Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussg:

1. Der Stadtrat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands in offener Abstimmung vorzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

2. In den Wahlvorstand werden gewählt:

 

Hans Peter Ammel

 

Joachim Plitzko

 

Helmut Selig

 

Ergebnis der Wahlen:

 

 

Zur Wahl des Beigeordneten wird aus der Mitte des Rates vorgeschlagen:

 

 

Edgar Girolstein

 

Die geheime Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel                                                                                       19

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel                                                                                             0

 

Zahl der Stimmenthaltungen                                                                                                   1

 

Gültige Stimmzettel                                                                                                                      19

 

Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf

 

 

Edgar Girolstein                                                                                              18           Stimmen

 

Mithin ist Herr Edgar Girolstein

 

zum Beigeordneten gewählt.

 

 

Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

 

 

Der Stadtbürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Edgar Girolstein die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung und die Amtseinführung.

 

 

 


Sachverhalt:

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO in öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40 Abs. 2 GemO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Nach der derzeit geltenden Hauptsatzung (§ 5) hat die Stadt Mendig bis zu drei Beigeordnete.

 

Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Stadtrates ein Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Stadtrat dies so beschließt (§40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).