Sitzung: 08.12.2021 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/210/2021
Beschluss:
Nach der Gemeindeordnung hat der Verbandsgemeinderat über die Annahme
bzw. Vermittlung von Spenden zu entscheiden.
Es sind folgende Spenden durch den Bürgermeister bzw. die Beigeordneten
eingeworben worden:
Spende (lfd. Nr.) |
Art der Zuwendung |
Betrag € |
Zahlung am
|
Verwendungszweck |
vermittelt / weitergeleitet an
|
1 |
Geldspende |
300,00 |
06.08.2021 |
Freiwillige Feuerwehr Volkesfeld |
nein |
2 |
Sachspende |
289,07 |
23.08.2021 |
Feuerwehr Mendig |
nein |
3 |
Geldspende |
250,00 |
29.09.2021 |
Freiwillige Feuerwehr Volkesfeld |
nein |
4 |
Geldspende |
250,00 |
29.09.2021 |
Freiwillige Feuerwehr Rieden |
nein |
5 |
Geldspende |
250,00 |
29.09.2021 |
Freiwillige Feuerwehr Thür |
nein |
6 |
Geldspende |
500,00 |
07.10.2021 |
Feuerwehr Mendig |
nein |
|
|
1.839,07 |
|
|
|
Der Verbandsgemeinderat erteilt seine Zustimmung, die vorgenannten
Spenden anzunehmen bzw. zu vermitteln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
In § 94 GemO werden die Grundsätze über die Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen festgelegt. Hierzu zählen auch Spenden, Sponsoringleistungen,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, die die Gemeinde einwerben und annehmen
oder an Dritte vermitteln darf.
Für die „Einwerbung“ und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung
sind ausschließlich die Bürgermeister sowie die Beigeordneten (VG +
Ortsgemeinden) zuständig.
Der Gemeinderat entscheidet über die Annahme der Spende oder Vermittlung
der Spende. Zusätzlich ist die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde über die
Vorgänge zu informieren. Durch diese Kontrollfunktion wird vermieden, dass der
Eindruck bzw. der Verdacht einer Beeinflussung des Verwaltungshandelns
entsteht.
Die Annahme der Spenden in öffentlicher Sitzung
beraten wird (Transparenzgebot). Die Spender werden hier namentlich nicht
erwähnt; eine Mitteilung der Spender erfolgt im nichtöffentlichen Teil der
Sitzung.
Das Spendenverfahren ist grundsätzlich erst anzuwenden, wenn die
Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; bei mehreren
Zuwendungen eines Gebers im Haushaltsjahr werden diese addiert.