Sitzung: 08.12.2021 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/184/2021
Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung der Satzung über den
Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der
Feuerwehr zum 01.01.2022. Die Satzung wird hinsichtlich der Kostenerstattung
Drehleiter mit dem landesüblichen Satz in Abstimmung mit den
Fraktionsvorsitzenden und den Beigeordneten mit einer Anlage ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Mit der
Novellierung des LBKG, das am 30. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, haben
sich die Vorgaben zur Ermittlung der Kostensätze geändert, insbesondere die
Berechnung der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge wurden
deutlich vereinfacht.
Das Ministerium des
Innern und für Sport erarbeitet derzeit eine Rechtsverordnung
über die
Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge nach § 36 Abs.10 LBKG.
Derzeit ist jedoch absehbar, dass die Arbeiten an der Verordnung aufgrund der
Gebundenheit im Rahmen der derzeitigen Krisenlagen noch länger andauern können.
Auf Empfehlung des
Ministeriums ist es daher ratsam, dass die Kommunen in einem ersten Schritt unverzüglich ihre Kostensatzungen
an die Neuregelungen des § 36 LBKG anpassen. In diesem Zusammenhang wird auf
das aktualisierte Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
mit Stand 7. September 2021 zum Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe
und Dienstleistungen der Feuerwehr einschließlich den Erläuterungen hierzu
verwiesen.
Nach Inkrafttreten
der Rechtsverordnung des Ministeriums des Innern und für Sport
über Stundensätze
für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge können sodann in
einem zweiten Schritt die
Pauschalen in den Kostenersatz-Satzungen an die mit der
Rechtsverordnung
geänderte neue Rechtslage angepasst werden. Nach Inkrafttreten
der
Rechtsverordnung müssen die Aufgabenträger zumindest für die in dieser
Verordnung aufgeführten Fahrzeuge keine eigene Berechnung auf der Basis der
Anschaffungskosten der jeweiligen Fahrzeuge mehr durchführen. Die
Geltendmachung des pauschalierten Kostenersatzes für Feuerwehr- und andere
Einsatzfahrzeuge ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung
weit aus unproblematischer.
Vor diesem
Hintergrund wurde die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Mendig an
die Mustersatzung des Landes RLP angepasst.
Die Neufassung
sowie die Änderungen sind aus der Anlage ersichtlich.