau Ivette
Mittler in den Stadtrat nachrücken, Frau Mittler hat mit Schreiben vom
21.01.2022 ihr Mandat im Stadtrat Mendig angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Stadtbürgermeister das neue
Ratsmitglied, vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere
aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln
im Interesse
der Stadt Mendig.