Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Realsteuerhebesätze wie folgt festzusetzen und dies in der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan 2022 entsprechend zu berücksichtigen:

 

Grundsteuer A Hebesatz  350 v.H.

Grundsteuer B Hebesatz  420 v.H.

Gewerbesteuer                Hebesatz  375 v.H.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

6

Ablehnung

1

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Das gesetzliche Gebot zum Haushaltsausgleich ist haushälterisch ein hoher Grundsatz. Sofern Defizite anfallen, müssen diese auch weiterhin auf das unabweisbare Maß begrenzt werden.

 

Der Rechnungshof hat in den Kommunalberichten der Vorjahre sowie in weiteren Beiträgen wiederholt aufgezeigt, welche Maßnahmen zu soliden kommunalen Finanzen beitragen können. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Ausschöpfung der Einnahmenpotenziale aus Realsteuern (hier: insbesondere Grundsteuer B) im Hinblick auf die im Ländervergleich erheblich unterdurchschnittlichen Hebesätze einerseits und angesichts der zumeist überschaubaren finanziellen Auswirkungen höherer Grundsteuerhebesätze auf die Steuerpflichtigen anderseits zu realisieren sind.

 

Die Nivellierungssätze belaufen sich gemäß den Orientierungsdaten zur Haushaltsplanung 2022 vom 21.10.2021

 

                     für die Grundsteuer A auf 300 v. H.

                     für die Grundsteuer B auf 365 v. H.

                     für die Gewerbesteuer (IV. Quartal 2020) auf 330,0 v. H.

(Hinweis: Die weiterzuleitende Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v.H.*))

                     für die Gewerbesteuer (I. bis III. Quartal 2021) auf 330,0 v.H.

(Hinweis: Die weiterzuleitende Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v.H.*))

 

Bei Anhebungen oberhalb der Nivellierungssätze fließen die daraus erzielten Erträge nicht in die Umlageberechnung mit ein und verbleiben in voller Höhe bei der Ortsgemeinde. Bei der Gewerbesteuer ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuerumlage weiterzuleiten ist.

 

Die Hebesätze der Stadt Mendig sowie der Ortsgemeinden Bell, Rieden, Thür und Volkesfeld betragen:

Realsteuerhebesätze 2021 in v. H.

Bell

Mendig

Rieden

Thür

Volkesfeld

Grundsteuer A

310

300

310

360

300

Grundsteuer B

410

460

420

460

380

Gewerbesteuer

365

370

375

365

365


Eine Übersicht über die Auswirkungen der Anhebung der Realsteuerhebesätze ist der Anlage beigefügt.

 

Ebenfalls ist eine Übersicht über die Hebesätze von Gemeinden mit annähernd gleichen Einwohnerzahlen beigefügt. Die Hebesätze der rheinland-pfälzischen Kommunen sind laut dem Kommunalbericht 2020 im Vergleich zu anderen Flächenländern generell als zu niedrig anzusehen.

 

Bezüglich der Grundsteuerreform wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass hier verschiedene Übergangsfristen zur Umsetzung berücksichtigt werden. Erst ab dem Jahr 2025 soll die Grundsteuer zum ersten Mal nach dem neuen System eingezogen werden. Bis dahin gelten noch die bisherigen Regelungen.

 

Die Festsetzung des Realsteuerhebesätze erfolgt in der HH Satzung. Änderungen sind nur bis zum 30.6. des lfd. Jahres möglich (s. VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO).