Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass auf den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für Verkehrsanlagen 2021 Vorausleistungen mit einem Beitragssatz von 0,440243 je m² gewichteter Fläche erhoben werden. Dem ermittelten Beitragssatz liegen beitragsfähige Kosten (nach Abzug des Gemeindeanteils) in Höhe von 190.440,00 EUR zugrunde.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Gemeinde Thür können von der Gemeinde
Thür Vorausleistungen auf die wiederkehrenden Beiträge erhoben werden.
Hierfür ist laut Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom
26.05.1998, 12 A 10573/98.OVG) ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. In
diesem Beschluss muss nicht nur das „ob“, sondern auch die Höhe der
Vorausleistungserhebung geregelt werden. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor,
wird die entsprechende Vorausleistungserhebung als rechtswidrig erachtet.
Der beitragsfähige Aufwand nach den voraussichtlich entstehenden Kosten
beträgt für das Jahr 2021 317.400,00 EUR. Nach Abzug des Eigenanteils der
Gemeinde von 40 % verbleiben umlagefähige Kosten in Höhe von 190.440,00 EUR.
Dieser Vorausleistungsberechnung liegen die voraussichtlich im Jahr 2021
anfallenden Kosten der Maßnahme Ausbau der „Segbachstraße (3. Bauabschnitt)
einschließlich Teilbereiche Josefstraße und Rabenbergstraße“ zugrunde. Die
Spitzabrechnung erfolgt im Jahr 2022.
Die beitragspflichtige gewichtete Fläche beträgt insgesamt 432.579 m².
Der Beitragssatz je m² gewichteter Beitragsfläche ergibt sich aus
nachfolgender Berechnung:
190.440,00 EUR: 432.579 m² = 0,440243.