Beschluss:
Nach der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat über die Annahme bzw.
Vermittlung von Spenden zu entscheiden.
Es sind folgende Spenden durch den Bürgermeister bzw. die Beigeordneten
eingeworben worden:
Spende (lfd. Nr.) |
Art der Zuwendung |
Betrag € |
Zahlung am
|
Verwendungszweck |
vermittelt / weitergeleitet an
|
1 |
Geldspende |
500,00 |
21.06.2021 |
Anschaffung eines Bauwagens für den Jugendtreff |
nein |
Der Gemeinderat erteilt seine Zustimmung, die vorgenannten Spenden
anzunehmen bzw. zu vermitteln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
In § 94 Gemeindeordnung (GemO) werden die Grundsätze über die Erzielung
von Erträgen und Einzahlungen festgelegt. Hierzu zählen auch Spenden,
Sponsoringleistungen, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, die die Gemeinde
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf.
Für die „Einwerbung“ und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung
sind ausschließlich die Bürgermeister sowie die Beigeordneten (Verbandsgemeinde
und Ortsgemeinden) zuständig. Der Gemeinderat entscheidet über die Annahme der
Spende oder Vermittlung der Spende. Zusätzlich ist die Kreisverwaltung als
Aufsichtsbehörde über die Vorgänge zu informieren. Durch diese Kontrollfunktion
soll vermieden werden, dass der Eindruck bzw. der Verdacht einer Beeinflussung
des Verwaltungshandelns entsteht.
Die Annahme der Spenden in öffentlicher Sitzung
beraten wird (sog. Transparenzgebot). Die Spender werden hier namentlich nicht
erwähnt; eine Mitteilung der Spender erfolgt im nichtöffentlichen Teil der
Sitzung.
Das Spendenverfahren ist grundsätzlich erst anzuwenden, wenn die
Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; bei mehreren
Zuwendungen eines Gebers im Haushaltsjahr werden diese addiert.