Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die Firma Schüllermann und Partner AG, Mainz mit
der Steuerberatung der Stadt Mendig für die nächsten sechs Jahre zu
beauftragen, da diese Kanzlei sich im Besonderen mit der Wahrnehmung von
Aufgaben für den öffentlichen Bereich auskennt und die Zusammenarbeit in der
Vergangenheit als positiv zu bewerten ist.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Stadt Mendig unterhält in ihrem
Stadtgebiet verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA). Darunter fallen z.B.
das Vulkanbad, die Laacher-See-Halle mit den Ratsstuben sowie der Lava-Dome.
Die in den BgA`s getätigten Umsätze
unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, da die Stadt hier gem. § 2
Umsatzsteuergesetz (UStG) als „Unternehmer“ tätig wird. Durch die mit Beschluss
vom 30.08.2016 wahrgenommene Möglichkeit der Option gem. § 27 Abs. 22 UStG,
gilt die bisherige Rechtslage für die Stadt Mendig weiter bis zum 31.12.2022.
Nach diesem Termin werden unter Umständen weitere Einrichtungen/Umsätze der
Stadt steuerpflichtig. Neben der Umsatzsteuerpflicht sind die BgA`s
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6
Körperschaftsteuergesetz [KStG]).
Während z.B. die Eintrittsgelder im
Lava-Dome gem. § 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei sind, unterliegen die Erlöse beim
Shop des Lava-Domes der Umsatzsteuer. Alle Einkünfte unterliegen der
Körperschaftsteuer. Aus dem zuvor dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass
für die BgA`s entsprechende Steuererklärungen abzugeben sind.
Um dieses komplexe Rechtsgebiet rechtssicher
gegenüber dem Finanzamt zu vertreten, bedient sich die Stadt Mendig seit Jahren
eines Steuerberaters. Diese Tätigkeit wurde in den vergangenen Jahren durch die
Firma Schüllermann & Partner AG, Mainz wahrgenommen, gemäß
Stadtratsbeschluss vom 21.03.2017.
Der Auftrag wurde an die Firma Schüllermann
und Partner AG, Mainz für die Steuerberatung der Stadt Mendig für fünf Jahre
erteilt, da diese sich erfahrungsgemäß mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den
öffentlichen Bereich im Besonderen auskennt. Dieser läuft nun für die
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2021 ab und es ist
erneut ein Auftrag für Steuerberaterleistungen zu vergeben.
Es handelt sich hier um eine freiberufliche
Leistung, die grundsätzlich im Wege eines wettbewerbsoffenen Verfahrens ohne
Bindung an die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu vergeben
ist.
Ausnahmsweise soll auf eine erneute
Ausschreibung verzichtet werden, da durch den Wechsel des Steuerberaters zum
jetzigen Zeitpunkt ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verursacht wird, welcher
in einem Missverhältnis zu der zu erbringenden Leistung steht. Insbesondere
deswegen, da sich die Materie in Zukunft grundlegend ändern wird und eine
Kenntnis der bisherigen Sachverhalte unumgänglich erscheint.
In der im Jahr 2017 durchgeführten
Ausschreibung war weder ein Preis-, noch ein Leistungswettbewerb erforderlich,
da die Anbieter ihr Honorar grundsätzlich nach der
Steuerberatervergütungsverordnung nach tatsächlichem Aufwand abrechnen. Davon
ist auch nun auszugehen.
Im Unterschwellenbereich (Auftragswert bis
100.000 EUR für die max. Gesamtlaufzeit) besteht die Möglichkeit zum Abschluss
von Rahmenvereinbarungen bis zu einer Laufzeit von 6 Jahren. Dies erscheint für
die Vergabe von Steuerberaterleistungen ein vertretbarer Zeitraum, der sich
hier auf den sogenannten „Veranlagungszeitraum“ bezieht, d.h. Veranlagungsjahr
(=Erklärungsjahr) 2022 bis 2027. Danach ist erneut über die Vergabe der
Steuerberaterleistung zu entscheiden.