Sitzung: 07.10.2021 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/175/2021
Beschluss:
a)
Unter der Bedingung das eine Kostenübernahmeerklärung
durch den Antragsteller erfolgt, empfiehlt der Bau- und Vergabeausschuss dem
Stadtrat das Verfahren gem. § 13 a BauGB durchzuführen und fasst den
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan
„Blumenstraße“. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung
Niedermendig, Flur 11, Flurstücks-Nrn. 55/6, 72/7 und 72/14 und ergibt sich
ebenfalls aus dem beigefügten Lageplan.
b)
Des Weiteren empfiehlt der Bau- und Vergabeausschuss
dem Stadtrat gemäß § 13 a Abs.
2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem.
§ 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu gegebener
Zeit einzuleiten.
Die Verwaltung
wird mit der Durchführung beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
An der Ecke Blumenstraße / Bahnstraße befindet sich auf den
Grundstücken Gemarkung Niedermendig, Flur 11, Flurstücks-Nrn. 72/14 und 72/7
ein ehemaliger Landhandel. Das Grundstück wird nicht mehr entsprechend seiner
ursprünglichen Nutzung genutzt und liegt seit mehreren Jahren brach.
Der Eigentümer der betreffenden Grundstücke hat kürzlich
gemeinsam mit einem Investor bei der Stadt Mendig vorgesprochen, da die Absicht
besteht, die bisherige Brachfläche baulich nutzbar zu machen und einer
Folgenutzung zuzuführen. Es ist vorgesehen, die dort vorhandene Bebauung
teilweise abzureißen und auf dieser Fläche ein Wohn-u. Geschäftsgebäude (Café
mit zusätzlichen Wohneinheiten) sowie zwei Mehrfamilienhäuser zu errichten.
Entwurfsunterlagen der Planung sind in der Anlage beigefügt.
Aus städtebaulicher Sicht macht es Sinn, diese Brachfläche
zu überplanen und damit einer geordneten baulichen Nutzung zuzuführen. Hierzu
ist aus städtebaulichen Gründen die Durchführung eines förmlichen
Bauleitplanverfahrens erforderlich.
Dies könnte aus Sicht der Verwaltung im beschleunigten
Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz
2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht
nach § 2 a, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Zur Erstellung der Bebauungsplanunterlagen
werden derzeit Honorarangebote eingeholt.
Der Investor hat zuvor die Bereitschaft zur Kostenübernahme gegenüber
der Stadt Mendig erklärt.