Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die vom Gemeinderat am 17.03.2021 beschlossene Haushaltssatzung 2021 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 23.05.2021 wurde seitens der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Gleichwohl wird von einer Beanstandung abgesehen, da in den kommenden Planjahren zumindest mit einer Verbesserung der – wenngleich auch weiterhin negativen – Freien Finanzspitze der Ortsgemeinde zu rechnen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Eigenkapital von 2018 bis zum Jahr 2024 nahezu halbieren wird, es droht die bilanzielle Überschuldung und finanzielle Handlungsunfähigkeit der Gemeinde Volkesfeld.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2021 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 122.600 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Voraussetzung erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen.

 

Ferner wurde von der Kommunalaufsicht angezeigt, dass leider die Forderungen aus der Haushaltsgenehmigung für 2020 vom 21.04.2020 bis heute nicht erfüllt wurden und eine Erledigung bis zum 31.07.2021 erwartet wird:

 

Ø  Baugebiet „Verlängerung Kirchstraße“

Für die Erschließung des Baugebietes „Verlängerung Kirchstraße“ sind im Haushaltsjahr 2020 erstmals Aufwendungen für Planungskosten, ein Bodengutachten sowie der Erwerb eines Grundstücks von 65.000 EUR veranschlagt.

Wir bitten die Ortsgemeinde Volkesfeld, für das kommende Haushaltsjahr eine detaillierte Kostenkalkulation für die Ausweisung und Erschließung des Baugebietes sowie möglicher Infrastrukturfolgekosten (z. B. durch die Neuerrichtung oder Erweiterung einer Kindertagesstätte, eines Spielplatzes, zusätzliche ÖPNV-Anbindungen etc.) vorzulegen. Darüber hinaus ist die kostendeckende Refinanzierung (Ermittlung eines marktgerechten Grundstückspreises, Verkaufserlöse, Erhebung Erschließungsbeiträge) darzulegen.

 

Der zuständige Fachbereich wurde entsprechend informiert, so dass eine fristgerechte Erfüllung der Aufgabe erfolgen kann.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt