Sitzung: 07.10.2021 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss:
Der Tagungspunkt
wird auf Grund weiteren Klärungsbedarf auf eine der nächsten
Bauausschusssitzungen verschoben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der
Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Stadtrates am 23.02.2021
gefasst. Die Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 05.03.2021.
Inzwischen
wurde durch das beauftragte Planungsbüro Fassbender, Weber Ingenieure aus
Brohl-Lützing ein Vorentwurf des Bebauungsplans „Ober den fünf Morgen“
erstellt.
Bereits
bei der Erstellung des Vorentwurfs wurden sowohl die vorgestellten
Entwicklungsabsichten des Grundstückseigentümers als auch die vorgebrachten
Einwände der umliegenden Anwohner berücksichtigt.
Der
Bebauungsplanvorentwurf, einschließlich textlicher Festsetzungen, ist dieser
Vorlage als Anlagen beigefügt.
Eine
Vertreterin des Planungsbüros Fassbender, Weber Ingenieure wird in der Sitzung
anwesend sein und den Entwurf der Planung vorstellen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gem. Aufstellungsbeschluss im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz
2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3
BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a,
von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Um
das Bauleitplanverfahren weiterzuführen ist es notwendig, dass die Einleitung
der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2
BauGB beschlossen wird.
Sofern der Ausschuss der vorgestellten Planung zustimmt, sollte er dem
Stadtrat die Annahme des Bebauungsplans im vorliegenden Vorentwurf und die
Einleitung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3
Nr. 2 BauGB empfehlen.