Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den vorgestellten Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Das alte Mähwerk für den Traktor (John Deere) ist defekt und kann nicht mehr repariert werden. Wegen der Dringlichkeit musste die Beschaffung kurzfristig erfolgen. Aus diesem Grunde wurden seitens der Gemeinde Bell drei Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, wovon zwei Firmen ein Angebot abgegeben haben.
Das wirtschaftlich günstigste Angebot hat die Firma Alois Kast aus Mayen, zum Angebotspreis i.H.v. 4.950 EUR (einschl. MwSt.) vorgelegt.
Nach Aussage der Fa. Kast, werden die Preise ab Oktober um mind. 5 % steigen. In Absprache mit den Beigeordneten und den Fraktionsvorsitzenden wurde der Auftrag zur Lieferung des Frontmähers für den John Deere bei der Fa. Kast erteilt.
Nach
§ 48 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) kann der Bürgermeister in
Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu
einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben
werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten an Stelle des Gemeinderats oder
des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der
Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen
Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Gemeinderat oder der zuständige
Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters
aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.