Beschluss: zurückgestellt

Beschluss:

Der Tagungspunkt wird auf Grund weiteren Klärungsbedarf auf eine der nächsten Bauausschusssitzungen verschoben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Stadtrates am 23.02.2021 gefasst. Die Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 05.03.2021.

 

Inzwischen wurde durch das beauftragte Planungsbüro Fassbender, Weber Ingenieure aus Brohl-Lützing ein Vorentwurf des Bebauungsplans „Ober den fünf Morgen“ erstellt.

 

Bereits bei der Erstellung des Vorentwurfs wurden sowohl die vorgestellten Entwicklungsabsichten des Grundstückseigentümers als auch die vorgebrachten Einwände der umliegenden Anwohner berücksichtigt.

 

Der Bebauungsplanvorentwurf, einschließlich textlicher Festsetzungen, ist dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

 

Eine Vertreterin des Planungsbüros Fassbender, Weber Ingenieure wird in der Sitzung anwesend sein und den Entwurf der Planung vorstellen.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gem. Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 

 

Um das Bauleitplanverfahren weiterzuführen ist es notwendig, dass die Einleitung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB beschlossen wird.

 

Sofern der Ausschuss der vorgestellten Planung zustimmt, sollte er dem Stadtrat die Annahme des Bebauungsplans im vorliegenden Vorentwurf und die Einleitung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB empfehlen.