Beschluss:
a)
Der Stadtrat fasst den Aufstellungsbeschluss gem. §
2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Blumenstraße“ und beschließt das
Verfahren gem. § 13 a BauGB durchzuführen. Der Geltungsbereich umfasst die
Grundstücke Gemarkung Niedermendig, Flur 11, Flurstücks-Nrn. 55/6, 72/7 und
72/14 und ergibt sich ebenfalls aus dem beigefügten Lageplan.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
b) Des Weiteren
beschließt der Stadtrat gemäß §
13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem.
§ 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu gegebener
Zeit einzuleiten.
Die Verwaltung
wird mit der Durchführung beauftragt.
c)
Mit der Erstellung der Bauleitplanunterlagen
einschl. der artenschutzrechtlichen Vorprüfung wird das Büro WeSt-Stadtplaner GmbH, Polch, gemäß Angebot vom 07.10.2021, zum
Angebotspreis i.H.v. 6.797,28 EUR (brutto), beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
An der Ecke Blumenstraße / Bahnstraße befindet sich auf den
Grundstücken Gemarkung Niedermendig, Flur 11, Flurstücks-Nrn. 72/14 und 72/7
ein ehemaliger Landhandel. Das Grundstück wird nicht mehr entsprechend seiner
ursprünglichen Nutzung genutzt und liegt seit mehreren Jahren brach.
Der Eigentümer der betreffenden Grundstücke hat kürzlich
gemeinsam mit einem Vorhabenträger bei der Stadt Mendig vorgesprochen, da die
Absicht besteht, die bisherige Brachfläche baulich nutzbar zu machen und einer
Folgenutzung zuzuführen. Es ist vorgesehen, die dort vorhandene Bebauung
teilweise abzureißen und auf dieser Fläche ein Wohn-u. Geschäftsgebäude (Café
mit zusätzlichen Wohneinheiten) sowie zwei Mehrfamilienhäuser zu errichten.
Entwurfsunterlagen der Planung sind in der Anlage beigefügt.
Aus städtebaulicher Sicht macht es Sinn, diese Brachfläche
zu überplanen und damit einer geordneten baulichen Nutzung zuzuführen. Hierzu
ist aus städtebaulichen Gründen die Durchführung eines förmlichen
Bauleitplanverfahrens erforderlich.
Dies könnte aus Sicht der Verwaltung im beschleunigten
Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz
2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht
nach § 2 a, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Ein Lageplan mit Umring der Bebauungsplanfläche ist als Anlage
beigefügt.
Von der Verwaltung wird empfohlen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB einzuleiten.
Der Bau- und Vergabeausschuss hat über den Punkt in seiner
Sitzung am 07.10.2021 vorberaten und dem Stadtrat die Aufstellung des
Bebauungsplans sowie die Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der
Öffentlichkeit empfohlen.
Der Vorhabenträger hat kürzlich eine Erklärung zur Übernahme der Kosten
der Bauleitplanung einschl. dazugehöriger notwendiger Untersuchungen und
Gutachten abgegeben, so dass der Stadt Mendig durch das Verfahren keine Kosten
entstehen.
Zur Erstellung der Bebauungsplanunterlagen einschl.
Artenschutzrechtlicher Voruntersuchung liegt der Verwaltung ein Angebot des
Büros WeSt-Stadtplaner GmbH, Polch, vom 07.10.2021, vor. Der Angebotspreis
beläuft sich auf brutto 6.797,28 EUR