Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass auf den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für Verkehrsanlagen 2021 Vorausleistungen mit einem Beitragssatz von 0,143874 je m² gewichteter Fläche erhoben werden. Dem ermittelten Beitragssatz liegen (nach Abzug des Gemeindeanteils) beitragsfähige Kosten in Höhe von 66.500,00 € zugrunde.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Gemeinde Rieden können von der Gemeinde Rieden Vorausleistungen auf die wiederkehrenden Beiträge erhoben werden.
Hierfür ist laut Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.05.1998, 12 A 10573/98.OVG) ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. In diesem Beschluss muss nicht nur das „ob“, sondern auch die Höhe der Vorausleistungserhebung geregelt werden. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, wird die entsprechende Vorausleistungserhebung als rechtswidrig erachtet.
Der beitragsfähige Aufwand nach den voraussichtlich entstehenden Kosten beträgt 95.000,00 € für das Jahr 2021. Nach Abzug des Eigenanteils der Gemeinde von 30 % verbleiben umlagefähige Kosten in Höhe von 66.500,00 €. Dieser Vorausleistungsberechnung liegen die im Jahr 2021 voraussichtlich anfallenden Kosten der Maßnahme Ausbau der Kirchstraße zugrunde. Die Spitzabrechnung erfolgt im Jahr 2022.
Die beitragspflichtige gewichtete Fläche beträgt insgesamt 462.211 m². Der Beitragssatz je m² gewichteter Beitragsfläche ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:
66.500,00 € : 462.211 m² = 0,143874.