Beschlussg:
1. Der Stadtrat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands in offener Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2. In den Wahlvorstand werden
gewählt:
Hans Peter Ammel
Joachim Plitzko
Helmut Selig
Ergebnis der Wahlen:
Zur Wahl des Beigeordneten wird aus der Mitte des
Rates vorgeschlagen:
Edgar Girolstein
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 19
Zahl der ungültigen
Stimmzettel 0
Zahl der
Stimmenthaltungen 1
Gültige Stimmzettel 19
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Edgar Girolstein 18 Stimmen
Mithin ist Herr
Edgar Girolstein
zum Beigeordneten
gewählt.
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher
Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt
eingeführt.
Der Stadtbürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Edgar
Girolstein die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen
die Vereidigung und die Amtseinführung.
Sachverhalt:
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO
in öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu
erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat
unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40 Abs. 2 GemO). Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Abs.
3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung
der Stimmenmehrheit nicht mit. Nach der derzeit geltenden Hauptsatzung (§ 5)
hat die Stadt Mendig bis zu drei Beigeordnete.
Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Stadtrates ein
Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei
Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes
kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Stadtrat dies so beschließt
(§40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).