Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2022 wie folgt festzusetzen:

 

Grundsteuer A Hebesatz 350 v. H.

Grundsteuer B  Hebesatz 420 v. H.

Gewerbesteuer Hebesatz 375 v. H.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

13

Ablehnung

2

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Das gesetzliche Gebot zum Haushaltsausgleich ist haushälterisch ein hoher Grundsatz. Sofern Defizite anfallen, müssen diese auch weiterhin auf das unabweisbare Maß begrenzt werden.

 

Der Rechnungshof hat in den Kommunalberichten der Vorjahre sowie in weiteren Beiträgen wiederholt aufgezeigt, welche Maßnahmen zu soliden kommunalen Finanzen beitragen können. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Ausschöpfung der Einnahmenpotenziale aus Realsteuern (hier: insbesondere Grundsteuer B) im Hinblick auf die im Ländervergleich erheblich unterdurchschnittlichen Hebesätze einerseits und angesichts der zumeist überschaubaren finanziellen Auswirkungen höherer Grundsteuerhebesätze auf die Steuerpflichtigen andererseits zu realisieren sind.

 

Die Nivellierungssätze belaufen sich gem. den Orientierungsdaten zur Haushaltsplanung 2020 vom 21.10.2021:

 

·         für die Grundsteuer A auf 300 v. H.

·         für die Grundsteuer B auf 365 v. H.

·         für die Gewerbesteuer (IV. Quartal 2020) auf 330,0 v. H.

(Hinweis: Der Gesamtvervielfältiger für die weiterzuleitende Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v. H.)

·         für die Gewerbesteuer (I. bis III. Quartal 2021) auf 330,0 v. H.

(Hinweis: Der Gesamtvervielfältiger für die weiterzuleitende Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v. H.)

 

Bei Anhebung oberhalb der Nivellierungssätze fließen die daraus erzielten Erträge nicht in die Umlageberechnung mit ein und verbleiben in voller Höhe bei der Ortsgemeinde. Bei der Gewerbesteuer ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer weiterzuleiten ist.

 

Die aktuellen Hebesätze der Stadt Mendig und der Ortsgemeinden Bell, Rieden, Thür und Volkesfeld betragen:

 

Realsteuerhebesätze 2021 in v. H.

Bell

Mendig

Rieden

Thür

Volkesfeld

Grundsteuer A

310

300

310

360

300

Grundsteuer B

410

460

420

460

380

Gewerbesteuer

365

370

375

365

365

 

Eine Übersicht über die Auswirkungen der Anhebung der Realsteuerhebesätze ist der Anlage beigefügt.

 

Ebenfalls ist eine Übersicht über die Hebesätze von Gemeinden mit annähernd gleichen Einwohnerzahlen beigefügt. Die Hebesätze der rheinland-pfälzischen Kommunen sind laut dem Kommunalbericht 2020 im Vergleich zu anderen Flächenländern generell als zu niedrig anzusehen.

 

Bezüglich der Grundsteuerreform wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass hier verschiedene Übergangsfirsten zur Umsetzung berücksichtigt werden. Erst ab dem Jahr 2025 soll die Grundsteuer zum ersten Mal nach dem neuen System eingezogen werden. Bis dahin gelten noch die bisherigen Regelungen.

 

Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Haushaltssatzung. Änderungen sind nur bis zum 30.06. des entsprechenden Jahres möglich (siehe hierzu VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO).

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.11.2021 über die Höhe der Realsteuerhebesätze beraten und dem Gemeinderat empfohlen, diese wie folgt festzusetzen:

 

Grundsteuer A Hebesatz 350 v. H.

Grundsteuer B  Hebesatz 420 v. H.

Gewerbesteuer Hebesatz 375 v. H.