Sitzung: 15.11.2021 Haupt- und Finanzausschuss Bell
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 008/105/2021
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die
Realsteuerhebesätze wie folgt festzusetzen und dies in der Haushaltssatzung und
dem Haushaltsplan 2022 entsprechend zu berücksichtigen:
Grundsteuer A Hebesatz 350 v.H.
Grundsteuer B Hebesatz 420 v.H.
Gewerbesteuer Hebesatz 375 v.H.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
6 |
Ablehnung |
1 |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Das gesetzliche Gebot zum Haushaltsausgleich ist haushälterisch ein hoher
Grundsatz. Sofern Defizite anfallen, müssen diese auch weiterhin auf das
unabweisbare Maß begrenzt werden.
Der Rechnungshof hat in den Kommunalberichten der Vorjahre sowie in
weiteren Beiträgen wiederholt aufgezeigt, welche Maßnahmen zu soliden
kommunalen Finanzen beitragen können. Insbesondere wird darauf hingewiesen,
dass die Ausschöpfung der Einnahmenpotenziale aus Realsteuern (hier:
insbesondere Grundsteuer B) im Hinblick auf die im Ländervergleich erheblich
unterdurchschnittlichen Hebesätze einerseits und angesichts der zumeist
überschaubaren finanziellen Auswirkungen höherer Grundsteuerhebesätze auf die
Steuerpflichtigen anderseits zu realisieren sind.
Die Nivellierungssätze belaufen sich gemäß den Orientierungsdaten zur
Haushaltsplanung 2022 vom 21.10.2021
•
für die
Grundsteuer A auf 300 v. H.
•
für die
Grundsteuer B auf 365 v. H.
•
für die
Gewerbesteuer (IV. Quartal 2020) auf 330,0 v. H.
(Hinweis: Die weiterzuleitende
Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v.H.*))
•
für die
Gewerbesteuer (I. bis III. Quartal 2021) auf 330,0 v.H.
(Hinweis: Die weiterzuleitende
Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v.H.*))
Bei Anhebungen oberhalb der
Nivellierungssätze fließen die daraus erzielten Erträge nicht in die
Umlageberechnung mit ein und verbleiben in voller Höhe bei der Ortsgemeinde.
Bei der Gewerbesteuer ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die
Gewerbesteuerumlage weiterzuleiten ist.
Die Hebesätze der Stadt Mendig sowie der Ortsgemeinden Bell, Rieden,
Thür und Volkesfeld betragen:
Realsteuerhebesätze 2021 in v. H. |
Bell |
Mendig |
Rieden |
Thür |
Volkesfeld |
Grundsteuer A |
310 |
300 |
310 |
360 |
300 |
Grundsteuer B |
410 |
460 |
420 |
460 |
380 |
Gewerbesteuer |
365 |
370 |
375 |
365 |
365 |
Eine Übersicht über die Auswirkungen der Anhebung der Realsteuerhebesätze ist
der Anlage beigefügt.
Ebenfalls ist eine Übersicht über die Hebesätze von Gemeinden mit
annähernd gleichen Einwohnerzahlen beigefügt. Die Hebesätze der
rheinland-pfälzischen Kommunen sind laut dem Kommunalbericht 2020 im Vergleich
zu anderen Flächenländern generell als zu niedrig anzusehen.
Bezüglich der Grundsteuerreform wird seitens der Verwaltung darauf
hingewiesen, dass hier verschiedene Übergangsfristen zur Umsetzung
berücksichtigt werden. Erst ab dem Jahr 2025 soll die Grundsteuer zum ersten
Mal nach dem neuen System eingezogen werden. Bis dahin gelten noch die
bisherigen Regelungen.
Die Festsetzung des Realsteuerhebesätze erfolgt in der HH Satzung.
Änderungen sind nur bis zum 30.6. des lfd. Jahres möglich (s. VV Nr. 1.2 zu §
97 GemO).