Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr zum 01.01.2022. Die Satzung wird hinsichtlich der Kostenerstattung Drehleiter mit dem landesüblichen Satz in Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden und den Beigeordneten mit einer Anlage ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit der Novellierung des LBKG, das am 30. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, haben sich die Vorgaben zur Ermittlung der Kostensätze geändert, insbesondere die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge wurden deutlich vereinfacht.

 

Das Ministerium des Innern und für Sport erarbeitet derzeit eine Rechtsverordnung

über die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge nach § 36 Abs.10 LBKG. Derzeit ist jedoch absehbar, dass die Arbeiten an der Verordnung aufgrund der Gebundenheit im Rahmen der derzeitigen Krisenlagen noch länger andauern können.

 

Auf Empfehlung des Ministeriums ist es daher ratsam, dass die Kommunen in einem ersten Schritt unverzüglich ihre Kostensatzungen an die Neuregelungen des § 36 LBKG anpassen. In diesem Zusammenhang wird auf das aktualisierte Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz mit Stand 7. September 2021 zum Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr einschließlich den Erläuterungen hierzu verwiesen.

 

Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Ministeriums des Innern und für Sport

über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge können sodann in

einem zweiten Schritt die Pauschalen in den Kostenersatz-Satzungen an die mit der

Rechtsverordnung geänderte neue Rechtslage angepasst werden. Nach Inkrafttreten

der Rechtsverordnung müssen die Aufgabenträger zumindest für die in dieser Verordnung aufgeführten Fahrzeuge keine eigene Berechnung auf der Basis der Anschaffungskosten der jeweiligen Fahrzeuge mehr durchführen. Die Geltendmachung des pauschalierten Kostenersatzes für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung weit aus unproblematischer.

 

Vor diesem Hintergrund wurde die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Mendig an die Mustersatzung des Landes RLP angepasst.

 

Die Neufassung sowie die Änderungen sind aus der Anlage ersichtlich.