Beschluss:
Der Stadtrat nimmt den vorgestellten Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt dem
Antrag zu entsprechen und fasst daher den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.
1 BauGB für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet
an der A 61/B 262“, 6. Änderung u. 3. Erweiterung.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem
beigefügten Lageplan.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekannt zu machen.
Des Weiteren beschließt der Stadtrat die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zu gegebener Zeit einzuleiten. Die Verwaltung wird mit der Durchführung beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
18 |
Ablehnung |
4 |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Das Büro Fassbender Weber Ingenieure PartGmbB aus Brohl-Lützung beantragt
mit Schreiben vom 27.09.2021, im Auftrag der HRR Grundstücksverwaltungsgesellschaft
mbH & Co.KG, die 6. Änderung und 3. Erweiterung des Bebauungsplans
„Gewerbepark an der A61/B262“. Das Schreiben, nebst einem Übersichtslageplan,
ist als Anlage beigefügt.
Aus den im Schreiben dargelegten Gründen ist es beabsichtigt, das
Plangebiet im Westen um ein Grundstück Flur 9, Flurstück 4 zu erweitern.
Ebenfalls soll im Süden des Plangebietes eine Erweiterung um die Grundstücke
Flur 9, Flurstück 70/6 und 70/7 erfolgen.
Für die Planungen im Süden ist es weiterhin erforderlich, eine Erhöhung
der GRZ auf 0,8 vorzunehmen und die bisherige Randeingrünung an den neuen Rand
des Plangebietes zu verschieben.
Weiterhin wurde mit der HRR Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH &
Co.KG besprochen, dass für das gesamte Plangebiet (siehe grau gestrichelte
Linie im Übersichtsplan) in den Textfestsetzungen Einzelhandel mit
innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden soll.
Über den Antrag erfolgte eine Vorberatung im Bau- und Vergabeausschuss am
02.11.2021. Hierbei wurde dem Stadtrat empfohlen, dem Antrag zu entsprechen und
ein Verfahren zur 6. Änderung u. 3. Erweiterung des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet an der A 61/B 262“ einzuleiten.
Das notwendige Bauleitplanverfahren ist, aufgrund der
Erweiterung in den Außenbereich, als Regelverfahren nach § 2 Baugesetzbuch
(BauGB) durchzuführen. Die beantragten Erweiterungsflächen sind im
Flächennutzungsplan bereits als gewerbliche Bauflächen enthalten.
Von der Verwaltung wird des
Weiteren empfohlen, die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten, sobald entsprechende Planunterlagen
vorliegen.