Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr
2022 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A Hebesatz 350 v. H.
Grundsteuer B Hebesatz 420 v. H.
Gewerbesteuer Hebesatz 375 v. H.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
13 |
Ablehnung |
2 |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Das gesetzliche Gebot zum Haushaltsausgleich ist haushälterisch ein hoher
Grundsatz. Sofern Defizite anfallen, müssen diese auch weiterhin auf das
unabweisbare Maß begrenzt werden.
Der Rechnungshof hat in den Kommunalberichten der Vorjahre sowie in
weiteren Beiträgen wiederholt aufgezeigt, welche Maßnahmen zu soliden
kommunalen Finanzen beitragen können. Insbesondere wird darauf hingewiesen,
dass die Ausschöpfung der Einnahmenpotenziale aus Realsteuern (hier:
insbesondere Grundsteuer B) im Hinblick auf die im Ländervergleich erheblich
unterdurchschnittlichen Hebesätze einerseits und angesichts der zumeist
überschaubaren finanziellen Auswirkungen höherer Grundsteuerhebesätze auf die
Steuerpflichtigen andererseits zu realisieren sind.
Die Nivellierungssätze belaufen sich gem. den Orientierungsdaten zur
Haushaltsplanung 2020 vom 21.10.2021:
·
für die
Grundsteuer A auf 300 v. H.
·
für die
Grundsteuer B auf 365 v. H.
·
für die
Gewerbesteuer (IV. Quartal 2020) auf 330,0 v. H.
(Hinweis: Der Gesamtvervielfältiger für die weiterzuleitende
Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v. H.)
·
für die
Gewerbesteuer (I. bis III. Quartal 2021) auf 330,0 v. H.
(Hinweis: Der Gesamtvervielfältiger für die weiterzuleitende
Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v. H.)
Bei Anhebung oberhalb der
Nivellierungssätze fließen die daraus erzielten Erträge nicht in die
Umlageberechnung mit ein und verbleiben in voller Höhe bei der Ortsgemeinde.
Bei der Gewerbesteuer ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die
Gewerbesteuer weiterzuleiten ist.
Die aktuellen Hebesätze der Stadt Mendig und der Ortsgemeinden Bell,
Rieden, Thür und Volkesfeld betragen:
Realsteuerhebesätze 2021 in v. H. |
Bell |
Mendig |
Rieden |
Thür |
Volkesfeld |
Grundsteuer A |
310 |
300 |
310 |
360 |
300 |
Grundsteuer B |
410 |
460 |
420 |
460 |
380 |
Gewerbesteuer |
365 |
370 |
375 |
365 |
365 |
Eine Übersicht über die Auswirkungen der Anhebung der Realsteuerhebesätze
ist der Anlage beigefügt.
Ebenfalls ist eine Übersicht über die Hebesätze von Gemeinden mit
annähernd gleichen Einwohnerzahlen beigefügt. Die Hebesätze der
rheinland-pfälzischen Kommunen sind laut dem Kommunalbericht 2020 im Vergleich
zu anderen Flächenländern generell als zu niedrig anzusehen.
Bezüglich der Grundsteuerreform wird seitens der Verwaltung darauf
hingewiesen, dass hier verschiedene Übergangsfirsten zur Umsetzung
berücksichtigt werden. Erst ab dem Jahr 2025 soll die Grundsteuer zum ersten
Mal nach dem neuen System eingezogen werden. Bis dahin gelten noch die
bisherigen Regelungen.
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Haushaltssatzung.
Änderungen sind nur bis zum 30.06. des entsprechenden Jahres möglich (siehe
hierzu VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO).
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.11.2021 über
die Höhe der Realsteuerhebesätze beraten und dem Gemeinderat empfohlen, diese
wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A Hebesatz 350 v. H.
Grundsteuer B Hebesatz 420 v. H.
Gewerbesteuer Hebesatz 375 v. H.