Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, die Firma Schüllermann und Partner AG, Mainz mit der Steuerberatung der Stadt Mendig für die nächsten sechs Jahre zu beauftragen, da diese Kanzlei sich im Besonderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den öffentlichen Bereich auskennt und die Zusammenarbeit in der Vergangenheit als positiv zu bewerten ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

 

Die Stadt Mendig unterhält in ihrem Stadtgebiet verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA). Darunter fallen z.B. das Vulkanbad, die Laacher-See-Halle mit den Ratsstuben sowie der Lava-Dome.

 

Die in den BgA`s getätigten Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, da die Stadt hier gem. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) als „Unternehmer“ tätig wird. Durch die mit Beschluss vom 30.08.2016 wahrgenommene Möglichkeit der Option gem. § 27 Abs. 22 UStG, gilt die bisherige Rechtslage für die Stadt Mendig weiter bis zum 31.12.2022. Nach diesem Termin werden unter Umständen weitere Einrichtungen/Umsätze der Stadt steuerpflichtig. Neben der Umsatzsteuerpflicht sind die BgA`s unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz [KStG]).

 

Während z.B. die Eintrittsgelder im Lava-Dome gem. § 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei sind, unterliegen die Erlöse beim Shop des Lava-Domes der Umsatzsteuer. Alle Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer. Aus dem zuvor dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für die BgA`s entsprechende Steuererklärungen abzugeben sind.

 

Um dieses komplexe Rechtsgebiet rechtssicher gegenüber dem Finanzamt zu vertreten, bedient sich die Stadt Mendig seit Jahren eines Steuerberaters. Diese Tätigkeit wurde in den vergangenen Jahren durch die Firma Schüllermann & Partner AG, Mainz wahrgenommen, gemäß Stadtratsbeschluss vom 21.03.2017.

 

Der Auftrag wurde an die Firma Schüllermann und Partner AG, Mainz für die Steuerberatung der Stadt Mendig für fünf Jahre erteilt, da diese sich erfahrungsgemäß mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den öffentlichen Bereich im Besonderen auskennt. Dieser läuft nun für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2021 ab und es ist erneut ein Auftrag für Steuerberaterleistungen zu vergeben.

 

Es handelt sich hier um eine freiberufliche Leistung, die grundsätzlich im Wege eines wettbewerbsoffenen Verfahrens ohne Bindung an die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu vergeben ist.

 

Ausnahmsweise soll auf eine erneute Ausschreibung verzichtet werden, da durch den Wechsel des Steuerberaters zum jetzigen Zeitpunkt ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verursacht wird, welcher in einem Missverhältnis zu der zu erbringenden Leistung steht. Insbesondere deswegen, da sich die Materie in Zukunft grundlegend ändern wird und eine Kenntnis der bisherigen Sachverhalte unumgänglich erscheint.

 

In der im Jahr 2017 durchgeführten Ausschreibung war weder ein Preis-, noch ein Leistungswettbewerb erforderlich, da die Anbieter ihr Honorar grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung nach tatsächlichem Aufwand abrechnen. Davon ist auch nun auszugehen.

 

Im Unterschwellenbereich (Auftragswert bis 100.000 EUR für die max. Gesamtlaufzeit) besteht die Möglichkeit zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen bis zu einer Laufzeit von 6 Jahren. Dies erscheint für die Vergabe von Steuerberaterleistungen ein vertretbarer Zeitraum, der sich hier auf den sogenannten „Veranlagungszeitraum“ bezieht, d.h. Veranlagungsjahr (=Erklärungsjahr) 2022 bis 2027. Danach ist erneut über die Vergabe der Steuerberaterleistung zu entscheiden.